Nichtzulassungsbeschwerde
PKH-Verfahren
PKH-Formular
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt P. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.6.2017 (zugestellt
am 28.6.2017) mit privatschriftlich verfasstem Schreiben vom 11.9.2017, beim BSG eingegangen am 21.9.2017, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 27.9.2017 hat der Kläger auf die Vertretung durch die Rechtsanwälte
P., Pa. und H. hingewiesen. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat Rechtsanwalt P. mitgeteilt, dass er den Kläger "in diesem
Verfahren ebenfalls anwaltlich vertrete". Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des LSG
hat er nicht eingelegt.
II
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit
verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass der (grundsätzlich formlose)
Antrag auf Bewilligung von PKH sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in
der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG, §
117 Abs
2 bis
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung sowie den Erläuterungen zur PKH,
die dem angefochtenen Beschluss beigefügt waren, ausdrücklich hingewiesen worden. Beides ist hier nicht geschehen. Ein hinreichend
bestimmter und dem Kläger zuzuordnender Antrag auf Bewilligung von PKH ist erst am 21.9.2017, die Erklärung sogar erst am
28.9.2017 und damit nicht innerhalb der am 28.7.2017 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG) beim BSG eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§
73 Abs
4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des §
160a Abs
1 S 2
SGG am 28.7.2017 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses ebenfalls ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist deshalb gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.