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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 - 11 R 392/11
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegbarkeit der Vermutung einer Versorgungsehe bei lebensbedrohlicher Erkrankung des Versicherten
Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Erkrankung , ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB 6 idR nicht erfüllt. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen eingegangen, spricht dies nicht gegen, sondern für eine Versorgungsehe.
1. Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt.
2. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen eingegangen, spricht dies nicht gegen, sondern für eine Versorgungsehe.
3. Auch beim Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt deshalb zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher "besonderen Umstände", die vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamFR 2013, 65
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 202
,
ZPO § 292
Vorinstanzen: SG Konstanz 28.07.2010 S 9 R 2713/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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