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BSG, Urteil vom 12.05.2005 - 3 KR 30/04
Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung in der Krankenversicherung, Abrechenbarkeit tagesgleicher Pflegesätze
1. Die Frage, ob die Weiterbehandlung des Versicherten im Krankenhaus über die Vergütungsregelung für Fallpauschalen abzurechnen ist oder ob es sich um einen selbstständigen Behandlungsfall handelt, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Einschaltung medizinischen Sachverstands nicht bedarf.
2. Nach § 14 Abs 5 Satz 1 Nr 1 BPflV darf eine Fallpauschale nicht berechnet werden, wenn der Patient vor Abschluss eines bestimmten Behandlungsfalles verlegt wird, es sei denn, eine Berechnung nach tagesgleichen Pflegesätzen ergibt einen höheren Gesamtbetrag. Dies gilt aber nach dem anschließenden Satz 2 der Vorschrift nicht bei Verlegungen im Rahmen einer Zusammenarbeit. In diesem Fall wird die Fallpauschale von dem Krankenhaus berechnet, das die für die Fallpauschale maßgebende Behandlung erbracht hat; die Krankenhäuser vereinbaren eine Aufteilung der Fallpauschale untereinander. Erst wenn in beiden Krankenhäusern die Gesamtverweildauer die Grenzverweildauer der jeweiligen FP überschreitet, kann das nachbehandelnde Krankenhaus tagesgleiche Pflegesätze abrechnen. Bei der Abrechenbarkeit tagesgleicher Pflegesätze kommt es somit darauf an, ob die beiden Krankenhäuser zusammen gearbeitet haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2006, 249
Normenkette:
BPflV (1994) § 14 Abs. 4 S. 1 § 14 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 5 S. 5 § 14 Abs. 6 § 14 Abs. 7, Anl 1 Nr. 17.061, Anl 1 Nr. 17.062
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 197/03 - 06.05.2004 , SG Münster 10.10.2003 S 8 KR 2/02

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