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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - 11 KR 3155/16
Kosten einer selbst beschafften Liposuktion Erstattungsanspruch aufgrund Genehmigungsfiktion Naturalleistungsersetzender Kostenerstattungsanspruch Versorgung mit ambulanten Liposuktionen durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
1. Nach dem Regelungssystem entspricht dem Naturalleistungsanspruch der im Anschluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspruch.
2. § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V begrenzt den sich aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspruch schon nach seinem Wortlaut nicht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspruchnahme der Leistung in Natur um die Selbstbeschaffung mit Kostenerstattung.
3. Dies vermeidet eine sachwidrige Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG; denn nur der Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion ermöglicht auch mittellosen Berechtigten, die nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren.4. Dass ein Antrag auf die Versorgung mit ambulanten Liposuktionen durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer gerichtet ist, steht der Genehmigungsfiktion nicht entgegen. 5. Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende neuere Rechtsprechung des BSG gibt der erkennende Senat die im Urteil vom 15.11.2016 (L 11 KR 5297/15) hierzu vertretene Rechtsauffassung auf und schließt sich der Rechtsprechung des BSG an.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.07.2016 S 19 KR 2352/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.07.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der selbst beschafften Liposuktion iHv 16.441,04 EUR zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: