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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2010 - 5 KR 1815/10
Rechtsweg für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Für Klagen von Personen, die nicht selbst Inhaber von Rechten oder Pflichten nach dem SGB V sind (hier: eines Insovenzverwalters), auf Auskunft nach dem IFG gegen gesetzliche Krankenkassen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Macht ein Insolvenzverwalter gegen eine gesetzliche Krankenkasse einen Anspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz über vom Insolvenzschuldner als Arbeitgeber an diese geleisteten Sozialversicherungsbeiträge geltend, so sind für die Entscheidung über diesen Anspruch die Verwaltungsgerichte zuständig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: ZIP 2011, 884
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 4
,
IFG § 7 Abs. 1
,
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2
,
VwGO § 40
Vorinstanzen: SG Heilbronn 15.03.2010 S 10 KR 503/10
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: