Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen,
insbesondere darüber, ob der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger versicherungspflichtig oder geringfügig und damit versicherungsfrei
beschäftigt war.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.11.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreicht
werden.
Der Kläger macht in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 17.2.2015 alle drei Zulassungsgründe geltend.
1. Er behauptet zunächst das Vorliegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft auf Seite 5 der Beschwerdebegründung folgende Rechtsfrage auf:
"Handelt der Sozialleistungsträger rechtsmissbräuchlich, wenn er einen materiell und formell wirksamen Beitragsbescheid erlässt
unter Zugrundelegung von Rechtsvorschriften, über die er vorher den Betroffenen trotz konkreter Anfrage unzureichend und falsch
aufgeklärt hat, obwohl der Betroffene ansonsten die Möglichkeit gehabt hätte, gesetzeskonform zu disponieren?"
Zur Begründung trägt er vor, dass das BSG bisher nicht darüber entschieden habe, "ob ein an sich gesetzeskonformer Bescheid aufzuheben ist, weil dem Betroffenen durch
unterlassene bzw. mangelhafte Aufklärung die Möglichkeit genommen wurde, gesetzeskonform zu disponieren, konkret hier dem
Kläger die Möglichkeit genommen wurde, verschiedene Mitarbeiter einzusetzen bzw. auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 komplett
zu verzichten". Der Kläger rekurriert hierbei auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs und legt eine von ihm persönlich hierzu
verfasste Stellungnahme vom 23.1.2015 vor.
Mit diesem Vortrag legt der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen
Weise dar. Er stellt schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage, die in einem späteren Revisionsverfahren zu beantworten
wäre, sondern eine - verdeckte - Tatsachenfrage, also eine solche der Subsumtion seines individuellen Sachverhalts (Zusendung
einer Broschüre zur Sozialversicherungspflicht von kurzfristigen Mini-Jobs, die "den Empfänger davon abgehalten" habe, die
Tätigkeit seines einzigen Mitarbeiters versicherungsfrei zu gestalten) unter die Vorschriften der §§
13,
14 SGB I über Aufklärungs- und Beratungspflichten von Sozialleistungsträgern. Der Kläger legt auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage
- ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht substantiiert dar. Er trägt selbst vor (Seite 5 der Beschwerdebegründung),
dass das BSG zu dem Themenkreis der §§
13,
14 SGB I bereits viele Entscheidungen getroffen habe, jedoch ohne dass er sich mit diesen Entscheidungen (vgl etwa nur die Nachweise
bei Mönch-Kalina in jurisPK-
SGB I, 2. Aufl 2011, §
13 Fn 35 ff, §
14 Fn 55 ff) bzw mit sich hieraus ergebenden Grundlinien und Anhaltspunkten für die Beantwortung der als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage befasst. Wie die Ausführungen auf Seite 4 und 5 der Beschwerdebegründung zeigen (anzunehmender Vertrauensschutz,
Verletzung von Beratungspflichten), wendet sich der Kläger mit seinen Angriffen der Sache nach lediglich gegen die Auffassung
der Vorinstanz, die aus seiner Sicht unzutreffend ist, und stellt dieser seine eigene Rechtsansicht gegenüber. Hierauf kann
eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gestützt werden.
2. Der Kläger macht sodann - auf Seite 7 f der Beschwerdebegründung - eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des
BSG vom 7.5.2014 (B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6) geltend.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich dass Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen
zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten
Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene
Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Der Kläger arbeitet als tragenden Rechtssatz des Berufungsurteils heraus,
"dass immer dann, wenn ein Abrufarbeitsverhältnis besteht, auch keine gelegentliche Tätigkeit mehr vorliegen kann".
Diesem stellt er als widersprechenden Rechtssatz des BSG gegenüber:
"Entscheidend ist ... vielmehr, ob diese Arbeitsleistungen von vorneherein vorhersehbar waren und einem gewissen Muster oder
einen bestimmten Rhythmus folgten. Dies kann im Falle eines Abrufarbeitsverhältnisses gegeben sein. Dies ist jedoch nicht
zwangsläufig der Fall."
Hiermit legt der Kläger die Voraussetzungen der Divergenz-Zulassung nicht in der erforderlichen Weise dar. Es fehlen schon
Ausführungen dazu, warum das LSG in seinem Urteil eine eigene, abstrakte rechtliche Aussage getroffen haben soll und nicht
nur - bei übereinstimmenden Rechtssätzen - den von ihm so angenommenen Rechtssatz des BSG fehlerhaft angewandt hat. Es reicht nicht aus, dass die Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung in Bezug auf den Einzelfall
dargelegt wird; entscheidend vielmehr ist die Darlegung des Nichtübereinstimmens in der abstrakten Aussage. So führt der Kläger
auf Seite 8 f seiner Beschwerdebegründung selbst aus, dass das LSG das BSG-Urteil "falsch ausgelegt" habe, weil es angenommen habe, dass ein Abrufarbeitsverhältnis automatisch zu einer regelmäßigen
Beschäftigung "führe". Nicht substantiiert dargelegt wird ferner, dass das Berufungsurteil auf einer - unterstellten - Abweichung
beruht; denn immerhin lässt auch das BSG - nach dessen vom Kläger herausgestellten Rechtssatz - den Schluss von einem "Abrufarbeitsverhältnis" auf das Vorliegen von
"Regelmäßigkeit" zu.
3. Der Kläger bezeichnet auch keinen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Der Kläger sieht Verfahrensfehler darin, dass das LSG zum Topos "Einhaltung der 50-Arbeitstage-Grenze" keine weitere Sachaufklärung
betrieben (vgl §
103 S 1
SGG) bzw überreichte "Gewinnunterlagen" falsch bewertet (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG) habe. Hierauf kann indessen eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlers nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gar nicht (hinsichtlich des §
128 Abs
1 S 1
SGG) bzw nur unter qualifizierten Voraussetzungen (bzgl §
103 S 1
SGG) mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger legt auch nicht dar, warum das LSG vorab auf eine mögliche Beweiswürdigung oder darauf
hätte hinweisen müssen, dass er - der Kläger - einen Beweisantrag stellen solle, um sich den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) zu sichern.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
6. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Höhe des Betrags der von dem Kläger nachgeforderten Beiträge festzusetzen.