Anspruch auf Kostenübernahme für eine Mastzelldiagnostik
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gründe
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenübernahme für eine Mastzelldiagnostik bei der Beklagten und den Vorinstanzen
ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 26.3.2020 als unzulässig verworfen: Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Berufung sei nicht statthaft, da über
Kosten für eine Untersuchung gestritten werde, die die Klägerin mit "300 bis 600 Euro" beziffert habe. Eine andere Auslegung
des Rechtsmittels komme angesichts des ausschließlichen Vortrags der Klägerin zur Sache ebenso wenig in Betracht wie die Umdeutung
in eine Nichtzulassungsbeschwerde (Urteil vom 3.12.2020).
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil
und Beiordnung von Rechtsanwalt.
II
Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran fehlt es. Die Klägerin kann aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren
auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin und der vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte
dafür, dass sie einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Soweit die Klägerin in der Sache ausführt, dass die Maßstäbe des §
2 Abs
1a SGB V rechtswidrig nicht angewandt worden seien, kommt dem wegen der Unzulässigkeit der Berufung keine prozessentscheidende Bedeutung
zu. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das LSG den PKH-Antrag der Klägerin aus nicht nachvollziehbaren
und damit objektiv willkürlichen Gründen abgelehnt haben könnte (vgl hierzu etwa BVerfG vom 6.10.1981 - 2 BvR 1290/80 - BVerfGE 58, 163, 168; BVerfG vom 5.11.1985 - 2 BvR 1434/83 - BVerfGE 71, 122, 136). Die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters des LSG stellt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deswegen einen Verfahrensfehler
dar, weil sie gegen ihn anlässlich eines anderen Gerichtsverfahrens eine Strafanzeige angebracht hat. Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung sind mithin nicht ersichtlich.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin erfolgreich einen Verstoß gegen §
123 SGG rügen könnte. Die Klägerin führt zwar aus, im Anhang des Gerichtsbescheids sei erwähnt worden, dass als einzulegendes Rechtsmittel
eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung eingelegt werden könne, im Text des Gerichtsbescheids sei aber nicht ausgeführt
worden, dass die Berufung vor dem LSG nicht zugelassen werde. Deshalb sei es für sie nicht nachvollziehbar gewesen, warum
sie eine Nichtzulassungsbeschwerde anstatt einer Berufungsschrift beim LSG habe einreichen sollen. Aus diesem Vorbringen ergibt
sich kein Hinweis darauf, dass das LSG zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe Berufung einlegen wollen. Vielmehr
bestätigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen gerade die Auffassung des LSG.