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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2017 - 5 KA 1476/14
Aufhebung einer Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst Nicht erledigter Bescheid Wegfall der erlassenden Behörde Erfordernis der gleichmäßigen Belastung aller Ärzte
1. Für die Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise genügt es nicht, dass sich das dem Erlass des Verwaltungsakts zugrunde liegende Recht oder der ihm zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und er nach neuem Recht oder nach neuer Sachlage nicht mehr ergehen dürfte, oder dass die erlassende Behörde (Körperschaft), etwa durch Änderungen in der Verwaltungsorganisation, wegfällt.
2. Wegen solcher Änderungen allein verliert namentlich ein begünstigender Verwaltungsakt, wie ein Bescheid über die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst, seine Rechtswirkung nicht.
3. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt die vollständige (ersatzlose) Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst im Hinblick auf das Erfordernis der gleichmäßigen Belastung aller Ärzte (Art. 3 Abs. 1 GG) nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Frage, wenn nämlich gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem auf Grund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen.
Normenkette:
SGB X § 39 Abs. 2
,
NFDO § 6 Abs. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 19.02.2014 S 11 KA 7277/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.02.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR endgültig festgesetzt.

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