LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2007 - 7 AS 2538/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme der Kosten für Warmwasseraufbereitung und
Kabelanschluss
1. Die Warmwasserbereitung ist bereits mit der Regelleistung abgegolten. Bereits abgegoltene Kosten sind aus den Heizkosten
herauszurechnen, wenn die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Lässt sich aus der Heizkostenabrechnung
ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen, so ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem
Abzug des in der Regelleistung berücksichtigten Anteils vorrangig.
2. Nur wenn Gebühren für den Kabelanschluss laut Mietvertrag zwingend vom Vermieter verlangt werden, stellen sie einen unausweichlichen
Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen aus den Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden. Eine Nichtübernahme
von Kabelanschlussgebühren verletzt nicht das Recht auf Informationsfreiheit nach Art.
5 Abs.
1 S. 1
GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 08.05.2007 S 14 AS 4343/06