Krankenversicherung
Kostenerstattung für eine Mammareduktionsplastik
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Bereits geklärte Rechtsfrage
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren
und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und
über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist.
3. Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat.
Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von 5274,86 Euro einer stationär
durchgeführten Mammareduktionsplastik (MRP) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur
Begründung - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils - ua ausgeführt, der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
der präoperative Zustand ihrer Brüste keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt habe und angesichts
fehlender wissenschaftlicher Evidenz eine mittelbare Behandlung ihrer geringgradig ausgeprägten, insbesondere thorakalen Wirbelsäulenbeschwerden
im Wege der tatsächlich durchgeführten MRP nicht geeignet gewesen sei, positiv die Wirbelsäulenbeschwerden zu beeinflussen.
Die Operation sei allenfalls als ultima ratio in Betracht zu ziehen. Es habe jedoch noch konservative Therapiealternativen
gegeben (Urteil vom 22.6.2017).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung.
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten
Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Die Klägerin formuliert bereits keine Frage, geschweige denn eine Rechtsfrage, soweit sie auf Seite 3 ihres Beschwerdebegründungsschriftsatzes
auf die "oben dargestellte Frage" verweist. In dem dort vorangehenden Text findet sich weder eine ausdrücklich noch eine sinngemäß
gestellte Rechtsfrage. Neben der Wiedergabe des Sachverhalts setzt die Klägerin sich dort nur - ansatzweise - mit der Beweiswürdigung
des LSG auseinander.
Soweit sie im Anschluss daran die Frage formuliert,
"welche Voraussetzungen vorliegen müssen, die MRP im Sinne der Rechtsprechung des BSG als 'ultima ratio' zu sehen",
lässt der Senat offen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert hat oder ob die Frage derart allgemein gehalten
ist, dass sie nicht zur Grundlage der weiteren Prüfung taugt, inwieweit die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit dargelegt hat
(vgl BSG Beschluss vom 24.8.2016 - B 1 KR 69/16 B - RdNr 6 mwN). Die Beklagte zeigt jedenfalls den Klärungsbedarf der Frage nicht auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer
Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt,
die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Beklagte hätte sich deshalb in der Beschwerdebegründung näher damit auseinandersetzen müssen, wieso in
Würdigung der ergangenen höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verblieben ist. Die Beschwerdebegründung genügt diesen
Anforderungen nicht. Es fehlt bereits an jeglicher Bezugnahme auf die Rspr des BSG (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 23; BSGE 90, 289, 291 = SozR 4-2500 § 137c Nr 1, RdNr 6), auf die aber bereits die Vorinstanzen zum Teil verwiesen haben.
Soweit man den Vortrag der Klägerin einbezieht, wonach operationsbedingt der Kyphosewinkel sich von 48° nach Cobb auf 42°
reduziert habe und dies eindeutig zu einer ultima ratio iS der Rspr des BSG führe, verneint die Klägerin selbst die Klärungsbedürftigkeit. Sie rügt damit nur die - vermeintliche - Unrichtigkeit des
LSG-Urteils. Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Im Übrigen legt sie auch nicht die Entscheidungserheblichkeit dar. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG -
von ihr mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen - festgestellt hat, die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien noch
nicht ausgeschöpft gewesen.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.