BSG, Beschluss vom 15.09.2015 - 2 U 164/15 B
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.05.2015 L 15 U 249/14 , SG Aachen S 1 U 168/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen mit einem von ihm
selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.6.2015 Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen
worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.