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BSG, Urteil vom 17.10.2012 - 6 KA 39/11
Rechtsschutzbedürfnis einer Berufsausübungsgemeinschaft im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Sonderbedarfszulassung zur Erbringung von Dialyseleistungen durch ein beigeladenes Medizinisches Versorgungszentrum
Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist grundsätzlich zur (Dritt-)Anfechtung der Sonderbedarfszulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums berechtigt. Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolgt zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt bzw. die Berufsausübungsgemeinschaft berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (zB. Zulassung, Ermächtigung) anzufechten. Ist das zu bejahen, so muss geprüft werden, ob die den Dritten begünstigende Entscheidung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 730 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 2
,
SGB V § 95 Abs. 3
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 70 Nr. 1
,
SGG § 84 Abs. 1
,
SGG § 96 Abs. 1
,
SGG § 99 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Saarland 01.10.2010 L 3 KA 20/07 , SG Saarland 18.04.2007 S 2 KA 84/06
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. Oktober 2010 sowie des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. April 2007 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2006 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. bis 10.

Entscheidungstext anzeigen: