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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - 11 KR 4779/10
Bestimmung des Gesamteinkommens bei der rückwirkenden Beendigung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bezugnahme auf das Steuerrecht
1. Zu den Voraussetzungen für eine rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung.
2. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt sei, weil der Betreffende beim Entfallen der Familienversicherung für eine anderweitige Versicherung sorgen können müsse, teilt der Senat nicht. Eine vorausschauende Betrachtungsweise stößt vor allem bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf besondere Schwierigkeiten, weil sich die Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten nur schwer vorhersagen lässt.
3. Das BSG hat das Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung seit der Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich bestimmt. Die Bezugnahme auf das Steuerrecht führt dazu, dass z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Erzielung von Einkünften getätigter Aufwand in Abzug gebracht werden muss. Dies hat wiederum zur Folge, dass in den Fällen, in denen Kinder oder der Ehegatte des Mitglieds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, das Bestehen einer Familienversicherung nur anhand des Einkommensteuerbescheides und deshalb nur im Nachhinein beurteilt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , ,
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Freiburg 21.09.2010 S 14 KR 1904/10
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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