Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 16. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig
verworfen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in dem Verfahren - S 5 SO 2516/17 ER - für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Rottweil verwiesen (Beschluss vom 23.11.2017). Das Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen, die weitere Beschwerde nicht zugelassen und
den Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt (Beschluss vom 16.1.2018). Gegen den LSG-Beschluss
hat die Antragstellerin "sofortige Beschwerde" eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde; gleichzeitig hat sie sinngemäß beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist
abzulehnen, die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §§
114 und
121 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg,
weil sie nicht statthaft (§
177 SGG) und daher als unzulässig zu verwerfen ist. In einem Zwischenstreit über den Rechtsweg ist die (weitere) Beschwerde gegen
einen über eine Rechtswegbeschwerde ergehenden Beschluss des LSG grundsätzlich nur zulässig, wenn sie vom LSG zugelassen wurde
(§
17a Abs
4 Satz 4 und
5 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]), woran es vorliegend fehlt.
Danach ist auch die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung der Beschwerde
erfolgt entsprechend §
169 Satz 3
SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 SGG iVm §
154 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des §
17b Abs
2 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem SG, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem LG, behandelt werden, beschränkt
sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet aber keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren
bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 27 S 77 f mwN). Als unterliegender Teil trägt die Antragstellerin nach §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
154 Abs
1 VwGO (auch) die Kosten der weiteren Beschwerde. Sie gehört nicht zu dem privilegierten Personenkreis nach §
183 SGG.
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden
Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach
Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (BSG SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).