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BSG, Beschluss vom 16.11.2018 - 8 SO 66/17 B
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze
1. Eine Rechtsprechungsdivergenz wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, wenn entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenübergestellt werden und begründet wird, weshalb beide miteinander unvereinbar sind.
2. Das LSG muss bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet haben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 05.04.2017 L 9 SO 12/14 , SG Schleswig 02.10.2013 S 15 SO 133/10
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124 976,51 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: