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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - 11 KR 3007/11
Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Eine Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr vorliegt. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den (Projekt-)Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
1. Eine Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich.
2. Fehlen typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie z.B. festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr vorliegt. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den (Projekt-)Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 667
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.04.2011 S 25 R 7696/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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