Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vereinbarung mit den Prozessbeteiligten
Gründe
I.
In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 9 R 1505/19 ging es um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Antrag des dortigen Klägers nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 2.000 € wurde der Antragsteller, Facharzt u.a. für Psychosomatische Medizin,
zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers
gebeten. Daraufhin übersandte er der Berichterstatterin seine Kostenkalkulation über 36 Stunden und einen Stundensatz von
100 €, Gesamtaufwand 3.600 bis 4.000 € zzgl. Umsatzsteuer, mit der Bitte um Bestätigung. Auf - dem Antragsteller mitgeteilte
- Anfrage der Berichterstatterin, ob er auch unter diesen Umständen (der beigefügten Kostenkalkulation) mit der Erstattung
des Gutachtens durch den Antragsteller einverstanden sei, bejahendenfalls sei ein weiterer Vorschuss von 2.000 € einzuzahlen,
teilte der Kläger mit, es bestehe nach wie vor Einverständnis mit der Erstattung des Gutachtens durch den Antragsteller, und
er zahlte einen weiteren Vorschuss in Höhe von 2.000 € ein. Nachdem die Berichterstatterin dem Antragsteller mitgeteilt hatte,
der Kläger, auf dessen Antrag und Kostenrisiko der Gutachtensauftrag erfolgt sei, sei auch unter Berücksichtigung der voraussichtlich
entstehenden Kosten mit der Gutachtenserstellung durch ihn einverstanden, so dass er zur Begutachtung einbestellt werden könne,
und den Antragsteller sinngemäß über die weitere Vorschusszahlung informiert hatte, erstattete der Antragsteller im Oktober
2020 nach vorheriger Untersuchung des Klägers sein Gutachten, für das er 4.525,57 € in Rechnung gestellt hat. Abgerechnet
hat der Antragsteller 37 Stunden zu 100 €, Schreibgebühren, Porto und Umsatzsteuer.
Die Kostenbeamtin hat 29,5 Stunden zu einem Stundensatz von 75 €, antragsgemäß Schreibgebühren und Porto sowie die gesetzliche
Umsatzsteuer, insgesamt 2.685,98 € vergütet.
Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung hält der Antragsteller am Honorarsatz von 100 € fest. Dieser Honorarsatz sei
vor der Gutachtenserstellung von ihm verlangt und mit dem daraufhin erfolgten Schriftwechsel auch festgelegt worden.
II.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) ), das hier in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung zur Anwendung kommt, weil der Gutachtensauftrag vor dem 01.01.2021 erteilt
wurde (vgl. § 24 JVEG), entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend
wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie
zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich
für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Die Kostenbeamtin hat entsprechend der von ihr ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Senats zutreffend (aufgerundet)
29,5 Stunden als erforderlich ermittelt und vergütet. Auf die Ausführungen der Kostenbeamtin wird Bezug genommen. Mit seinem
Antrag auf richterliche Festsetzung hält der Antragsteller an der Anzahl der ursprünglich - nach eigenen Pauschalen - abgerechneten
Stunden nicht mehr fest, sondern begehrt nur noch "die Anerkennung der Vergütungsklasse M 3". Es bleibt daher bei den Ausführungen
der Kostenbeamtin und 29,5 zu vergütenden Stunden.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Gutachten mit einem Stundensatz von 75 € zu honorieren.
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65, 75 oder 100 €, je nachdem,
welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist.
In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1,
M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang
orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet
die Regelung bis 31.12.2020 (soweit der typische Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen ist):
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Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten
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Honorar
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M1
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Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere
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65 €
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- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung
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M2
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Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit
einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
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75 €
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- in Verfahren nach dem SGB IX,
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- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,
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- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
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M3
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Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer
Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
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100 €
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- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
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- in Verfahren nach dem OEG,
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- zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit,
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- zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten.
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Die nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3868/04 KO-A, u.a. in juris und MedR 2006, 118) geltenden Kriterien für die Einstufung von Sachverständigengutachten in sozialrechtlichen Streitigkeiten hat die Kostenbeamtin
gegenüber dem Antragsteller zutreffend dargelegt. Auch hierauf nimmt der Senat Bezug.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das zur Klärung des Leistungsvermögens des Klägers erstellte Gutachten von der Kostenbeamtin
zutreffend in Honorargruppe M 2 eingestuft worden. Im Gutachten beurteilte der Antragsteller entsprechend den gestellten Beweisfragen
Einschränkungen des Leistungsvermögens anhand des von ihm erhobenen Befundes und der einer Konsistenzprüfung unterzogenen
Beschwerdeangaben des Klägers. Im Ergebnis handelte es sich bei dem vorliegenden Gutachten um ein typisches Zustandsgutachten
auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zur Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung, das in die Honorargruppe
M 2 einzustufen ist. Damit steht dem Antragsteller bei (aufgerundet) 29,5 zu vergütenden Stunden ein Honorar in Höhe von 2.212,50
€ zu.
Einwände gegen diese rechtliche Beurteilung bringt der Antragsteller auch nicht vor. Er ist vielmehr der Ansicht, ihm stehe
ein Honorar nach Honorargruppe M 3 zu, weil dies vorab so festgelegt worden sei. Eine verbindliche Festlegung ist jedoch nicht
erfolgt.
Der Kostensenat hat zu der gesetzlichen Regelung über die Möglichkeit zur Gewährung einer besonderen (höheren) Vergütung in
§ 13 JVEG und im Anschluss an seine Rechtsprechung zum früheren Recht entschieden (Beschluss vom 15.09.2004, L 12 U 3658/04 KO-A, in juris), dass § 13 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist, weil wegen der Kostenfreiheit in den in §
183 SGG genannten Fällen die Staatskasse die Verfahrenskosten und damit auch die Vergütung des Sachverständigen trägt und Vereinbarungen
zwischen den Prozessbeteiligten zu Lasten der Staatskasse nicht zulässig sind. Dies gelte auch im Anwendungsbereich des §
109 SGG, denn auch hier bestehe die Möglichkeit, dass die Staatskasse die Kosten der Begutachtung nachträglich zu übernehmen habe.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013
(BGBl. I, S. 2586) ist der Anwendungsbereich des § 13 JVEG indessen auf Verfahren erweitert worden, in denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, namentlich (BTDrs. 17/11471 (neu)
S. 262) in sozialgerichtlichen Verfahren und unabhängig von §
109 SGG (a.a.O.). Damit ist auch in den gerichtskostenfreien Verfahren nach dem
SGG, wie im vorliegenden Hauptsacheverfahren, grundsätzlich eine besondere, auch höhere Vergütung des Sachverständigen, als vom
JVEG vorgesehen, möglich.
Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 13 JVEG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung
abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen,
wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 JVEG). In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag
gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften (§ 13 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Abs. 6 Satz 1 (soweit hier von Interesse) lautet: Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften kein Beteiligter die Vergütung,
haften die Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner,
im Innenverhältnis nach Kopfteilen.
§ 13 Abs. 1 JVEG setzt damit das dem Gericht gegenüber erklärte Einverständnis der Beteiligten, also im vorliegenden Hauptsacheverfahren des
Klägers und der Beklagten, mit der abweichenden Vergütung und die Zahlung eines die gesamte Vergütung umfassenden Vorschusses
voraus. Im Falle eines nicht kostenpflichtigen Verfahrens, wie hier, genügt nach Satz 3 ein die Mehrkosten deckender Betrag,
da die Beteiligten nur dafür nach Abs. 6 Satz 1 haften. Davon unberührt bleibt die Anforderung eines darüber hinausgehenden,
die gesamte voraussichtliche Vergütung umfassenden Kostenvorschusses im Fall, dass die Begutachtung nicht von Amts wegen,
sondern nach §
109 SGG erfolgt. In beiden Fällen - Begutachtung von Amts wegen oder auf Antrag nach §
109 SGG - verlangt das Gesetz dem unmissverständlichen Wortlaut des Abs.
1 nach Einverständniserklärungen beider Beteiligten, was vor dem Hintergrund, dass einem beteiligten Verwaltungsträger nach
§
192 Abs.
4 SGG diese Kosten auferlegt werden können, auch Sinn macht. Eine Ausnahme für eine Beweisaufnahme nach §
109 SGG - hier soll §
192 Abs.
4 SGG nicht gelten (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage, § 192 Rdnr. 18b) - sieht § 13 JVEG nicht vor. Eine mögliche andere Auslegung scheidet aus, weil der Gesetzgeber - wie die Erwähnung dieser Vorschrift in den
Materialien belegt (s.o.) - die Fälle des §
109 SGG bedacht hat und deshalb schon die für eine solche Auslegung erforderliche Lücke nicht vorliegt. Da die Beklagte des Hauptsacheverfahrens
keine Einverständniserklärung abgegeben hat, scheidet die Gewährung einer besonderen Vergütung nach Abs. 1 aus.
Wie zu verfahren ist, wenn - wie hier - nur ein Beteiligter die Erklärung abgibt, regelt Abs. 2. Danach (Satz 1) genügt die
Erklärung nur eines Beteiligten, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 bezieht und das Gericht - dies soll der Spruchkörper sein (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage, § 13 Rdnr. 7 m.w.N.; Schneider, JVEG, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 34 m.w.N.), was einen Beschluss erfordert (Schneider, a.a.O.) - zustimmt. Die Zustimmung soll (Satz 2) nur erteilt
werden, wenn das Doppelte des nach § 9 zulässigen Honorars nicht überschritten wird und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten
Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt. Eine solche Zustimmung soll nur in Ausnahmefällen
bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommen, etwa bei einer besonders schwierigen Beweisfrage (vgl. u.a. Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2018, L 1 JVEG 466/18, in juris; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.; Schneider, a.a.O., Rdnr. 35), deren Beantwortung überlegenes
Wissen oder den Einsatz technisch anspruchsvoller und selten vorgehaltener Gerätschaften verlangt (Schneider, a.a.O., Rdnr.
35) oder wenn eine besonders große Sachkunde und Kompetenz des Sachverständigen erforderlich ist (Thüringer Landessozialgericht,
a.a.O.; Schneider, a.a.O., Rdnr. 35) und wenn die verlangte Vergütung nicht unangemessen ist (BGH, Beschluss vom 04.06.1987,
X ZR 27/86, zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht, in juris). Bei Beweiserhebungen nach §
109 SGG soll eine Zustimmung daher ausscheiden, wenn bereits klärende Amtsgutachten vorliegen, die nach den gesetzlichen Regeln vergütet
wurden (Thüringer Landessozialgericht, a.a.O.). Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten
zu hören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 JVEG). Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar (Satz 4 der Regelung).
Auch diese Voraussetzungen des Abs. 2 sind nicht erfüllt. Es liegt keine Zustimmung des Gerichts vor.
Die Berichterstatterin hat den Antragsteller - in Kenntnis seiner Forderung nach Honorargruppe M 3 - zunächst lediglich darüber
informiert, den Kläger, auf dessen Antrag und Kostenrisiko der Gutachtensauftrag erfolgt sei, angefragt zu haben, ob er angesichts
der voraussichtlichen Kosten am Antrag nach §
109 SGG festhält. Nachfolgend hat sie mitgeteilt, der Kläger sei mit den höheren Kosten einverstanden und (sinngemäß) habe einen
entsprechenden Vorschuss bezahlt, der Kläger könne einbestellt werden.
Damit informierte die Berichterstatterin - soweit Tatsachen in Rede stehen - den Antragsteller wahrheitsgemäß über die Zustimmung
des Klägers und die Zahlung eines ausreichenden Vorschusses (Wissenserklärung). Eine eigene Willenserklärung i.S. einer Zustimmung
war nicht beabsichtigt und lässt sich auch aus den an den Antragsteller gerichteten Schreiben nicht entnehmen. Nichts Anderes
folgt daraus, dass die Berichterstatterin "grünes Licht" für die Einbestellung des Klägers gab. Auch dies stellt keine Willenserklärung
dar, sondern beruht allenfalls auf einer (dann irrtümlich) gezogenen Konsequenz aus den mitgeteilten Tatsachen. Für den Antragsteller
ist damit erkennbar gewesen, dass - objektiv - die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Vergütung
nach § 13 JVEG nicht vorlagen.
Aus dem Umstand, dass der Antragsteller bei Erstellung des Gutachtens davon ausging, ihm stehe die besondere Vergütung zu,
folgt nichts Anderes. (Irrige) Vorstellungen ändern an der gesetzlichen Lage nichts. Auch die (gar nicht erfolgte) Zusage
einer bestimmten Vergütung (im Unterschied zu der von § 13 Abs. 2 JVEG geforderten, das Einverständnis des anderen Beteiligten quasi ersetzenden Zustimmung des Gerichts) durch die Berichterstatterin
wäre - da nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG eine Vergütung nur nach diesem Gesetz gewährt wird und § 13 JVEG für eine von den Sätzen des JVEG abweichende Vergütung, wie dargelegt, konkrete Voraussetzungen aufstellt - für den hier geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung.
Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen (hierzu vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O., Rdnr.
16; Schneider, a.a.O., Rdnrn. 28 f.). Denn ihm wurden weder Tatsachen mitgeteilt, aus denen er auf das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 13 JVEG hätte schließen können, noch wurde seitens des Gerichts behauptet, die Voraussetzungen des § 13 JVEG lägen vor.
Aus der möglichen Tatsache, dass der Kläger und der Sachverständige demselben Rechtsirrtum eines wirksam vereinbarten höheren
Honoraranspruches unterlagen, kann der Antragsteller ebenfalls keine Rechte herleiten. Denn rechtliche Irrtümer verändern
nicht die Rechtslage, sondern anhand der wahren Rechtslage sind rechtliche Irrtümer zu korrigieren.
Da die übrigen geltend gemachten Rechnungsposten (Schreibgebühren, Porto) antragsgemäß vergütet und die Umsatzsteuer korrekt
errechnet wurden, hat die Festsetzung der Vergütung in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kostenbeamtin zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).