Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 16/22 AR v. 03.08.2022
Gründe
I
Durch Beschluss vom 19.5.2022 (B 12 KR 5/22 AR) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.4.2022 (L 4 KR 11/22, Übertragung auf den Berichterstatter) als unzulässig verworfen. Gegen den ihr am 7.7.2022 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 21.7.2022 eingegangenen
Schreiben vom 15.7.2022 Anhörungsrüge erhoben.
II
Gemäß §
178a Abs
1 Satz 1
SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr
2). Eine solche Anhörungsrüge ist nach §
178a Abs
2 Satz 1
SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) zu erheben. Daran fehlt es hier. Im Übrigen kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, inwiefern der Senat
bei seiner Entscheidung, die allein auf der formwidrigen Beschwerdeeinlegung und der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des
LSG (§
177 SGG) beruht, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§
178a Abs
2 Satz 5 iVm Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG). Die von der Klägerin selbst erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§
178a Abs
4 Satz 1
SGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
178a Abs
4 Satz 3
SGG).
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es bei wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen erhobenen Anhörungsrügen/Gegenvorstellungen
auf Dauer nicht der Entscheidung hierüber bedarf (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f unter Hinweis auf BVerfG). Weitere vergleichbare Eingaben der Klägerin werden zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv
ein rechtliches Interesse erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.