Gründe:
I
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des LSG vom 22.10.2015 unter Beiordnung eines zugelassenen Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. In der Hauptsache
ist seine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h streitig, nachdem der Kläger seit 2012
mit einem Elektrorollstuhl versorgt ist, der 6 km/h fährt.
Die Beklagte lehnte die Versorgung des 1956 geborenen, multimorbiden Klägers mit einem Elektrorollstuhl in der 10 km/h-Version
ab, da dem Basisausgleich in der 6 km/h-Version genüge getan sei und wies darauf hin, dass er auch einen Elektrorollstuhl
mit der Ausstattung 10 km/h wählen könne, wenn er die dadurch entstehenden Mehrkosten trage. Entsprechende Kostenvoranschläge
fügte sie für beide Varianten bei (Bescheid vom 12.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013).
Dies lehnte der Kläger ab und trug vor, er wohne ländlich, könne öffentliche Verkehrsmittel größtenteils nicht nutzen und
müsse daher große Strecken mit dem Rollstuhl bewältigen. Daher sei der langsamere Rollstuhl unzumutbar. Im Hinblick auf die
Rechtsprechung des BSG vom 11.11.2004 (B 9 V 3/03 R = SozR 4-3100 § 18 Nr 2) gehe es um die Grundsatzentscheidung, warum Menschen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) besser versorgt würden, als nach dem Recht der Krankenversicherung. Nach § 18 Abs 2 Satz 1 BVG sei den Wünschen des Leistungsberechtigten entgegenzukommen, und die Leistung umfasse daher auch einen Elektrorollstuhl mit
einer Geschwindigkeit von 10 km/h. Er dürfe im Vergleich dazu nicht diskriminiert werden.
Ein zwischenzeitlich durchgeführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist ohne Erfolg geblieben (ablehnender Beschluss des
SG vom 17.4.2013, Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des LSG vom 14.6.2013 sowie der Anhörungsrüge mit Beschluss des
LSG vom 27.8.2013).
Klage und Berufung sind ebenfalls erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 13.2.2015, Urteil des LSG vom 22.10.2015). Der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BVG, sodass § 18 Abs 2 BVG nicht anwendbar sei. Darin liege auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art
3 Abs
1 GG). Im Übrigen hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen. Danach überschreite der begehrte Elektrorollstuhl, der eine Geschwindigkeit von 10 km/h erreiche, das Maß
des Notwendigen. Der Kläger habe nur Anspruch auf Hilfsmittel, die seinem Grundbedürfnis nach Bewegungsfreiheit dienten. Daher
sei er mit dem bewilligten Rollstuhl ausreichend versorgt. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse die Versicherten nicht
in die Lage versetzen, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen. Für Unzulänglichkeiten des öffentlichen Nahverkehrs
im ländlichen Bereich sei die Beklagte nicht verantwortlich.
II
Der fristgerecht eingereichte Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG, §
114 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich; ein Bevollmächtigter wäre nach dem Inhalt der Akten nicht in
der Lage, die Zulassung der Revision zu erreichen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bestimmte Verfahrensrügen
sind jedoch nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Nach der im PKH Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels könnte auch ein Bevollmächtigter
keinen Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 SGG mit Erfolg rügen.
Das Verfahren wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Grundsätzliche Bedeutung im Rechtssinne des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist
nicht ersichtlich. Die für den Rechtsstreit bedeutsamen Rechtsfragen sind nach der Rechtsprechung des BSG hinreichend geklärt oder ergeben sich bereits eindeutig aus dem Gesetz.
Es kann nicht darauf ankommen, welche Leistungen das BVG gewährt, da der Kläger jedenfalls nicht nach dem BVG anspruchsberechtigt ist. Der Gesetzgeber hat mit dem BVG insbesondere zur Versorgung von Kriegsopfern ausdrücklich eigene Regelungen geschaffen, die teilweise über die Ansprüche
der allgemeinen Krankenversicherung hinausgehen. Die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigen unterschiedliche
Leistungsansprüche. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art
3 Abs
1 GG ist dabei fernliegend. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der vom Kläger zitierten Entscheidung des BSG vom 11.11.2004 (B 9 V 3/03 R = SozR 4-3100 § 18 Nr 2) zu § 18 BVG der dortige Kläger sein Erstattungsbegehren auf die Kosten eines Elektrorollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6
km/h beschränkt hatte (vgl aaO RdNr 6) und der erkennende Senat die Leistungsverpflichtung der Versorgungsverwaltung ausdrücklich
unter den Vorbehalt der Beteiligung des Beschädigten an den Mehrkosten gegenüber denen für einen Rollstuhl mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis zu 6 km/h gestellt hat. Diese Option hatte die Beklagte dem Kläger bereits im Bescheid vom 12.12.2012
angeboten. Eine Schlechterstellung ist daher nicht erkennbar.
Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl statt vieler zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 44, insbes RdNr 24 ff, mit zahlreichen wN), dass die Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick
auf die Gewährung von Hilfsmitteln nicht von den individuellen Gegebenheiten des Wohnumfelds abhängt. Bereits das Berufungsgericht
hat darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht für Unzulänglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs
im ländlichen Bereich zuständig ist. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich bei der Versorgung
mit Hilfsmitteln ausschließlich nach dem individuellen Krankheitsbild. Bei Hilfsmitteln, die dem Ausgleich einer Behinderung
dienen, geht es regelmäßig um die Befriedigung von Grundbedürfnissen, denen im Hinblick auf die Mobilität außerhalb der Wohnung
Genüge getan ist, wenn der Nahbereich der Wohnung hinreichend erschlossen werden kann (vgl statt vieler zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 44, insbes RdNr 24 ff, mit zahlreichen wN). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall sind diesbezüglich keine offenen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.
Das Urteil weicht nicht iS einer Divergenz nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, und das Berufungsverfahren weist auch keine die Zulassung der Revision begründenden
Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG auf.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes
oder einer Rechtsanwältin für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).