Gründe:
I
Mit Urteil vom 19.9.2016 hat das Sächsische LSG den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 7.4.2014 aufgehoben und die Klage
abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des bei ihm diagnostizierten Guillain-Barré-Syndroms (GBS) als
Impfschaden nach § 60 Abs 1 Infektionsschutzgesetz hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner
der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben,
welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder
Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht
zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
(3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in der von ihm angestrebten
Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Ist ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Pandemrix-Impfung (A/H1N1) und einem GB-Syndrom noch hinreichend wahrscheinlich,
wenn das Auftreten der Symptomatik außerhalb des Zeitfensters der vom Paul-Ehrlich-Institut in Deutschland genannten primären
Risikoperiode von 5 bis 42 Tagen gelegen hat und keine weitere Ursache festgestellt werden konnte?"
Bei dieser Frage handelt es sich bereits nicht um eine Rechtsfrage, also eine Frage, die auf die Auslegung eines gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals abzielt (vgl hierzu: Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fußnote 42 mwN). Mit der von ihm bezeichneten Frage setzt sich der Kläger lediglich mit der Beweiswürdigung des LSG
auseinander (§
128 Abs
1 S 1
SGG), die allerdings gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des
LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Ungeachtet dessen hat der Kläger auch bereits die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser von ihm aufgestellten
Frage nicht dargetan. Es fehlt insbesondere die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG, um zu begründen, dass sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl dazu
BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).
2. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.