Krankenversicherungsrechtliche Beitragseinstufung als freiwillig versicherter Rentner
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse (KK) und seine Beitragseinstufung als freiwillig
versicherter Rentner (Bescheide der Beklagten vom 16.7. und 30.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012),
gegen die Ablehnung der Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 30.9.2011 (Bescheid der Beklagten vom 26.7.2011 in Gestalt eines
weiteren Widerspruchsbescheides vom 9.2.2011) sowie gegen eine Beitragserhöhung zum Januar 2012 (Bescheid der Beklagten vom
15.12.2011 in Gestalt eines dritten Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012). Seine dagegen gerichteten Klagen sind in beiden
Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG Itzehoe vom 18.1.2016; Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom
7.11.2018). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, der Kläger, dem Vorversicherungszeiten
für die Krankenversicherung der Rentner fehlten, habe die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht wirksam gekündigt, weil er
nicht gemäß §
175 Abs
4 S 4
SGB V die Mitgliedschaft bei einer anderen KK oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen
habe. Die daher vom Kläger weiterhin zu zahlenden Beiträge seien gemäß §
240 Abs
4 S 1
SGB V zutreffend auf den Mindestbeitrag festgesetzt worden. Der Kläger beantragt in einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom
28.11.2018 Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des LSG.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung
liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 28.11.2018 haben bei der gebotenen
summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben. Der Kläger
wendet sich in der Sache dagegen, durch Zahlungen von Beiträgen zu einer KK ein "Gesundheitswesen zu unterstützen, das nicht
nur ihm, sondern auch einem Teil der Bevölkerung systematisch in böswilliger Absicht schade". Offene Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung sind hierzu nicht erkennbar. Insbesondere hat das BVerfG bereits entschieden, dass die Verpflichtung zu einer Absicherung
im Krankheitsfall ohne Inanspruchnahme des staatlichen Fürsorgesystems als solches verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl
BVerfGE 123, 186 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr 8). Auch Anhaltspunkte für eine Divergenz oder einen Verfahrensfehler ergeben sich nicht. Insbesondere
hat das Gericht bei Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter (Beschluss nach §
153 Abs
5 SGG) den Kläger zuvor angehört.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.