BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - 8 SO 59/15 BH
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.12.2015 L 7 SO 5224/15 ER-B , SG Freiburg 11.12.2015 S 7 SO 5908/15 ER
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 22. Dezember 2015 - L 7 SO 5224/15 ER-B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Freiburg vom 11.12.2015 als unzulässig verworfen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist
(Beschluss vom 22.12.2015). Mit Schreiben vom 23.12.2015 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision beantragt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz, §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Beschluss des LSG vom 22.12.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht anfechtbar. Damit entfällt
auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).