Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Umfang der Sachaufklärungspflicht
Keine Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte
Gründe:
I
Das LSG hat einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz ab April 2017 aufgrund der von ihm geltend gemachten Taten in den Jahren 1975 bis 2017 in F. in Form von Folter durch Bestrahlung,
Zufügung ständiger Schmerzen, Kühlung des Körpers, der Muskeln, unerträglichem Lärm, Schlafentzug, Bewusstseinsstörungen und
Beeinträchtigung aller Sinnesfunktionen mit daraus folgender chronischer paranoider Schizophrenie und Zeugungsunfähigkeit
verneint. Auch bei Unterstellung des Bestehens der vom Kläger vorgetragenen Gesundheitsstörungen, insbesondere der chronischen
paranoiden Schizophrenie, sei ein Anspruch auf Beschädigtengrundrente nicht gegeben, da auch unter Einbeziehung der staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensakten kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff weder im Vollbeweis belegt noch iS des § 15 Satz 1 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung glaubhaft gemacht sei, auf welchen sich die Krankheitsbilder
zurückführen ließen. Mangels des Vorliegens irgendwelcher tragfähiger Anknüpfungspunkte zur weiteren Tatsachenprüfung der
gegenständlichen Schädigungsvorgänge bestehe kein Anlass für die Durchführung weiterer Amtsermittlungsmaßnahmen (Urteil vom
27.6.2019).
Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.7.2019, beim BSG eingegangen am 23.7.2019, für die Durchführung des Verfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus R. beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung
allein in Betracht kommende zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG). Die Revision darf gemäß §
160 Abs
2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nicht
der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
2 und
4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt. Grundsätzliche Bedeutung iS der vorgenannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen stellen sich im Fall des Klägers aber nicht. Des Weiteren
ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere hat das Berufungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) Genüge getan. Es musste sich aus den in den Entscheidungsgründen von ihm dargelegten Gesichtspunkten nicht gedrängt fühlen,
den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, "ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Klärung
des Grades der Schädigungsfolgen und ein weiteres medizinisches (aussagepsychologisches) Sachverständigengutachten zur Klärung
der Kausalität des Tatgeschehens einzuholen", nachzugehen. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein")
besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG Beschluss <Kammer> vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris RdNr 19).
Aufgrund der Ablehnung des PKH-Antrags entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung der vom Kläger benannten Rechtsanwältin
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).