LG Kleve, Beschluss vom 20.06.1995 - 4 T 172/95
1. Nach dem Tode des Betreuten steht sein Vermögen in vollem Umfang für die Begleichung des Aufwendungserstattungsanspruches
des Betreuers zur Verfügung. Die Vermögensschongrenze der §§
115 Abs.
2 S. 2
ZPO, 88
BSHG ist nicht mehr zu beachten. Der Zweck der sozialen Schutzvorschriften zugunsten des Betroffenen, ihm das Barvermögen insoweit
zu belassen, als er es als Rücklage für besondere Bedarfsfälle benötigt, ist mit dem Tode des Betreuten entfallen.
2. Dem Erben des Betroffenen ist auch nicht der Freibetrag des § 92c Abs. 3 Nr. 1
BSHG zuzubilligen.
Fundstellen: BtPrax 1995, 185
Normenkette: ,
BSHG § 88, § 92c Abs. 3
,