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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 - 13 AS 2706/14
Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II; Auslegung unklarer oder sprachlich nur schwer verständlicher Formulierungen
1.) Begehrt ein Kläger erstmalig im Berufungsverfahren Leistungen für einen Zeitraum, welche er offenbar bereits erhalten hat, so liegt hierin gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung, die regelmäßig nicht sachdienlich ist. Denn selbst wenn nachträglich ein Bescheid erlassen wird, wird es weiterhin an einem Widerspruch sowie einem Widerspruchsbescheid mangeln.
2.) Unklare oder sprachlich nur schwer verständliche Formulierungen (hier Prozessvollmacht) sind nach Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Erklärung auszulegen.
Normenkette:
SGB II
,
SGG § 143
,
SGG § 78
,
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 23.04.2014 S 15 AS 2872/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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