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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2015 - 4 KR 3748/13
Vergütung für Leistungen einer stationären Krankenhausbehandlung; Übernahme einer allogenen Blutstammzellentransplantation als Behandlungsmethode zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer grundrechtsorientierten Auslegung einer Regelung des SGB V
Zum (hier bejahten) Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung bei einer allogene Blutstammzellen Transplantation aufgrund der grundrechtsorientierten Auslegung der Regelungen des SGB V.
1. Zum (hier bejahten) Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung bei einer allogenen Blutstammzellentransplantation aufgrund der grundrechtsorientierten Auslegung der Regelungen des SGB V.
2. Die grundrechtsorientierte Auslegung einer Regelung des SGB V über einen Anspruch auf Übernahme einer Behandlungsmethode zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung setzt voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vor. Bezüglich dieser Krankheit steht eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung. Bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode besteht eine "auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" (hier: Behandlung einer akuten myeloischen Leukämie aus myelodysplastischem Syndrom mit der allogenen peripheren Blutstammzelltransplantation). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
KHEntgG § 11
,
KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 1
,
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
,
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
KHG § 17b Abs. 1
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 137c Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 2 Abs. 1a
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 18.06.2013 S 9 KR 3040/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin für die stationäre Behandlung der Versicherten Karin Habermehl weitere € 59.120,22 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 59.321,64 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: