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KG, Beschluss vom 29.06.1995 - 16 WF 3213/95
Prozeßkostenhilfe für die Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers
1. Ermächtigt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse, auf den gem. § 7 Abs. 1 S. UVG Unterhaltsansprüche übergegangen sind, den Unterhaltsberechtigten die übergegangenen Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, und verlangt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse von dem Unterhaltsberechtigten die vereinnahmten Beträge an ihn - den Träger der Unterhaltsvorschußkasse - abzuführen, so ist der Unterhaltsberechtigte als Beauftragter berechtigt von dem Träger der Unterhaltsvorschußkasse einen Vorschuß für die zu erwarteten Prozeßkosten zu verlangen (§§ 670, 669 BGB). Der Unterhaltsberechtigte ist daher in einem derartigen Fall nicht bedürftig i.S.d. § 114 ZPO.
2. Der auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse nach § 7 Abs. 1 S.1 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch kann nur von diesem selbst eingeklagt werden. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft des Unterhaltsberechtigten widerspricht der Wertung und Zielsetzung des Gesetzes in den §§ 7 Abs. 1 UVG, 91 Abs. 1 BSHG (n.F.), da der Gesetzgeber erwartet, daß die Träger der Unterhaltsvorschußkasse bzw. der Sozialhilfe die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche selbst einfordern.
Fundstellen: FamRZ 1996, 37, KGR 1995, 200
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 1 S. 1
,
UVG § 7
,
ZPO § 114

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