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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - 11 KR 1127/17
Kosten für eine stationäre medizinische Behandlung Multimodale Schmerztherapie Kostenzusage für Krankenbehandlung Unterschied zwischen Auskunft und Genehmigung
1. Wenn § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V bei Nichtentscheidung über einen Antrag oder Nichtmitteilung von Hinderungsgründen innerhalb bestimmter Fristen die Fiktion einer Genehmigung vorsieht, liegt erst Recht in einem mit "Kostenzusage für Krankenbehandlung" überschriebenen Schreiben eine Zustimmung, dh Genehmigung einer konkret beantragten Leistung.2. Auskunft und Genehmigung unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung voneinander. 3. Bei einer Auskunft handelt es sich um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 21.02.2017 S 3 KR 2927/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.02.2017 und der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kosten für die Behandlung im Schmerztherapiezentrum B. M. in Höhe von 692,46 EUR zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 7/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

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