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BSG, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 V 45/19 B
Opferentschädigungsansprüche nach dem Amoklauf im Olympia-Einkaufszentrum München Divergenzrüge im Nichtzulassungbeschwerdeverfahren Begriff des tätlichen Angriffs Angriff gegen Dritte
Die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes und ein Angriff gegen Dritte ohne weitere Besonderheiten reicht für die Annahme eines "tätlichen Angriffs" im Sinne des OEG nicht aus.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 06.08.2019 L 15 VG 2/19 , SG München 25.10.2018 S 30 VG 43/17
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Margarethe Maurer aus München beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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