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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2010 - 11 R 5304/09
Anspruch auf Gewährung von Kfz-Hilfe; Zusicherung über die Bewilligung eines Zuschusses; [keine] Bindungswirkung bei veränderter Sachlage
Ändert sich nach Abgabe einer Zusicherung (hier: Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Bewilligung eines Zuschusses zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs in bestimmter Höhe) die Sach- und Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (hier: Erwerb eines anderen als dem im Kostenvoranschlag bezeichneten Kfz), ist die Behörde nach § 34 Abs. 3 SGB X an die Zusicherung nicht mehr gebunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
KfzHV § 4
,
KfzHV § 5
,
SGB X § 34
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 05.11.2009 S 9 R 3557/09 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: