Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Dem der Sache nach vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für ein nach §
197a SGG gerichtskostenpflichtiges Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der
Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, dem Kläger als ambulanten Pflegedienst stehe insbesondere wegen nicht pflichtgemäßer
Leistungserbringung der verfolgte Zahlungsanspruch für Leistungen der ambulanten Pflege in den Jahren 2010 und 2011 nicht
zu, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Darauf, ob das LSG hier richtig entschieden hat, kommt es dagegen
nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in diesem Sinne ist in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nicht zulässig.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG
einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit der Kläger nach seinem Vorbringen insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt ansieht, ist weder
nach diesem Vorbringen noch nach dem Akteninhalt ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG auf Rechtsauffassungen, Tatsachen
oder Beweisergebnissen beruht, zu denen der Kläger sich nicht äußern konnte, oder dass sein entscheidungserhebliches Vorbringen
vom Gericht in dessen Erwägungen nicht mit einbezogen wurde (vgl näher zu den Maßstäben letztens nur BVerfG <stattgebender Kammerbeschluss> vom 20.5.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris RdNr 39 ff).