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BSG, Beschluss vom 09.10.2007 - 12 KR 28/07 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, so muss in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt werden, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist. Die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit der Verfassung kann ebenfalls die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Gesetzgeber einen ihm im Anschluss an eine Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG erteilten Auftrag zur Neuregelung ohne Verstoß gegen diesen Auftrag erfüllt hat. Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht jedoch der bloße Hinweis auf die insoweit maßgebliche Verfassungsgerichtsentscheidung nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 24.01.2007 L 5 KR 4854/05 , SG Mannheim 27.10.2005 S 11 KR 374/05

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