Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren
gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2021 sowie auf Beiordnung eines Notanwalts werden
abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat gegen das ihm am 29.6.2021 zugestellte Urteil
des LSG Baden-Württemberg vom 22.6.2021, mit dem dieses seine Berufung zurückgewiesen, die Klage gegen einen Bescheid vom
13.1.2021 abgewiesen und die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen hat, mit einem am 19.7.2021 eingegangenen Schreiben
vom 17.7.2021 ausdrücklich "Revision" eingelegt. Er hat weiter beantragt, die Frist zur Einlegung zu verlängern, da er "keine
Rückmeldung … von den Institutionen, die als Prozessbevollmächtigte fungieren", bekommen habe. Mit Schreiben vom 24.7.2021
hat er sinngemäß ("kein Geld für einen Anwalt") die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), mit Schreiben vom 28.7.2021
ausdrücklich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Ein Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
hat er nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingereicht.
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich
vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344) und die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Der Kläger hat bereits innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, die nicht verlängerbar ist, und am 29.7.2021 endete
(§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §§
180,
182 ZPO), keine Erklärung (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) mit entsprechenden Belegen abgegeben und nicht
das hierfür vorgeschriebene Formular benutzt.
Auch liegt keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Revision vor, weil den Beteiligten gegen eine Entscheidung des LSG
die Revision an das BSG nur zusteht, wenn sie zugelassen worden ist (§
160 Abs
1 SGG), und zwar entweder schon durch das LSG im Urteil oder nachträglich durch Beschluss des BSG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§
160a SGG). Das LSG hat die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des BSG liegt nicht vor.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach §
202 SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss
für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Unabhängig
davon, dass der Kläger ein erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(BSG Beschluss vom 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - juris RdNr 11 mwN) nicht hinreichend aufgezeigt hat, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben zu 1. dargelegten Gründen aussichtslos.
3. Die unstatthafte und nicht formgerecht eingelegte Revision war durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
als unzulässig zu verwerfen (§
169 Satz 2 und
3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.