Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 29. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
29. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von Kosten für Zahnbehandlungen
im Ausland bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben (LSG-Urteil vom 29.9.2015; zugestellt am 7.10.2015).
Der Kläger hat die beglaubigte Abschrift des LSG-Urteils an das LSG zurückgesandt, weil die Unterschriften der Richter auf
der beglaubigten Abschrift fehlten. Das LSG hat dem Kläger telefonisch erläutert, dass es damit seine Richtigkeit habe. Es
hat die beglaubigte Abschrift ihm am 29.10.2015 erneut zugestellt. Der Kläger hat mit am 5.11.2015 eingegangenen Schreiben
vom 2.11.2015 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegt, Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) und mit am 16.11.2015 eingegangenen Schreiben auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist
wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung
von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen
Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Der Kläger hat die Erklärung bisher
nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
3 SGG), die am Tag nach der Zustellung des LSG-Urteils am 8.10.2015 begann und mit dem Ablauf des 9.11.2015, einem Montag, endete,
beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) ist von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, rechtzeitig einen PKH-Antrag zu stellen.
Der Umstand, dass das LSG das von ihm zurückgesandte Urteil ihm erneut am 29.10.2015 zugestellt hat, hat hier auf Fristbeginn
und Fristenlauf keine Auswirkungen. Denn dem Kläger war ausweislich seiner vom 2.11.2015 datierten Beschwerdeschrift bewusst,
dass bereits die erste Zustellung der beglaubigten Urteilsabschrift wirksam und maßgeblich für den Fristenlauf ist (anders
dagegen für den Fall, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer irrtümlich von der Maßgeblichkeit der zweiten
Zustellung ausgegangen ist, BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 11). Aber selbst wenn er darauf hätte vertrauen dürfen, dass die zweite Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils
maßgeblich sei, hätte er auch dann nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach der am 29.10.2015 erfolgten zweiten Zustellung
einen ordnungsgemäßen PKH-Antrag gestellt.
Der Kläger war auch nicht aus sonstigen Gründen ohne Verschulden verhindert, rechtzeitig einen PKH-Antrag zu stellen. Soweit
er nunmehr geltend macht, das LSG habe "sehr lange" nicht darauf reagiert, dass er die beglaubigte Abschrift des Urteils dem
LSG zurückgeschickt habe, steht dem schon der Aktenvermerk des LSG entgegen, wonach die beglaubigte Abschrift beim LSG am
28.10.2015 eingegangen, am selben Tag an den Kläger erneut abgesandt und er an diesem Tag auch - zutreffend - telefonisch
davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Zustellung einer beglaubigten Abschrift prozessordnungsgemäß ist. Schon deswegen
ist auch sein anfänglicher Irrtum über die Unmaßgeblichkeit einer bloß beglaubigten Abschrift des LSG-Urteils unerheblich.
3. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von
einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend §
169 S 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.