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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 - 11 R 4756/10
Zulässigkeit einer beantragten Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren für ein berufskundliches Gutachten zur Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
Der Antrag, ein berufskundliches Gutachten zur Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes einzuholen, kann abgelehnt werden, wenn keine schwere spezifische Leistungseinschränkung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen. Soll erst die beantragte Beweisaufnahme selbst die Leistungseinschränkungen erbringen, ist ein solcher Antrag als Beweisausforschungs- bzw ermittlungsantrag unzulässig (Anschluss an BSG 19.10.2011, B 13 R 33/11 R, NZS 2012, 230).
1. Der Antrag, ein berufskundliches Gutachten zur Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes einzuholen, kann abgelehnt werden, wenn keine schwere spezifische Leistungseinschränkung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen.
2. Soll erst die beantragte Beweisaufnahme selbst die Leistungseinschränkungen erbringen, ist ein solcher Antrag als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsantrag unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 118
,
ZPO § 402
Vorinstanzen: SG Heilbronn 22.09.2010 S 10 R 377/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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