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BSG, Beschluss vom 05.02.2018 - 9 SB 69/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren PKH-Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 117 Abs. 2
,
ZPO § 117 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 26.06.2017 L 13 SB 70/16 , SG Osnabrück 03.05.2016 S 7 SB 545/13
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt P. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: