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BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - 6 KA 17/18 B
Vertragsärztliche Honorarberichtigung wegen Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen Voraussetzungen einer Vertretung Erforderlichkeit einer Vertretung in einer Gemeinschaftspraxis
1. Ein Vertragsarzt kann sich bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen.
2. Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn eine zu vertretende Person vorhanden ist; für Gemeinschaftspraxen beziehen sich die Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit.
3. Nur wenn der Ausfall eines Partners nicht durch die weiterhin tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann, bedarf es in einer Gemeinschaftspraxis einer Vertretung.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.04.2018 L 5 KA 1229/17 , SG Stuttgart 21.12.2016 S 11 KA 1159/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 291 295,45 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: