Unzulässigkeit einer Anfechtungs- oder Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Wartezeitauskunft wegen
fehlender Zeiten
Tatbestand
Die Klägerin richtet sich - wohl - gegen eine von der Beklagten erteilte Wartezeitauskunft.
Die am 1952 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Sie entrichtete ausweislich des von der Beklagten geführten Kontos
Pflichtbeiträge in der Zeit von August bis Dezember 1991 und Januar bis April 1992 (neun Monate) zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Weitere rentenrechtliche Zeiten sind nicht dokumentiert.
In der Zeit vom 10.01.2012 bis zu dessen Tod am 18.06.2014 (Bl. 52 LSG-Akte) pflegte sie ihren in F. lebenden Onkel. Ihren
Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen lehnte
die A. - Die Gesundheitskasse S. - Pflegekasse - (künftig A.) mit Schreiben vom 27.02.2014 ab, (Bl. 15 LSG-Akte), weil die
Klägerin im Antrag einen Rentenbezug angegeben hatte (vgl. Bl.16 f. LSG-Akte). Einwände hiergegen erhob die Klägerin nicht.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine am 07.01.2015 beim Sozialgericht Freiburg eingegangene Eingabe der Klägerin mit weitgehend
unverständlichem Inhalt, dem auch die von der Beklagten der Klägerin erteilte Wartezeitauskunft vom 16.12.2014 beigefügt gewesen
ist, in der die Zeit von August bis Dezember 1991 und Januar bis April 1992 als Pflichtbeitragszeit ausgewiesen ist. Aufgelistet
als Gegner hat die Klägerin in ihrer Eingabe die Arbeitsagentur Freiburg, die A. und die Beklagte. Das Sozialgericht hat hierzu
drei Klageakten angelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2015, S 3 AL 93/15 hat es die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit als unzulässig abgewiesen, weil das Begehren der Klägerin unklar sei.
Das Verfahren gegen die A. (S 5 KR 94/15) ist noch beim Sozialgericht anhängig.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2015 hat das Sozialgericht auch die Klage gegen die Beklagte abgewiesen, weil es sich bei der
Wartezeitauskunft um keine anfechtbare Maßnahme handle. Gegen den ihr am 27.02.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die
Klägerin am 27.03.2015 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, in der Zeit von 10.01.2012 bis 18.06.2014 gearbeitet zu haben.
Ihre weiteren Ausführungen sind unverständlich, ein persönlicher Kontakt zur Klärung ihres Begehrens hat nicht hergestellt
werden können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Wartezeitauskunft vom 16.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine korrekte Wartezeitauskunft mit der Zeit
von 10.01.2012 bis 18.06.2014 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht hat das zu Recht als Klage aufgefasste Begehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin sich gegen die erteilte Wartezeitauskunft wendet, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass eine
insoweit ggf. erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist, weil es sich bei dieser Wartezeitauskunft um keinen Verwaltungsakt
handelt, eine Anfechtungsklage aber nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden kann. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß §
153 Abs.
2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin - unabhängig von einer Anfechtungsklage - die Korrektur der Wartezeitauskunft als schlichtes Verwaltungshandeln
begehrt, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig.
Zwar sieht das
SGG in §
54 Abs.
5 die sog. echte Leistungsklage vor, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung besteht, aber kein Verwaltungsakt zu ergehen
hat. Indessen gelten auch hier die normalen Prozessvoraussetzungen, insbesondere bedarf es in entsprechender Anwendung des
§
54 Abs.
1 Satz 2
SGG der Klagebefugnis (s. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
54 Rdnr. 41a m.w.N.) und des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.
Hier fehlt die Klagebefugnis. Hierzu müsste die Klägerin - §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG - behaupten (können), durch die Wartezeitauskunft in Rechten verletzt zu sein. Rechtsgrundlage der erteilten Auskunft ist
§
109 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Danach erhalten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine Renteninformation und eine Rentenauskunft. Die Rentenauskunft
hat insbesondere eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten zu enthalten (Abs. 3
Nr. 1). Mit der erteilten Wartezeitauskunft erfüllte die Beklagte diesen Anspruch gerade. Die Klägerin kann deshalb nicht
behaupten, die Beklagte hätte ihren Auskunftsanspruch verletzt, eben weil dieser Anspruch erfüllt ist.
Soweit die Klägerin vor diesem rechtlichen Hintergrund eine Korrektur der Wartezeitauskunft und die Aufnahme der Zeit von
10.01.2012 bis 18.06.2014 in die Auskunft begehrt, vermittelt §
109 SGB VI keinen derartigen Anspruch. Die Auskunft erstreckt sich nur auf die "gespeicherten" Daten. Einen Anspruch auf Speicherung
weiterer Daten, über die dann Auskunft erteilt werden könnte, enthält er nicht.
Rechtsgrundlage für eine "Anerkennung" rentenrechtlicher Zeiten außerhalb des eigentlichen Verfahrens zur Bewilligung einer
Rente ist §
149 Abs.
5 Satz 1
SGB VI. Diese Vorschrift ermöglicht die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, allerdings - so die Regelung ausdrücklich - durch
Bescheid. Damit kann die Klägerin von vornherein eine Verletzung eines eventuellen Rechts auf Feststellung der Zeit von 10.01.2012
bis 18.06.2014 nicht geltend machen, weil ein derartiger Bescheid nicht ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.