Prozeßkostenhilfe für die Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers
1. Ermächtigt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse, auf den gem. § 7 Abs. 1 S. UVG Unterhaltsansprüche übergegangen sind, den Unterhaltsberechtigten die übergegangenen Unterhaltsansprüche im eigenen Namen
geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, und verlangt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse von dem Unterhaltsberechtigten
die vereinnahmten Beträge an ihn - den Träger der Unterhaltsvorschußkasse - abzuführen, so ist der Unterhaltsberechtigte als
Beauftragter berechtigt von dem Träger der Unterhaltsvorschußkasse einen Vorschuß für die zu erwarteten Prozeßkosten zu verlangen
(§§
670,
669 BGB). Der Unterhaltsberechtigte ist daher in einem derartigen Fall nicht bedürftig i.S.d. §
114 ZPO.
2. Der auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse nach § 7 Abs. 1 S.1 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch kann nur von diesem selbst eingeklagt werden. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft des Unterhaltsberechtigten
widerspricht der Wertung und Zielsetzung des Gesetzes in den §§ 7 Abs. 1 UVG, 91 Abs. 1 BSHG (n.F.), da der Gesetzgeber erwartet, daß die Träger der Unterhaltsvorschußkasse bzw. der Sozialhilfe die auf sie übergegangenen
Unterhaltsansprüche selbst einfordern.
Gründe:
Die gemäß §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss, durch den ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
teilweise insoweit zurückgewiesen worden ist, als sie Kindesunterhalt für die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Klage beansprucht,
ist unbegründet.
Schon die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen insoweit nicht vor. Persönliche Voraussetzung
für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Hilfsbedürftigkeit der Partei, §
114
ZPO. Die Klägerin ist, soweit sie gestützt auf die Ermächtigung des Bezirksamts Prenzlauer Berg von Berlin vom 19. Januar 1955
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UnterhVG auf das Land Berlin übergegangene Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend gemacht und die Zahlungen an sich verlangt,
die sie wiederum an die Zentrale Unterhaltsvorschusskasse des Landes Berlin abzuführen hat, nicht bedürftig. In der vorbezeichneten
Ermächtigung ist ein zivilrechtlicher Prozessführungsauftrag zu sehen. Als Beauftragte hat sie Anspruch auf Aufwendungsersatz
und kann sie Vorschuss erlangen (§§
670,
669
BGB). Aus diesem Vorschuss kann sie Prozesskosten bestreiten, soweit sie aufgrund der Ermächtigung auf das Land Berlin übergegangene
Unterhaltsansprüche geltend macht (vgl. in diesem Sinne OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1119; Hochgräber, FamGB, §§114, 115
ZPO Rdn 11; MünchKomm/Wax,
ZPO, §
114 Rdn 35; Soergel/Siebert/Häberle, 12. Aufl., Nachtrag: 6. Lfg., vor § 1569 Rdn. 12 h).
Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vor Rechtshängigkeit
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UnterhVG übergegangenen Ansprüche können nur von dem Land Berlin selbst eingeklagt werden. An der in dem Beschluss vom 6. November
1987 (FamRZ 1986, 300) geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat nach der gesetzlichen Neuregelung des § 91
BSHG nicht mehr fest. Die Prozessstandschaft widerspricht der Wertung und Zielsetzung des Gesetzes in den §§ 7 Abs. 1
UnterhVG, 91 Abs. 1. BSHG n.F., das sich für einen unmittelbaren Durchgriff des Trägers der Sozialhilfe bzw. der Unterhaltsvorschusskasse gegen den
Unterhaltspflichtigen entschieden und auch schon beim Übergang des Anspruchs jede Dispositionsmöglichkeit durch einen Verwaltungsakt
genommen hat (vgl. hierzu Hampel, Die Bemessung des Unterhalts, Rdn. 390 b; Schellhorn/Schellhorn, FuR 1933, 261, 269). Der Gesetzgeber, der mit der gesetzlichen Überleitung der Ansprüche den Durchgriff des Sozialhilfeträgers gegenüber
einem dem Hilfeempfänger nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen erleichtern, will (BT-Drucks. 12/4401, S. 82 zu § 91
BSHG n.F.), erwartet also, dass die Träger der Sozialhilfe die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche selbst einfordern. Mit
diesem Anliegen ist eine gewillkürte Prozessstandschaft unvereinbar.