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BSG, Beschluss vom 17.02.2021 - 8 SO 87/20 B
Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO §§ 41 ff.
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 24.09.2020 L 7 SO 1557/20 , SG Freiburg 30.04.2020 S 21 SO 168/20
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter C., die Richterin K. sowie den Richter L. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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