BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - 8 SO 58/15 BH
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.12.2015 L 7 SO 5154/15 ER , SG Freiburg S 7 SO 5908/15 ER
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 18. Dezember 2015 - L 7 SO 5154/15 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; dabei hat
es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 18.12.2015). Mit Schreiben vom 23.12.2015 hat
der Antragsteller beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde
und Revision beantragt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz, §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Beschluss des LSG vom 18.12.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht anfechtbar. Damit entfällt
auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).