Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II; Zumutbarkeit einer Kostensenkung
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten (als Rechtsnachfolger der damals in getrennter Trägerschaft für die kommunalen Leistungen
zuständigen Stadt H.; im Folgenden einheitlich: der Beklagte) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.08.2011 und die Gewährung von Umzugskosten in Höhe von 130 Euro.
Der 1957 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum alleinstehend, erwerbsfähig und verfügte weder über Einkommen
noch Vermögen. Er hatte bis September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter S. bezogen. Nach seinem
Zuzug nach H. wohnte er zunächst in der K. Straße und bezog ab August 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom
Beklagten bzw. der in getrennter Trägerschaft zuständigen Agentur für Arbeit. Nach Zwangsräumung seiner Wohnung zog er Anfang
Mai 2010 innerhalb von H. in die S.straße um. Dort bewohnte er eine ca. 41 m2 große 1-Zimmer-Wohnung, für die er zuletzt eine Nettokaltmiete von 280 Euro und eine Vorauszahlung von 110 Euro auf die kalten
und warmen Nebenkosten zu zahlen hatte (Summe 390 Euro). Müllgebühren waren gesondert von ihm zu leisten und wurden gesondert
vom Beklagten übernommen. Die Wohnung wurde mittels Ölzentralheizung beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte mittels Elektroboiler,
das Kochen erfolgte mit Strom. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt für diese Wohnung entsprechend der Mietbescheinigung
der Vermieterin und den Angaben des Klägers Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2010 bis März 2011 in Höhe
von 390 Euro monatlich (Bescheide vom 29.09.2010 und 27.10.2010). Der Beklagte überwies auf Antrag des Klägers die bewilligten
Leistungen unmittelbar an die Vermieterin. Gesondert davon bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 29.01.2011
mit Bescheid vom 26.04.2011 Müllgebühren für das Jahr 2011 in beantragter Höhe von 32 Euro.
Mit Schreiben vom 21.01.2011 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis über die Wohnung in der S.straße (im Folgenden: alte
Wohnung) fristlos, hilfsweise ordentlich unter Hinweis auf ausstehende Zahlungen für Dezember 2010 und Januar 2011 und forderte
den Kläger zum Auszug bis spätestens 04.02.2011 auf. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2010 waren zu
diesem Zeitpunkt bereits vom Beklagten an die Vermieterin ausgezahlt, die Leistungen für Januar und Februar 2011 wurden am
27.01.2011 zur Zahlung an die Vermieterin des Klägers angewiesen. Dies wurde dem Kläger im Rahmen eines beim Sozialgericht
Heilbronn (SG) durchgeführten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (S 5 AS 58/11 ER) am 31.01.2011 mitgeteilt und es wurden entsprechende Auszahlungsanweisungen vorgelegt.
Ab dem 14.02.2011 mietete der Kläger eine Wohnung in der D.straße (im Folgenden: neue Wohnung) - in dem Haus, in dem bereits
seine Mutter und sein Bruder jeweils eine Wohnung angemietet hatten - an und zog dorthin um. Eine vorherige Zusicherung des
Beklagten hatte der Kläger nicht eingeholt, auch nicht beantragt. Die Vermieterin hatte den Mietvertrag bereits am 29.01.2011
unterzeichnet, der Kläger ausweislich der aktenkundigen Quittung am 09.02.2011 die geschuldete Mietkaution in bar geleistet.
Die Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Kläger erfolgte am 17.02.2011. Für die ca. 59,92 m2 große 3-Zimmer-Wohnung war eine monatliche Nettokaltmiete von 590 Euro zuzüglich einer Vorauszahlung auf die kalten Nebenkosten
in Höhe von 50 Euro an den Vermieter zu entrichten. Die Beheizung der Wohnung erfolgte mit Gas, hierfür hatte der Kläger ab
April 2011 einen monatlichen Abschlag an den Energieversorger in Höhe von 50 Euro zu zahlen. Ab 24.05.2011 wurde die Gaszufuhr
durch den Energieversorger wegen Zahlungsrückständen unterbrochen.
Am 17.02.2011 wurde dem Kläger die mit Anwaltsschriftsatz vom 10.02.2011 zum Amtsgericht H. erhobene Zahlungs- und Räumungsklage
seiner Vermieterin betreffend die Wohnung in der S.straße zugestellt. Diese war neben sonstigen Verletzungen mietvertraglicher
Pflichten des Klägers weiterhin darauf gestützt, dass der Kläger mit den Zahlungen für Miete einschließlich Nebenkosten für
Dezember 2010 und Januar 2011 im Verzug sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.02.2011 nahm die Vermieterin den Zahlungsantrag
zurück und räumte ein, dass die genannten Mietzahlungen bereits vor Klageerhebung bei ihr eingegangen seien. Den Räumungsantrag
erhielt sie zunächst aufrecht, aufgrund des Auszugs des Klägers trat insoweit Erledigung während des Verfahrens ein, so dass
das Amtsgericht in der Folge durch Versäumnisurteil nur noch über die Tragung vorgerichtlicher Kosten entschied.
Erst am 24.02.2011 informierte der Kläger den Beklagten über die Anmietung der neuen Wohnung und seinen Umzug. Er beantrage
die Übernahme der Miete einschließlich Nebenkosten und Heizung, die Übernahme der Umzugskosten, Übernahme der Anwalts- und
Gerichtskosten sowie der Mietkaution. Gleichzeitig beantragte der Kläger beim SG im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der genannten Positionen.
Mit zwei Bescheiden vom 18.04.2011 lehnte der Beklagte die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten und die Übernahme von
Umzugskosten und Mietkaution ab. Der Kläger sei bereits am 17.02.2011 umgezogen, in der neuen Wohnung gemeldet und habe an
diesem Tag den neuen Mietvertrag unterschrieben. Erst danach, am 24.02.2011, habe er die Zusicherung zum Umzug und die Übernahme
der Kosten beantragt. Dies sei einerseits zu spät, andererseits könne eine Zusicherung auch nicht erteilt werden, weil die
Kosten der neuen Unterkunft unangemessen seien.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 375,55 Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die Grundmiete in Höhe von 297 Euro, da
sie dies als Angemessenheitsgrenze für einen 1-Personen-Haushalt ansah. Von den vom Kläger mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten
übernahm sie die Vorauszahlungen für kalte Nebenkosten in Höhe von 50 Euro nur in Höhe von 37,55 Euro (entsprechend dem Verhältnis
der tatsächlichen Wohnfläche von 59,92 m2 und der von ihm als angemessen erachteten Wohnfläche von 45 m2). Zudem berücksichtigte er einen fiktiven Heizkostenanteil in Höhe von 41 Euro, da er einen solchen abstrakt als angemessen
erachtete. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 06.06.2011 hat der Kläger Klage SG erhoben und die Übernahme des gesamten Mietzinses einschließlich der Nebenkosten und Heizung, der Umzugskosten einschließlich
der Kosten für Ab- und Aufbau der Möbel und der Mietkaution für die neue Wohnung begehrt. Die Angelegenheit mit seiner ehemaligen
Vermieterin sei eskaliert. Dies sei die zweite Räumungsklage, die der Beklagte zu vertreten habe. Auch aus der früheren Wohnung
in der K. Straße sei er geräumt worden, weil der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gezahlt habe. Danach
habe er im Freien campieren müssen. Er habe aufgrund seiner finanziellen Situation kaum Chancen, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt
eine Wohnung zu finden. Er habe die neue Wohnung nur erhalten, weil seine Mutter bei ihrem Vermieter ein gutes Wort für ihn
eingelegt und er so im gleichen Haus die Wohnung erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 16.08.2011 hat der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 12.05.2011
und die Bescheide vom 18.04.2011 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 18.08.2011 hat der Beklagte den Bescheid vom 12.05.2011
für die Monate Juli und August 2011 teilweise aufgehoben und Leistungen für Unterkunft und Heizung für diese zwei Monate nur
noch in Höhe von 334,55 Euro bewilligt. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit Ausbau des Gaszählers würden auch keine Heizkostenabschläge
mehr fällig. Mit Bescheid vom 19.08.2011 hat der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12.05.2011 für den Monat Juni
2011 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,25 Euro bewilligt. Grundlage dafür war die teilweise Übernahme
einer Nachzahlung für Gas in Höhe von 66,70 Euro. Auch gegen die Bescheide vom 18.09.2011 und 19.08.2011 hat der Kläger Widerspruch
eingelegt. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011 zurückgewiesen.
Am 19.09.2011 hat der Kläger erneut Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.08.2011 erhoben (S 5 AS 3406/11) und am 17.12.2012 wieder zurückgenommen.
Nach Angaben des Klägers gegenüber dem SG wurde seine neue Wohnung am 23.01.2012 zwangsgeräumt. Zum August 2012 hat er eine Wohnung in Bad R. bezogen, in der Folgezeit
wohnte er in R. und S.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.12.2012 hat der Kläger sein Klageziel eingeschränkt und konkretisiert. Die Mietkaution habe er bereits in bar geleistet.
Insoweit hat er keinen Klageantrag mehr gestellt. Seine Umzugskosten hat er auf 130 Euro beziffert und deren Übernahme sowie
die Gewährung von 640 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung für die Zeit von April 2011 bis August 2011 beantragt.
Mit Urteil vom 17.12.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zunächst unzulässige Klage sei durch Erlass der Widerspruchsbescheide vom 16.08.2011 zulässig geworden.
Gegenstand des Verfahrens seien neben den Bescheiden vom 18.04.2011 und 12.05.2011 auch die Bescheide vom 18.08.2011 und 19.08.2011,
die die ursprüngliche Bewilligung (Bescheid vom 12.05.2011) abgeändert hätten. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum
keinen Anspruch auf Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung. Wegen der zutreffend gewährten Kosten für die Unterkunft
und Heizung der neuen Wohnung des Klägers werde auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 12.05.2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2011 sowie der Bescheide vom 18. und 19.08.2011 Bezug genommen. Der Kläger habe auch
keinen Anspruch auf die tatsächlichen Kosten in Höhe von 640 Euro für die ersten sechs Monate. Hierzu hat das SG auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 08.09.2011 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (S 5 AS 2394/11 ER) und die Ausführungen des LSG in dem Beschluss vom 08.11.2011 im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (L 3 AS 4011/11 ER-B) Bezug genommen. Für die Kammer sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach wie vor an seiner offensichtlich
falschen Auffassung festhalte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten für den Umzug in die neue Wohnung.
Dies scheitere bereits daran, dass es an der Anspruchsvoraussetzung einer Zusicherung fehle. Eine Ausnahme vom Zusicherungserfordernis
liege nicht vor. Der Umzug sei auch nicht derart dringend gewesen, wie vom Kläger vorgetragen. Denn er sei bereits freiwillig
aus der angemessenen Wohnung in der S.straße ausgezogen, bevor das Amtsgericht überhaupt über die Räumungsklage entschieden
habe, deren Erfolgsaussicht - nachdem sich herausgestellt hatte, dass überhaupt keine Zahlungsrückstände bestanden hatten,
sondern die Vermieterin die Zahlungen lediglich falsch zugeordnet hatte - wohl auch überaus fraglich gewesen sei.
Gegen das am 22.12.2012 den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil richtet sich die am 18.01.2013 eingelegte
Berufung des Klägers. Antragstellung und Berufungsbegründung sind nicht erfolgt. An mehreren Terminen zur Erörterung der Sach-
und Rechtslage hat der zwischenzeitlich nicht mehr vertretene Kläger nicht teilgenommen, zuletzt unentschuldigt am Termin
vom 12.03.2015. In diesem Termin hat die Berichterstatterin den Beklagten darauf hingewiesen, dass die bewilligten Leistungen
für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum insoweit nicht abschließend nachvollziehbar seien, als sie hinter
den Leistungen für Unterkunft und Heizung der vorherigen Wohnung, die von beiden Beteiligten als angemessen eingestuft worden
sei, zurückblieben. Insoweit sei nicht ersichtlich, ob die vom Beklagten angewandten Grenzen auf einem sog. schlüssigen Konzept
beruhten.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.04.2015 anerkannt, dem Kläger für die streitige Zeit von April 2011 bis August 2011
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 390 Euro monatlich zu gewähren. Der Kläger hat sich zu diesem Teilanerkenntnis
nicht geäußert.
Weiter hat der Beklagte mitgeteilt, dass im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum ein schlüssiges Konzept nicht vorgelegen
habe.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R - hingewiesen. Hierauf hat der Beklagte vorgetragen, da die Entscheidung zu einer früheren Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergangen sei, seien die dortigen Ausführungen für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter angegeben, dass der kommunale Träger ein sogenanntes schlüssiges
Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erst für die Zeit ab 17. Dezember 2012 erstellt habe und ihm
nicht bekannt sei, dass für die Zeit davor valide Zahlen vorgelegen hätten oder noch ermittelt werden könnten und auf einer
solchen Basis ein schlüssiges Konzept rückwirkend erstellt werden könnte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides
vom 18. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 zu verurteilen, ihm Kosten für den Umzug
in die D.straße in Höhe von 130 Euro zu gewähren sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 sowie die Bescheide vom 18. August 2011 und 19. August 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 zu verurteilen, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum
von 1. April 2011 bis 31. August 2011 in Höhe von 640 Euro monatlich und zusätzlich angefallene Heizkosten zu gewähren und
zusätzlich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung der Wohnung D.straße angefallen
sind, zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§
144 Sozialgerichtsgesetz) liegen nicht vor.
1.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 über den vor dem SG zuletzt gestellten Antrag hinaus weitere, nicht bezifferte Heizaufwendungen beantragt, liegt eine gemäß §§
153,
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache vor, über die der Senat einheitlich mit dem Klageantrag in der Hauptsache
entscheidet (siehe unter 2.). Soweit der Kläger ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 auch die Erstattung
von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer gegen ihn erhobenen Räumungsklage seines Vermieters der Wohnung
in der D.straße beantragt hat, liegt jedoch eine unzulässige Klageänderung im Sinne der §§
153,
99 Abs.
1 SGG vor. Denn weder hat der Beklagte in eine solche Klageänderung eingewilligt noch ist die Klageänderung sachdienlich. Das vorliegende
Verfahren bezieht sich auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Umzug in die D.straße sowie Leistungen im Zeitraum April bis
August 2011, nicht auf die Umstände der Beendigung des Mietverhältnisses und etwaige dabei entstandene Kosten. Aus dem Vortrag
der Beteiligten zum vorliegenden Verfahren und den sich hierauf beziehenden Aktenteilen ist nicht ersichtlich, ob der Kläger
einen Antrag an den Beklagten auf Erstattung solcher Kosten gestellt hat, ob hierüber eine Verwaltungsentscheidung ergangen
ist und ob diese gegebenenfalls zwischenzeitlich bestandskräftig wurde. Der Änderung liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde
als dem vorliegenden Verfahren.
2.
Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den streitigen
Zeitraum April bis August 2011. Für April und Mai 2011 stehen ihm Leistungen in Höhe von monatlich 443,80 Euro, für Juni 2011
in Höhe von 572,31 Euro und für Juli und August 2011 in Höhe von jeweils 393,80 Euro zu. Hierbei handelt es sich um den Anspruch
auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt. Die bereits vom Beklagten für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen sind
hierauf anzurechnen.
Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.08.2011, als sie der
Beklagte mit dem Bescheid vom 12.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2011 sowie den Bescheiden vom
18.08.2011 und 19.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2011 sowie des Teilanerkenntnisses vom 21.04.2015
anerkannt hat. Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt.
Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der hier erfassten Bescheide (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97,217; auch für die Zeit nach dem 31.12.2010: BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 Nr. 78).
a.
Der Kläger ist leistungsberechtigt im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 7 Abs. 1 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Dies folgt für den Senat aus den vom Kläger gemachten Angaben. Anhaltspunkte für Gegenteiliges sind weder aus den Akten noch
aus dem Vortrag des Beklagten noch dessen Akten ersichtlich.
b.
Zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Nach Satz 2 der Regelung wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Satz 3 der Regelung sieht vor, dass die Aufwendungen für die Unterkunft und
Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen
sind, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für sechs Monate.
c.
Im streitgegenständlichen Zeitraum von April bis August 2011 sind für die neue Wohnung des Klägers monatliche Kosten von zunächst
690 Euro (Nettokaltmiete 590 Euro, Vorauszahlung für kalte Nebenkosten 50 Euro, Abschlagszahlung für Gaslieferung 50 Euro)
bzw. wegen des Wegfalls der Abschlagszahlung für Gaslieferung ab Juni 2011 von 640 Euro angefallen. Der Kläger hat für den
gesamten streitigen Zeitraum die Übernahme von Kosten in Höhe von monatlich 640 Euro beantragt. Er hat Anspruch auf höhere
als die bislang bewilligten bzw. anerkannten Leistungen, aber nicht im beantragten Umfang.
d.
Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung scheitert nicht an der fehlenden Zusicherung
des Beklagten für seinen Umzug, denn diese ist keine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R - [...]).
e.
Auch eine "Deckelung" der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung in der Zeit von April bis August 2011
auf die Höhe der Kosten, die für die alte Wohnung angefallen sind und vom Beklagten auch in voller Höhe übernommen wurden,
scheidet aus.
Zwar hat sich durch den Umzug des Klägers seine Gesamtmiete von 390 Euro auf 690 Euro erhöht und war der Umzug nicht erforderlich
(vgl. hierzu unten ee.). Aber es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Regelung setzt nämlich auch voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen
bestehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, scheidet eine Deckelung aus (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R - [...]).
aa.
Normativer Anknüpfungspunkt für die Voraussetzung des Bestehens einer zutreffend ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenze
ist nach der Entscheidung des BSG vom 29.04.2015 (a.a.O.), dass der Wortlaut der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Erhöhung der "angemessenen" Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fordert. Damit wird nach dem Regelungszusammenhang
auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit
diese "angemessen" sind. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunft muss der abstrakt
als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt werden ("Referenzmiete",
vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 Rn. 23). Erforderlich dazu sind überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende
Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergeben ("schlüssiges Konzept",
siehe nur BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 Rn. 24). Die Ermittlung abstrakt angemessener Aufwendungen für Heizung begegnet zwar praktischen
Schwierigkeiten (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 Rn. 21), die Möglichkeit ist jedoch vom Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich vorgesehen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II; vgl. BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94 = SozR 4-4200 § 22a Nr. 2 Rn. 30 ff). Der so näher bestimmte Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aufgegriffen und dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt (BT-Drucks 16/1410 S 23), dass mit der Regelung die
Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen
Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine
Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Dieser Intention nahm die Änderung durch Einfügung des zweiten
"angemessen" durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) nichts
und fügt ihr auch nichts hinzu. Hierzu ist in der Begründung dieses Gesetzentwurfs ausgeführt (BT-Drucks 16/10810 S 49), dass
die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführte Begrenzung der Leistungen für Unterkunft
und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug auf Anregungen aus der Praxis dahingehend präzisiert werde, dass die Leistungen
für die neue Unterkunft bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten zu begrenzen seien (so
insgesamt BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund hat das BSG den Zweck von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schon in der Vergangenheit darin gesehen, eine missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch Ausschöpfung der abstrakten
Angemessenheitsgrenzen zu verhindern und den Kommunen im Hinblick auf die Kostensteigerungen bei Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Steuerungsfunktion zu belassen (BSG, Urteil vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 75 Rn. 21). Insbesondere hat es entschieden, dass die Vorschrift von vornherein keine Anwendung
findet auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des BSG hinaus vorgenommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 35 Rn. 19 ff.). Im Hinblick auf diesen Schutzzweck kann die Norm auch bei einem Umzug innerhalb desselben
Vergleichsraums Anwendung nur dann finden, wenn und soweit zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen
(so insgesamt BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.). Vor der Ausschöpfung einer solchen Angemessenheitsgrenze durch nicht erforderliche Umzüge
soll auch der örtliche Wohnungsmarkt geschützt werden (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O. mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 01.06.2010 a.a.O. Rn. 19 ff; BSG, Urteil vom 09.04.2014, a.a.O. Rn. 21).
bb.
Die genannte Entscheidung des BSG vom 29.04.2015 ist zwar zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706), die unwesentlich
mit Wirkung vom 01.01.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl
I 2917) geändert wurde, ergangen. Die Ausführungen des BSG sind aber nach Auffassung des Senats entgegen den Bedenken des Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2015 auf die vorliegend
anzuwendende Fassung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in vollem Umfang übertragbar, und der Senat schließt sich ihnen vollumfänglich an. Denn mit der Neufassung durch das Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) ist inhaltlich keine Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II einhergegangen, es erfolgte lediglich eine Anpassung an die mit dem RBEG eingeführten Begrifflichkeiten (vgl. BT-Drucks.
17/3404, S. 98; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB II, § 22 Rn. 8; Krauß in Hack/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 223; Luik in Eicher, SGB II, § 22 Rn. 5). Überdies wird auch in der aktuellen Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II weiterhin wörtlich darauf abgestellt, dass sich "die angemessenen Aufwendungen" erhöhen. Damit ist aber der normative Anknüpfungspunkt
im Sinne der Ausführungen des BSG unverändert.
cc.
Im vorliegenden Fall liegen keine abstrakten Angemessenheitsgrenzen des Beklagten für die Nettokaltmiete und die Heizaufwendungen
im örtlichen Vergleichsraum vor.
Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der
maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und
Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt,
dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Als angemessene Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum ist eine solche von 45 m2 Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen. Hierbei greift der Senat auf die Werte der Verwaltungsvorschrift
des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom
12.02.2002 (Gemeinsames ABl 2002, 240) idF vom 22.01.2004 (Gemeinsames ABl 2004, 248) zurück (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a. a. O.).
Bei der Festlegung des örtlichen Vergleichsraums zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete sind ausreichend
große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer
Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen.
Dies erfüllt die Stadt H. mit knapp 120.000 Einwohnern und einer Fläche von knapp 100 km2.
Der Beklagte hat für den vorliegend streitigen Zeitraum kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten
nach dem SGB II aufgestellt. Er hat zwar zum damaligen Zeitpunkt Angemessenheitsgrenzen angewandt, hierzu jedoch eingeräumt, dass diese nicht
auf einer umfassenden Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ermittelt wurden, dass ein schlüssiges Konzept für die Jahre
2010/2011 nicht vorliegt und auch keine Möglichkeit bekannt sei, ohne unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen die erforderlichen
Daten zu erheben, auszuwerten und ein schlüssiges Konzept für diese bereits nahezu fünf Jahre zurückliegenden Zeiträume zu
erstellen. Der Senat hält die Darlegungen des Beklagten für nachvollziehbar und geht daher davon aus, dass ein schlüssiges
Konzept nicht vorliegt und auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) im Nachhinein entwickelt
werden kann.
dd.
Die Nichtanwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen Fehlens zutreffend ermittelter abstrakter Angemessenheitsgrenzen für die Nettokaltmiete und die Heizaufwendungen schließt
jedoch eine Prüfung der Unangemessenheit im Einzelfall im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht aus. Es kann für die Begrenzung der Nettokaltmiete und der kalten Nebenkosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich
eines Zuschlags von 10 % abgestellt werden und für die Heizaufwendungen eine Orientierung an den Grenzwerten aus bundesweitem
oder kommunalem Heizspiegel erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.).
Danach sind als angemessen zu betrachten Kosten für die Bruttokaltmiete in Höhe von 393,80 Euro. Hierbei stellt der Senat
als örtlichen Vergleichsraum auf das Gebiet der Stadt H. ab und legt die Mietenstufe IV sowie ein Haushaltsmitglied zugrunde.
Daraus ergibt sich nach der Wohngeldtabelle ein Betrag von 358 Euro, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % ein Betrag
von 393,80 Euro. Die im April und Mai 2011 tatsächlich angefallenen Abschlagszahlungen für die Gaslieferung in Höhe von 50
Euro monatlich sind ebenfalls als angemessen zu betrachten, da sie bei Orientierung an den Grenzwerten an den bundesweiten
Heizspiegeln des Jahres 2012 (für das Abrechnungsjahr 2011) nicht zu hoch sind. Für die Zeit ab Juni 2011 sind diese Abschlagszahlungen
nicht mehr angefallen und damit nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem am 24.05.2011 die Gaszufuhr gestoppt wurde. Allerdings
wurde im Juni 2011 eine Nachzahlung für die Gaslieferung für den Zeitraum 17.02.2011 bis 24.05.2011 fällig, die sich nach
Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen auf 178,51 belief. Diese Kosten sind als angemessene Heizaufwendungen im Fälligkeitsmonat
Juni 2011 zu berücksichtigen und nicht nur in teilweiser Höhe zu übernehmen. Denn bei Orientierung am Heizspiegel 2012 liegen
die im angefallenen Kosten zwar über der Grenze für zu hohe Kosten, allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass es sich lediglich
um einen Abrechnungszeitraum handelt, der fast vollständig in der Heizperiode liegt, so dass nicht strikt Jahresdurchschnittswerte
herangezogen werden können. Darüber hinaus stehen dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Leistungen
für Heizaufwendungen zu. In welchem Umfang auf welcher Grundlage der Kläger noch darüber hinausgehende Heizkosten mit seinem
in der mündlichen Verhandlung erweiterten Antrag erstattet haben möchte, ist für den Senat bereits nicht ersichtlich. Der
Kläger konnte insoweit auf Nachfrage auch weder einen Betrag beziffern noch eine konkrete Erläuterung geben. Vor diesem Hintergrund
scheidet eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer Heizaufwendungen aus.
ee.
Der Kläger hat danach für die Monate April und Mai 2011 einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
jeweils 443,80 Euro, für Juni 2011 in Höhe von 572,31 Euro und für die Monate Juli und August 2011 einen solchen in Höhe von
393,80 Euro. Höhere Leistungen sind nicht zu bewilligen. Denn die tatsächlichen Kosten des Klägers übersteigen die unter dd.
dargestellten Obergrenzen der Angemessenheit erheblich. Sie sind nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht für einen Übergangszeitraum nach dem Mitte 2011 erfolgten Umzug zu übernehmen. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
diese als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für sechs Monate.
Der Senat geht davon aus, dass es dem Kläger sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre, im streitgegenständlichen Zeitraum
seine Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Zum einen hätte er in seiner alten Wohnung verbleiben und damit deutlich
geringere Kosten für Unterkunft und Heizung verursachen können. Zwar hatte die Vermieterin dieser Wohnung bereits eine Kündigung
des Mietvertrages ausgesprochen und Räumungsklage erhoben. Dabei hatte sie sich aber im Wesentlichen auf Zahlungsrückstände
gestützt, die bei Erhebung der Räumungsklage nicht (mehr) vorgelegen hatten, wie die Vermieterin selbst mit Schreiben ihrer
Bevollmächtigten vom 24.02.2011 eingeräumt hat. Zwar waren Kündigung und Räumung auch auf weitere umfangreiche Verletzungen
der mietvertraglichen Pflichten durch den Kläger gestützt. Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass diese eine
Kündigung und Räumung gerechtfertigt hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte jedenfalls der Kläger hieraus
keinen Vorteil für sich ziehen. Es wäre missbräuchlich, sich im Rahmen eines bestehenden, angemessene Kosten verursachenden
Mietverhältnisses so vertragswidrig zu verhalten, dass eine Kündigung durch den Vermieter provoziert wird, um dann in eine
nahezu doppelt so teure Wohnung zu ziehen und für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten diese erheblichen Mehrkosten
vom Leistungsträger erstattet zu bekommen. Der Senat hält auch die Ausführungen des Klägers dazu, dass er sich angesichts
der erhobenen Räumungsklage zum Umzug gezwungen gesehen habe, für nicht überzeugend. Denn auch wenn der Kläger selbst den
Mietvertrag über die neue Wohnung erst am 17.02.2011 unterschrieben hat, hatte der Vermieter diesen doch bereits am 29.01.2011
unterzeichnet, begann das Mietverhältnis am 14.02.2011 und hatte der Kläger bereits am 09.02.2011 die Mietkaution für die
neue Wohnung geleistet. Dies sind jeweils Daten, die zeitlich vor der Zustellung der Räumungsklage liegen. Dass die Leistungen
für Unterkunft und Heizung bereits vom Beklagten an die Vermieterin der alten Wohnung ausbezahlt waren und damit Zahlungsrückstände
nicht mehr vorlagen, war dem Kläger in einem Erörterungstermin beim SG in anderer Sache am 31.01.2011 bereits erläutert und nachgewiesen worden. Damit kann auch keine Unsicherheit seinerseits
über etwaige Zahlungsrückstände bestanden haben, die etwa als Kündigungs- oder Räumungsgrund hätten Bestand haben können.
Es wäre dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen, in der alten Wohnung zu bleiben. Diese
war mit einer Wohnfläche von 41 m2 nicht unzumutbar klein. Auch wenn die neue Wohnung im gleichen Haus wie die Wohnungen lag, die bereits Mutter und Bruder
des Klägers zu diesem Zeitpunkt bewohnten und der Kläger seine Mutter nach seinen eigenen Angaben gepflegt hat, war es doch
nicht unzumutbar, wie auch schon in der Zeit zuvor, die Wegstrecke zwischen seiner eigenen Wohnung und der Wohnung der Mutter
zurückzulegen. Allein der Gewinn an räumlicher Nähe zu seinen Verwandten machte es nicht erforderlich, eine deutlich größere
und erheblich teurere Wohnung anzumieten. An dieser Bewertung ändert sich für den Senat auch nichts durch das vom Kläger im
Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Pflegegutachten seiner Mutter aus dem Jahre 2006 und den Angaben, er habe seine
Mutter bereits seit 2006 und bis zu ihrem Versterben im Jahr 2015 gepflegt, er habe sich durch den Umzug in die D.straße eine
Wegstrecke von ca. 1,5 bis 2 km erspart. Denn dass die Pflege seiner Mutter die Anwesenheit des Klägers vor Ort erfordert
hätte, ergibt sich aus diesen Angaben gerade nicht. Vielmehr hat der Kläger selbst eingeräumt, während der Pflegebedürftigkeit
der Mutter auch in deutlich größeren Entfernungen (S., Bad R., R.) gewohnt und diese dennoch gepflegt zu haben.
Zum anderen hätte der Kläger, der ab Februar 2011 eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von knapp 60 m2 angemietet hatte, Kosten auch durch eine Untervermietung eines Teils dieser Wohnung anstreben können. Dass der Kläger solche
Bemühungen unternommen hätte, ist nicht ersichtlich.
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten für den Umzug in die neue Wohnung. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Hierbei soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen
Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist ohne Zusicherung des Beklagten
in die neue Wohnung umgezogen. Weder hat er vor dem Umzug eine Zusicherung beantragt, noch hätten angesichts der erheblich
über den oben dargestellten Obergrenzen liegenden Kosten der Wohnung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach eine Zusicherung hätte erteilt werden sollen, vorgelegen.
4.
Damit hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.