Fachkundenachweis für Eintragung ins Arztregister in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Gründe:
I
Streitig ist, ob der Kläger die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
beanspruchen kann.
Der 1958 geborene Kläger erwarb nach einem Studium der Psychologie im April 1986 an der Universität zu Köln den akademischen
Grad eines Diplom-Psychologen. Er ist seit Januar 1988 als Psychotherapeut beim "Verein zur Hilfe und Frühförderung
e.V.", der später im Kinderzentrum P. aufging, angestellt
und dort mit der Diagnostik, Beratung und Psychotherapie von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beschäftigt. Zudem ist
er seit Dezember 1993 im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens als selbstständiger Psychotherapeut in B.
tätig. Ab Oktober 1989 nahm der Kläger an dem postgradualen Ausbildungsgang "analytische Intensivbehandlung", den
das Psychologische Institut der Universität zu Köln in Zusammenarbeit mit der "Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische
Intensivbehandlung/Psychotherapie e.V." (WGI) durchführte, teil und schloss ihn im März 1995 erfolgreich ab. Die Bezirksregierung
Köln erteilte ihm am 3. März 1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Der Kläger beantragte im Juni 1999 bei der beklagten Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) seine Eintragung in das Arztregister.
Diese lehnte den Antrag wegen des nicht ausreichenden Fachkundenachweises ab; die von der WGI bescheinigten Theoriestunden
seien nicht in einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) anerkannten Ausbildung nach den Psychotherapie-Richtlinien
absolviert worden (Bescheid vom 7. Oktober 1999, Widerspruchsbescheid vom 26. September 2000).
Die Klage gegen diese Entscheidung ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.
Oktober 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat hingegen die Beklagte zur Eintragung des Klägers in das Arztregister verurteilt
(Urteil vom 12. November 2003). Sämtliche Eintragungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere habe der Kläger, wie sich
aus einer Bescheinigung der WGI über 1.675 Stunden Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie ergebe, mindestens
140 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren absolviert. Der auch von der KÄBV vorgebrachte Einwand,
die analytische Intensivbehandlung stelle kein Verfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie iS der Psychotherapie-Richtlinien
dar, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Das Berufungsgericht sei mit Hilfe der Sachkunde der beiden als Psychotherapeutinnen
zugelassenen ehrenamtlichen Richterinnen zu der Überzeugung gelangt, dass der vom Kläger vorgelegte Ausbildungsplan der WGI
eine theoretische Ausbildung von wenigstens 575 Stunden in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
belege. Hiervon entfielen zumindest 125 Stunden auf Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, während hinsichtlich aller anderen
Stunden Überschneidungen zwischen Erwachsenen- sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bestünden. Die Auffassung, für
den Fachkundenachweis könnten nur solche Ausbildungen berücksichtigt werden, die an einem von der KÄBV oder einer Ärztekammer
anerkannten Lehrinstitut absolviert worden seien, sei nicht zutreffend. Auf Grund der weitgehenden Bindung der KÄV an die
Entscheidungen der Approbationsbehörde könne diese nur noch eigenständig prüfen, ob die bereits gegenüber der Approbationsbehörde
erbrachten Nachweise einem Richtlinienverfahren zuzuordnen seien. Da es der KÄV nicht gestattet sei, die Vorschriften des
Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) abweichend von der Approbationsbehörde auszulegen bzw zu handhaben, dürfe sie die Richtigkeit
und Aussagekraft der von der Approbationsbehörde bereits überprüften Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten nicht in Frage
stellen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §
95c Satz 2 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) iVm §
12 PsychThG. Sie macht geltend, das LSG habe sich bei der Beurteilung des Fachkundenachweises in rechtswidriger Weise auf eine
nicht aussagekräftige Bescheinigung der WGI zu den vom Kläger absolvierten Theorieseminaren gestützt. Der Bescheinigung sei
nicht zu entnehmen, ob der Kläger die dort aufgeführten Veranstaltungen tatsächlich besucht habe. Zudem gründe jenes Institut
seine Tätigkeit auf die von Prof. Dr. Salber entwickelte sog "morphologische Psychologie", die vorwiegend gestaltpsychologische
Denkansätze enthalte, eine extreme Außenseiterposition darstelle und wie die Gestalttherapie nicht zu den Richtlinienverfahren
zähle. Die WGI sei bis heute kein anerkanntes Ausbildungsinstitut, obwohl sie sich um eine Anerkennung bemühe; sie sei auch
nicht in eine zwischen der KÄBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen (KKn) gemeinsam erstellte Liste anerkannter Theorievermittler
aufgenommen worden. Die KÄBV habe in einer Stellungnahme vom 8. August 2003 bestätigt, dass die analytische Intensivtherapie
kein Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen darstelle und auch vom Wissenschaftlichen Beirat nach § 11 PsychThG nicht als wissenschaftlich
anerkanntes Verfahren definiert sei. Zwischenzeitlich habe auch der Unterausschuss Psychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses
am 22. April 2004 eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren der analytischen Intensivbehandlung/Psychotherapie
sei dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT)
gänzlich unbekannt. Auf Grund dieser Stellungnahmen stehe fest, dass die analytische Intensivbehandlung weder ein wissenschaftlich
anerkanntes Verfahren noch ein Richtlinienverfahren darstelle. Die auf diesem Therapiekonzept basierende theoretische Ausbildung
des Klägers könne deshalb auch nicht in einem Richtlinienverfahren erfolgt sein. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) zur Bindung der Registerstelle an die Entscheidungen der Approbationsbehörde schränke das eigenständige Prüfungsrecht
der KÄV, ob die für die Approbation geforderten Qualifikationen in einem Richtlinienverfahren erbracht worden seien und ob
die Fachkunde für den Bereich der Erwachsenenpsychotherapie oder aber für das Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
nachgewiesen worden sei, nicht ein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2002 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Berufungsurteil für zutreffend. Das BSG habe die Auffassung der Beklagten, bei der WGI absolvierte Theoriestunden
könnten wegen ihrer fehlenden Anerkennung als Ausbildungsinstitut durch die KÄBV nicht berücksichtigt werden, bereits verworfen
(Beschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 110/03 B - juris). Die Tatfrage, ob die von ihm - dem Kläger - vorgelegten Nachweise seiner theoretischen Ausbildung bei der WGI den
Anforderungen des §
95c SGB V entsprächen, könne im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden, da die Beklagte keine Revisionsgründe gegen die diesbezüglichen
Feststellungen des Berufungsgerichts vorgebracht habe. Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie in anderen
Verfahren eine inhaltlich identische Ausbildung bei der WGI anerkenne. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses
vom 22. April 2004, wonach die analytische Intensivtherapie kein in den Psychotherapie-Richtlinien anerkanntes Behandlungsverfahren
darstelle, habe keine rechtliche Relevanz. Die Definition der psychoanalytisch begründeten Verfahren in Teil B Abschnitt I
Nr 1.1.1 der Psychotherapie-Richtlinien sei recht weit; die analytische Intensivtherapie weiche hiervon nicht in substantieller
Weise ab. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Unterzeichner des Ausbildungsnachweises für den Kläger bei der WGI nicht
nur der DGPT angehöre, sondern auch an einem von der KÄBV anerkannten Institut als Lehranalytiker tätig und zugleich in eine
von der KÄBV im März 1999 veröffentlichte Liste der anerkannten Supervisoren für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
aufgenommen worden sei.
II
Die Revision der Beklagten hat im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Erfolg (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz >SGG<). Über den vom Kläger erhobenen Anspruch kann ohne weitere Sachaufklärung und Beweiswürdigung nicht entschieden werden.
Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Eintragung in das Arztregister ist §
95c SGB V. Für das Vornahmebegehren (§
54 Abs
1 Satz 1 Variante 3
SGG) ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Revisionsinstanz maßgeblich, sofern nicht ein früherer Rechtszustand
für den eine Berufszulassung vorbereitenden Anspruch günstiger ist (vgl BSG - Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 81/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Redeker/von Oertzen,
Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl 2004, §
108 RdNr 23). Eine frühere günstigere Fassung des §
95c SGB V steht nicht in Frage. Die Regelung ist durch Art 1 Nr 75 GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG - vom 14. November 2003, BGBl I 2190) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne
Veränderung ihres materiellen Gehalts lediglich hinsichtlich der neuen Bezeichnung "Gemeinsamer Bundesausschuss" angepasst
worden. Mithin ist die Vorschrift in ihrer aktuell geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Danach können auf der Grundlage des
§ 12 PsychThG approbierte Psychotherapeuten die Eintragung in das Arztregister beanspruchen, wenn sie ua den Fachkundenachweis
führen (§
95c Satz 1 Nr 2
SGB V). Dieser setzt voraus, dass die für die Approbation erforderliche Qualifikation hinsichtlich der Behandlungsstunden, Behandlungsfälle
und der theoretischen Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren - also in einem sog Richtlinienverfahren - nachgewiesen wird (§
95c Satz 2 Nr 3
SGB V).
Wer eine Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut und zugleich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
anstrebt, muss neben der zweifachen Approbation auch die Voraussetzungen der Fachkunde hinsichtlich beider Berufstätigkeiten
vollständig erfüllen (zur Abgrenzung der beiden Berufe und zur Möglichkeit, die Fachkunde als Psychologischer Psychotherapeut
auch mit durchgeführten Behandlungen von Kindern und Jugendlichen zu belegen, s BSG SozR 3-2500 § 95c Nr 1 S 7 ff; zur Statthaftigkeit
einer Doppelzulassung für beide psychotherapeutischen Berufe vgl Butzmann, Psychotherapie und Recht 2001, 147 ff sowie Stock, Psychotherapie und Recht 2001, 81, 83).
Die KÄV als für die Führung des Arztregisters zuständige Registerbehörde (§
98 Abs
2 Nr
5 SGB V iVm §
1 Abs
1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) hat zu prüfen, ob die genannten Qualifikationsanforderungen in einem Richtlinienverfahren
erfüllt worden sind. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, besteht allerdings im Hinblick auf die
von der Approbationserteilung ausgehende Bindungswirkung keine unbeschränkte Befugnis der KÄV zur Prüfung der Fachkunde (BSG
SozR 4-2500 § 95 Nr 4 RdNr 12 f; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr 1 S 4 ff; BSG, Beschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 125/03 B - juris). Die Approbation bescheinigt nach den Regeln des Berufsrechts das Vorliegen der psychotherapeutischen Grundqualifikation.
Die Registerbehörde ist nicht befugt, diese Grundqualifikation eines Bewerbers für die Eintragung in das Arztregister erneut
zu überprüfen. Der Grundsatz der Drittbindungswirkung von konstitutiv-feststellenden Verwaltungsentscheidungen (s hierzu grundlegend
BSG SozR 3-2500 § 95a Nr 2 S 6 ff) hat vielmehr zur Folge, dass die Registerbehörde vom Inhalt einer verbindlichen Entscheidung
der Approbationsbehörde nicht abweichen darf (sog Abweichungsverbot, s dazu ausführlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl 2001, § 43 RdNr 39 ff, 99, 129 ff, 151 ff; s auch BSGE 90, 220, 227 f = SozR 4-2500 § 33 Nr 1 RdNr 21, mwN, zur Bindungswirkung berufsrechtlicher Entscheidungen für die Zulassung sonstiger
Leistungserbringer). Das Abweichungsverbot bezieht sich auf alle Entscheidungselemente und Sachverhaltsbewertungen, die für
die Registereintragung in gleicher Weise von Bedeutung sind wie für die Approbation, die also für den Erlass beider Verwaltungsakte
deckungsgleich zur Anwendung gebracht werden müssen (vgl BSGE 77, 108, 116 = SozR 3-2500 § 126 Nr 1 S 10). Soweit jedoch für die Arztregistereintragung gegenüber der Approbation zusätzliche Voraussetzungen
normiert sind, hat die Registerbehörde deren Vorliegen vollumfänglich und eigenverantwortlich zu untersuchen. Sie wird an
der Wahrnehmung dieser spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Aufgabe nicht dadurch gehindert, dass Ausbildungsbescheinigungen,
die Bewerber zum Nachweis der Fachkunde vorlegen, bereits von der Approbationsbehörde zum Beleg der berufsrechtlichen Grundqualifikation
akzeptiert worden sind.
Das in §
95c Satz 2 Nr 3
SGB V normierte Erfordernis des Nachweises der schon für die Approbation geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und der
theoretischen Ausbildung in einem der Behandlungsverfahren, die in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen (nunmehr: des Gemeinsamen Bundesausschusses) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) aufgenommen wurden, stellt eine gegenüber der Approbation zusätzliche und deshalb von der Registerstelle eigenständig
zu prüfende Voraussetzung dar. Dieser Nachweis setzt voraus, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen
genügt hat, die bis zum 31. Dezember 1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung
zu stellen waren (so bereits Senatsbeschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 110/03 B - juris). Dies erfordert zum einen, dass die Zielsetzung des Ausbildungsinstituts dahin geht, eine vollständige Zusatzausbildung
etwa "auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (psychoanalytisch begründete Psychotherapie)"
gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu den Psychotherapie-Vereinbarungen durchzuführen, sodass die Kursteilnehmer nach erfolgreichem
Abschluss befähigt sind, genau jene Therapieformen in der Praxis anzuwenden. Nur wenn die gesamte Zusatzausbildung auf den
Erwerb der Qualifikation zur Praktizierung eines Behandlungsverfahrens abzielt, das vom Leistungskatalog der GKV umfasst ist,
können auch die in diesem Rahmen angebotenen Einheiten zur theoretischen Wissensvermittlung einer "theoretischen Ausbildung
in einem anerkannten Behandlungsverfahren" im Sinne von §
95c Satz 2 Nr 3
SGB V zugeordnet werden. Hingegen sind einzelne Unterrichtseinheiten eines Ausbildungsganges, der die Teilnehmer für andere Behandlungsmethoden
qualifizieren will, selbst dann nicht zum Nachweis der Fachkunde in einem Richtlinienverfahren geeignet, wenn sie sich inhaltlich
zumindest auch mit solchen Richtlinienverfahren beschäftigen. Zum anderen muss die Ausbildung gerade auch nach Maßgabe der
qualitätssichernden Anforderungen der Psychotherapie-Richtlinien (vgl Abschnitt G II und Abschnitt I der Psychotherapie-Richtlinien
idF vom 17. Dezember 1996, BAnz Nr 49 vom 12. März 1997, S 2946) sowie der diese Richtlinien ergänzenden Psychotherapie-Vereinbarungen
(jeweils Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen in den bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassungen) durchlaufen worden sein.
Eine Ausnahme gilt lediglich für die Frage, ob die für Diplom-Psychologen vorgeschriebene Zusatzausbildung an einem von der
KÄBV im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der KKn anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert worden sein muss (Abschnitt
G II Abs 1 Satz 2 der Psychotherapie-Richtlinien iVm § 3 Abs 5 der Psychotherapie-Vereinbarungen). Insoweit hat der erkennende
Senat aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des PsychThG auch den sog Kostenerstattungspsychologen eine gleichberechtigte
Chance auf bedarfsunabhängige Zulassung nach §
95 Abs
10 SGB V eingeräumt hat, hergeleitet, dass die früher nur für sog Delegationspsychologen bedeutsame formale Anerkennung des Ausbildungsinstituts
durch die KÄBV für den Nachweis der Fachkunde nicht gefordert werden kann. Vielmehr steht es einem Bewerber offen, mit Hilfe
aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu belegen, dass das von ihm besuchte Ausbildungsinstitut die inhaltlichen Anforderungen
an eine den Anlagen 1 bis 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung erfüllt hat (BSG, Beschluss vom 28.
April 2004 - B 6 KA 110/03 B - juris). Für diesen Nachweis trägt der Bewerber die objektive Beweislast, sodass bei verbleibenden ernstlichen Zweifeln
eine Eintragung in das Arztregister nicht erfolgen kann.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Das LSG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, es sei für den Fachkundenachweis unerheblich, ob die vom Kläger postgradual in Kursen bei der WGI erlernte Methode
der analytischen Intensivbehandlung ein Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie darstelle. Dies widerspricht
sowohl §
95c SGB V als auch der Regelung in Abschnitt I der Anlage 1 der Psychotherapie-Vereinbarungen. Insbesondere genügen Theorie-Stunden,
die sich im Rahmen der Ausbildung in konzeptionell grundlegend anderen Psychotherapie-Methoden (beispielsweise im Rahmen einer
Ausbildung in den für den Bereich der GKV ausdrücklich ausgeschlossenen Methoden der Gestalttherapie oder des Psychodramas,
vgl Anlage 1 Ziffer 4 Nr 2 und 4 Psychotherapie-Richtlinie) auch mit tiefenpsychologischen Fragen beschäftigen - etwa in Abgrenzung
zur Gestalttherapie oder in Form einer Kritik tiefenpsychologisch fundierter Vorgehensweisen -, diesen Anforderungen nicht.
Deshalb hätte es das LSG nicht offen lassen dürfen, ob die vom Kläger in seiner Zusatzausbildung erlernte Methode der analytischen
Intensivbehandlung ein Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien
beinhaltet. Die vom Berufungsgericht "unabhängig davon" vorgenommene Klassifizierung einzelner Lehrinhalte allein anhand von
Kurztiteln in dem vom Kläger vorgelegten Ausbildungsplan (zB "Wirkungsformen im Gruppenprozess", "Wirkungskonzepte von Gruppenbehandlung",
"Traumpsychologie") und ohne Ermittlung der konkreten Ausbildungsinhalte sowie der Zielrichtung der gesamten Ausbildung kann
diese notwendige Einordnung nicht ersetzen.
Die Bewertung und ggf Zuordnung des Therapieverfahrens der analytischen Intensivbehandlung zu einem nach den Psychotherapie-Richtlinien
in der GKV anerkannten Behandlungsverfahren ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Anbieter dieser Ausbildung sie in
ihren Bescheinigungen selbst als "wissenschaftlich anerkannte tiefenpsychologisch fundierte Therapiemethode entsprechend der
Richtlinienpsychotherapie" bezeichnen. Anlass zu genaueren Untersuchungen gibt jedenfalls der Umstand, dass die WGI nach §
2 Abs 2 Buchst c ihrer Satzung die "Weiterbildung im Bereich morphologischer Psychologie" betreibt, wobei die morphologische
Psychologie - zT auch als psychologische Morphologie bezeichnet - offenbar gestaltpsychologische, psychoanalytische und weitere
Denkansätze miteinander verbindet. Im Falle einer Kombination verschiedener Therapiekonzepte ist eine sorgfältige Bewertung
erforderlich, ob lediglich einzelne Elemente aus anderen Methoden ohne störende Auswirkungen auf die Eigengesetzlichkeit des
dem Richtlinienverfahren zu Grunde liegenden therapeutischen Prozesses ergänzend herangezogen werden oder ob die Kombination
von Verfahren (sog "Methodenmix") zu einem wesentlich abweichenden Behandlungsverlauf von eigener Qualität führt, sodass letztlich
ein neues Therapieverfahren iS von §
135 Abs
1 Satz 1
SGB V vorliegt (zur Aufnahme weiterer Therapieverfahren in die vertragsärztliche Versorgung s Abschnitt B I Nr 3 und 4 der Psychotherapie-Richtlinien
sowie die Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. April 2004, BAnz Nr 130 S 15119). Vor diesem Hintergrund
ist in Abschnitt B I Nr 2 der Psychotherapie-Richtlinien eine Kombination von psychoanalytisch begründeten Verfahren mit Verfahren
der Verhaltenstherapie generell ausgeschlossen worden.
Darüber hinaus hat das LSG zu Unrecht angenommen, die von der Approbationsbehörde anerkannte Bescheinigung des nicht von der
KÄBV anerkannten Ausbildungsinstituts WGI über die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren sei auf Grund der
Drittbindungswirkung uneingeschränkt und ohne weitere Prüfungen auch im Rahmen des Fachkundenachweises zu Grunde zu legen.
Wie bereits dargelegt, können für den Fachkundenachweis nach der Übergangsvorschrift des §
95c Satz 2
SGB V zwar grundsätzlich auch Ausbildungen bei einem nicht von der KÄBV förmlich anerkannten Ausbildungsinstitut berücksichtigt
werden. Dies macht aber nicht den Nachweis entbehrlich, dass eine solche Ausbildung tatsächlich den qualitativen Anforderungen
der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprochen hat, da sie nur dann als Ausbildung in einem Richtlinienverfahren bewertet werden
kann. Die Bindungswirkung der Approbationsentscheidung präjudiziert diese spezifisch krankenversicherungsrechtliche Frage
nicht. Selbst wenn daher das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, die analytische Intensivbehandlung stelle ein
Richtlinienverfahren dar, hätte es näher untersuchen müssen, ob speziell die Ausbildung in diesem Verfahren bei der WGI den
Anforderungen der Psychotherapie-Vereinbarungen genügte. Entsprechende Feststellungen fehlen im Berufungsurteil.
Schließlich hat das LSG die Beklagte zur Eintragung des Klägers in das Arztregister verurteilt, obwohl sich aus den von ihm
getroffenen Feststellungen nicht ergibt, dass alle Tatbestandsmerkmale des §
95c Satz 2 Nr 3
SGB V erfüllt sind. In dem Berufungsurteil ist über die Ausführungen zur theoretischen Ausbildung hinaus lediglich festgehalten,
der Kläger sei mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutisch tätig gewesen und habe zudem 60 Behandlungsfälle abgeschlossen.
Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Fachkunde des Klägers in einem Richtlinienverfahren auch hinsichtlich der von
ihm absolvierten Behandlungsstunden und Behandlungsfälle zu belegen. Denn auch die Behandlungsstunden und Behandlungsfälle
müssen ein Richtlinienverfahren zum Gegenstand gehabt haben, wenn sie zum Nachweis der besonderen Fachkunde für die in der
GKV zugelassenen Behandlungsmethoden geeignet sein sollen.
Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sache selbst keine Entscheidung
treffen. Dies wäre nur möglich, wenn infolge anderweitiger Umstände feststünde, dass die Methode der analytischen Intensivbehandlung
kein Behandlungsverfahren im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien darstellt. Hiervon kann jedoch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung
und Beweiswürdigung durch die hierfür zuständige Tatsacheninstanz nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass der DGPT als
Dachverband der Psychoanalytiker und der analytischen Fachgesellschaften weder ein Verfahren "analytische Intensivbehandlung"
noch die WGI bekannt ist, spricht nicht zwingend für dieses Ergebnis, zumal auch die DGPT in ihrer Stellungnahme eine weitere
Aufklärung vor einer endgültigen Beurteilung für erforderlich hält. Aber auch die Feststellung des Unterausschusses Psychotherapie
des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. April 2004, die analytische Intensivtherapie sei kein in den Psychotherapie-Richtlinien
anerkanntes Behandlungsverfahren, kann eine abschließende Entscheidung nicht tragen. Ein Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses
ist nicht befugt, rechtsverbindlich und mit normativer Wirkung Therapieverfahren gemäß §
92 Abs
6a iVm §
135 SGB V zu bewerten. Der Unterausschuss hat nach §§
21,
22 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (idF vom 15. Juni 2004, BAnz Nr 164 vom 1. September 2004, S 19566)
lediglich die Aufgabe, die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vorzubereiten. Dazu muss er seine Beschlussempfehlungen
begründen (§ 22 Abs 2 Satz 3 der Geschäftsordnung), was hier unterblieben ist. Der von der Beklagten im Revisionsverfahren
vorgelegten Stellungnahme des Unterausschusses kommt somit keine Rechtswirkung zu; sie kann lediglich als Äußerung eines fachkundigen
Gremiums Veranlassung geben, diesbezüglich weitere Sachaufklärung zu betreiben.
Die vom LSG ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung des Klägers in das Arztregister ist damit auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Zugleich ist die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG). Bei der gebotenen weiteren Sachaufklärung zu der Frage, ob die von der WGI gelehrte Methode der analytischen Intensivtherapie
ein in den Psychotherapie-Richtlinien anerkanntes Behandlungsverfahren darstellt oder ob sie eine wesentliche Abweichung beinhaltet,
wird das LSG sich nicht ausschließlich auf die Fachkunde und die persönlichen Eindrücke von ebenfalls bei der WGI ausgebildeten
ehrenamtlichen Richtern verlassen dürfen. Vielmehr wird zur umfassenden Ermittlung iS von §
103 SGG auf der Grundlage einer detaillierten Beschreibung der Behandlungsmethode von Seiten der WGI jedenfalls auch eine Bewertung
durch die einschlägigen Fachgesellschaften der Psychotherapeuten einzuholen sein.
Das LSG wird in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.