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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2010 - 5 KA 4293/10
Ablehnung einer Schiedsperson im Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung wegen Besorgnis der Befangenheit; Beschwerde gegen die Ablehnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Der Antrag, die Schiedsperson im Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrieren Versorgung wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht statthaft. Insoweit findet § 44 VwGO entsprechend Anwendung, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.
Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Regelung gilt auch für Anträge nach § 86b SGG, da bereits der Wortlaut, der sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht, weit gefasst ist und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen (hier: bei einem Antrag, die Schiedsperson im Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 73b Abs. 4 S. 1
,
VwGO § 44a
Vorinstanzen: SG Stuttgart 27.08.2010 S 10 KA 5320/10 ER
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart von 27.8.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, auch soweit sich dieses erledigt hat.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: