Rechtsweg für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Gründe:
I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners S. A.. In dieser Eigenschaft forderte er mit Schreiben
vom 25.08.2009 die Beklagte zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG - vom 05.09.2005, BGBl. I S. 2722) auf. Er bat um Mitteilung, welche Beträge der Insolvenzschuldner an diese gezahlt habe sowie um Überlassung eines Kontoauszugs/Kontoübersicht,
aus der die jeweilige (Teil-)Zahlung und das entsprechende Datum ersichtlich ist. Er nahm Bezug auf eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach dem Insolvenzverwalter kraft Amtes ein Anspruch nach § 1
Abs. 1 IFG zustehe.
Mit Schreiben vom 09.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er kein Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG habe,
da die angeforderten Informationen aus dem eigenen Verantwortungsbereich stammten (§
9 Abs.
3 IFG). Er wurde auf Auskunftsansprüche gegenüber dem Insolvenzschuldner nach §
97 InsO verwiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Auskünfte der Feststellung von Anfechtungsansprüchen zu dienen bestimmt seien.
Insoweit sei der mögliche Anfechtungsgegner nicht zur Auskunft verpflichtet. Hiergegen legte der Kläger unter dem 27.10.2009
Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2010 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurückgewiesen
wurde. Zusätzlich äußerte die Beklagte Zweifel daran, ob sie eine Behörde des Bundes i.S.v. § 1 IFG sei. In der Rechtsmittelbelehrung
wurde auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Sozialgericht Heilbronn hingewiesen.
Der Kläger hat am 15.02.2010 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß §
40 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) gegeben sei. Dies ergebe sich bereits aus §
9 IFG, der für das Widerspruchsverfahren - nur - auf die Vorschriften der
VwGO verweise (unter Hinweis auf Urteil des VG Stuttgart vom 18.08.2009 - 8 K 1011/09 -). Das Verwaltungsgericht Stuttgart sei gemäß §
52 Nr. 2 S. 1 und 2
VwGO örtlich zuständig, da die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ihren
Sitz in der Marienstraße 19 in 70178 Stuttgart und somit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe.
Das SG hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 15.03.2010 an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen und sich die Rechtsansicht
der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu eigen gemacht.
Gegen diese ihr am 15.04.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 19.04.2010 Beschwerde eingelegt. Sie hält §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG für einschlägig und beruft sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2009 (- L 16 B 77/08 KR -).
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.03.2010 aufzuheben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde (§
17a Abs.
4 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) gegen den Beschluss des SG ist unbegründet; zu Recht hat das SG entschieden, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß §
40 Abs.
1 Satz 1
VwGO eröffnet ist.
Der Kläger macht gegen die Beklagte, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts (§
4 Abs.
1 und
2 SGB V i.V.m. Art.
87 Abs.
2 Grundgesetz -
GG -), einen Anspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz über vom Insolvenzschuldner als Arbeitgeber
an diese geleisteten Sozialversicherungsbeiträge geltend. Für die Entscheidung über diesen Anspruch sind die Verwaltungsgerichte
zuständig (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - und Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - 10 A 1156/09 -; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 9 Rn. 14 ff.; Berger/Roth/Schnell, Informationsfreiheitsgesetz,
2006, § 9 Rn. 9 ff.; a.A. FG für das Saarland, Urteil vom 17.12.2009 - 1 K 1598/08 -; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2009 - L 16 B 77/08 KR -; offen gelassen LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2010 - L 16 B 9/09 SV -).
Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden gemäß §
40 Abs.
1 Satz 1
VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht einem anderen Gericht
ausdrücklich zugewiesen sind. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Mit dem Klagebegehren ist die Frage gestellt, ob das Fachzentrum "Mitgliedschaft
und Beitrag" der Beklagten in Stuttgart als nach dem IFG zuständige Behörde, die mit Schreiben des Klägers vom 25.08.2009
begehrten Auskünfte zu erteilen hat. Dieses hat den Anspruch mit Verwaltungsakt, den es als ein Träger der öffentlichen Verwaltung
in Erfüllung der ihm durch Zuständigkeitsregelungen (hier: §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 IFG) übertragenen Aufgaben,
erlassen hat, abgelehnt. Damit ist der Streit über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ohne Rücksicht darauf öffentlich-rechtlicher
Natur, ob die Folgen dieses Handelns privat-rechtlich zu beurteilen sind. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger,
wie die Beklagte annimmt, die Auskünfte zu Feststellung von insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen begehrt, und für die
gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist (BGH, Urteil vom 07.05.1991 - IX ZR 30/90 -, veröffentlicht in juris).
1. a) Eine Zuweisung an ein anderes Gericht, insbesondere an die Sozialgerichtsbarkeit gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
10 SGG, enthält das IFG nicht.
b) Eine Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich für die vorliegende Streitigkeit nicht aus §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG.
Die Zuweisung von "Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung" nach §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG knüpft am zugrunde liegenden Rechtsverhältnis an. Die Abgrenzung ist dabei von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt für
die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Maßgebend ist
dabei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt.
Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers (vgl. BGHZ 72, 56, 57 m.w.N.), da er über den Streitgegenstand bestimmt. Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich
aus §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG dementsprechend dann, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt abgeleitet
wird, unter das
SGB V fällt (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -; Beschluss vom 01.08.2002 - B 3 SF 1/02 R -; Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 25; st.Rspr. veröffentlicht in juris).
Daran fehlt es bezüglich des hier geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger leitet seinen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte
aus dem allgemeinen Informationszugangsrecht ab. Er hat - zunächst ohne weitere Begründung oder Darlegung eines berechtigten
Interesses - einen Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG an die Beklagte gestellt, den diese durch Verwaltungsakt vom 09.09.2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2010 abgelehnt hat, ohne andere Rechtsgrundlagen zu prüfen. Der Kläger begehrt
im Klageverfahren, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, Auskunft über vom Insolvenzschuldner
als Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach §
28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) an die Beklage als zuständige Einzugsstelle nach §§ 28h Abs.
1 Satz 1,
28i SGB IV auf das Beitragskonto zur Betriebsnummer 62008309 in der Zeit vom 1.7.2007 bis zum 14.4.2008 entrichtete Zahlungen zu erteilen.
Eine krankenversicherungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG ist damit schon deshalb nicht gegeben, weil der Auskunftsanspruch weder im
SGB V (vgl. z.B. §
305 Abs.
1 Satz 1
SGB V) geregelt ist, noch im Rahmen eines Krankenversicherungsverhältnis erhobene Daten betrifft (a.A. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 14.05.2009 - L 16 B 77/08 KR -).
c) Eine Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich für die vorliegende Streitigkeit auch nicht aus §
51 Abs.
1 Nr.
5 SGG.
Die Zuweisung von "sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung" nach §
51 Abs.
1 Nr.
5 SGG ist eine Auffangregelung, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten erfassen soll, die nicht einzelnen Versicherungszweigen
zugeordnet werden können, also z. B. Streitigkeiten aus den gemeinsamen Vorschriften des Ersten, Vierten oder Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch etwa in Selbstverwaltungsangelegenheiten (BT-Drucks. 14/5943 zu Nr. 22, S. 23). Sie umfasst alle Streitigkeiten,
die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche
Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
51 Rn. 30).
In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist insoweit anerkannt, dass es genügt, wenn eine Zuweisung zwar
nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahinter stehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung
und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt (vgl. BGH, GSZ, Beschluss vom
22.3.1976 - GSZ 2/75 -; GmSOGB, Beschlüsse vom 15.03.1971 - GmS-OGB 1/70 und vom 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 -; krit. wegen des Grundsatzes der
Rechtswegklarheit Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Stand 2009, §
40 Rn. 490 ff.). Das BSG hat in Anknüpfung an die zitierte Rechtsprechung in einer neueren Entscheidung für Maßnahmen, die keine
unmittelbare normative Grundlage im SGB II haben, den Weg zur Sozialgerichtsbarkeit schon dann als eröffnet angesehen, wenn
diese lediglich in engem sachlichen Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II stehen. Hinreichende
Sachnähe sei danach insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beteiligten über Rechtsfolgen aus der Anwendung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher
Normen nach dem SGB X streiten, sofern der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen. Jedenfalls wenn ein Hausverbot
im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens (§ 8 SGB X) ausgesprochen werde, sei nach diesen Grundsätzen ein die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte begründender Sachzusammenhang
zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bejahen (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -; veröffentlicht in juris).
Es bedarf hier keiner Klärung, ob der 14. Senat des BSG diese Entscheidung alleine zu Hausverboten im Zusammenhang mit Leistungen
nach dem SGB II getroffen hat (vgl. Münker, Rechtsweg bei Hausverbot durch SGB II-Träger, jurisPR-SozR 11/2010 Anm. 5), so
dass sie auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann. Denn auch von den Grundsätzen der Hausverbotsentscheidung
ausgehend kommt man für die hier zu beurteilende Frage, ob hinsichtlich des streitgegenständlichen Informationsanspruchs eine
Rechtswegzuweisung nach §
51 Abs.
1 Nr.
5 SGG gegeben ist, zu keinem anderen Ergebnis.
Der Kläger ist und war nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens, über das er Auskunft verlangt. Zwischen ihm und der Beklagten
besteht auch im Übrigen kein Streit über Sozialverwaltungsverfahrensrecht (zu § 25 SGB X vgl. unten 2. b). Der geltend gemachte Anspruch ist vielmehr voraussetzungslos und steht jedermann und damit auch nicht am
Verfahren beteiligten Dritten zu und kann außerhalb laufender Verfahren geltend gemacht werden (BT-Drucks. 15/4493, A. II.
S. 6, zu § 1 Absatz 3 S. 8). Der Kläger richtet sich an die gesetzliche Krankenversicherung als Einzugsstelle, weil diese
über die von ihm begehrten Daten über an sie vom Insolvenzschuldner geleistete Beiträge verfügt und damit die zuständige Behörde
im Sinne des IFG ist.
Dieser Streitigkeit über den geltend gemachten Auskunftsanspruch liegen auch materiell keine Rechtsverhältnisse der Sozialversicherung
zugrunde. Zwar sind Streitigkeiten über Beiträge zur Sozialversicherung "Angelegenheiten der Sozialversicherung". Der Begriff
der "Angelegenheiten der Sozialversicherung" in §
51 SGG ist dahin zu verstehen, dass er alle Bereiche umfasst, die der deutschen Sozialversicherung nach ihrer geschichtlichen Entwicklung
und gegenwärtigen Gestalt eigentümlich sind und ihr das Gepräge geben. In diesem Sinne gehört auch der Beitragseinzug der
Krankenkassen mit der Möglichkeit der Zwangsbeitreibung von Rückständen zu den wesensgemäß mit der Sozialversicherung verbundenen
Angelegenheiten (schon BSG, Urteil vom 23.08.1956 - 3 RK 78/55 -, veröffentlicht in juris). Dies gilt z.B. auch für Streitigkeiten über die Eigenschaft von Beitragsrückständen als Masseschuld
(vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1980 - 8a RU 96/79 -, veröffentlicht in Juris). Entsprechendes gilt für Erstattungsansprüche gemäß §
26 SGB IV.
Im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht um Beiträge gestritten. Der nicht als Hilfs- bzw. Nebenanspruch, der in der Rechtswegfrage
regelmäßig dem Hauptanspruch als Annex folgt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2002 - 21 E 349/02 -, m.w.N. veröffentlicht in juris), geltend gemachte Auskunftsanspruch, ist nicht abhängig von der behördlichen Aufgabenwahrnehmung
aufgrund einer sich aus dem SGB ergebenden sachlichen Zuständigkeit (hier: des Beitragseinzugs). Unabhängig davon, dass es
keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Beitragsstreitigkeit im obigen Sinne im Raume steht, sondern vielmehr ein anfechtungsrechtlicher
Zahlungsanspruch (§§
143,
132 InsO), ist das geltend gemachte Auskunftsrecht selbständiger Streitgegenstand. Dieses ist weder Vorfrage des insolvenzrechtlichen,
der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordneten Anspruchs noch eines - hier nicht erkennbaren späteren - sozialgerichtlichen
Beitragsstreits. Die Entscheidungsbefugnis hierüber leitet sich auch nicht als - ungeschriebene Annexzuständigkeit - aus der
Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB ab. Das Recht auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist als eigenständiger speziell
geregelter Anspruch selbst Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens, das mit der Entscheidung über diesen Anspruch abgeschlossen
wird, und nicht unselbständiger Teil eines anderweitigen Verfahrens ist (vgl. Berger/Roth/Schnell, Informationsfreiheitsgesetz,
2006, §
9 Rn. 10 m.N.; Schmidt-De Caluwe, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, §
44a Rn. 139).
Dieses Verfahren, für das gemäß § 10 Abs. 1 Satz IFG Gebühren und Auslagen erhoben werden, wird mit einem Antrag auf Informationszugang
eingeleitet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die Entscheidung hat die "Behörde", die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt
ist, unter Beachtung der Fristen des § 7 Abs. 5 IFG zu treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die Zuständigkeit zur Gewährung des
Informationszugangs ist nicht auf eigene, von der angegangenen Behörde selbst erhobene Informationen beschränkt, sondern umfasst
grundsätzlich auch Informationen, die sie von Dritten oder von anderen Behörden und Einrichtungen erhalten hat, wenn sie über
diese Informationen kraft Gesetzes oder - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhalten
hat (BT-Drucks. 15/4493, zu § 7 Abs. 1, S. 14). Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die Verwaltungshandeln vorbereiten,
besteht in der Regel nicht (§ 4 IFG). Damit werden laufende Verfahren in einem weiten, über § 9 VwVfG und § 8 SGB X hinausgehenden Sinn geschützt (BT-Drucks. 15/4493 zu § 4, S. 12). Regelungen zur Präzisierung des Antrags und zur Beratung und Unterstützung durch die Behörde wurden angesichts §
25 VwVfG (ähnlich den §§
13 bis
16 SGB I) als entbehrlich angesehen. Wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 VwVfG, § 9 SGB X) kann der Antrag schriftlich, mündlich - auch telefonisch - oder durch schlüssiges Handeln gestellt werden (BT-Drucks. 15/4493
zu § 7 Abs. 1, S. 14). Der Antrag muss aber begründet werden, wenn er Daten Dritter betrifft (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Ein
Dritter dessen Belange berührt werden, erhält nach § 8 Abs. 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Im
Falle der Ablehnung oder beschränkten Erteilung der Information erfolgt die Entscheidung durch Verwaltungsakt (§ 9 Abs. 4
IFG). Die Bekanntgabe einer - teilweise - ablehnenden Entscheidung hat in der Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zu erfolgen
(§ 9 Abs. 1 IFG). Es ist mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich
möglich ist (§ 9 Abs. 1 IFG). Auch die Erteilung der Information ist nach dem IFG ersichtlich als (begünstigender) Verwaltungsakt
ausgestaltet (vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rn. 22 ff., § 9 Rn. 5; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz,
2006, § 1 Rn. 35, § 7 Rn. 22). Im Falle der Beteiligung eines Dritten hat sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zu ergehen,
der auch dem Dritten bekannt zu geben ist. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber
bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten
zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 IFG).
Zusammenfassend lässt sich Folgendes feststellen:
Der Gesetzgeber hat mit den dargestellten Regelungen des IFG davon abgesehen, - entsprechend dem Akteneinsichtsrecht (vgl.
unten zu 2. b) - einen allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen und einen sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Informationsanspruch
in den jeweiligen Verfahrensordnungen zu schaffen. Er hat einen einheitlichen und eigenständigen Informationsanspruch gegenüber
den Behörden des Bundes statuiert, der weder an die Beteiligung in einem laufenden noch an die frühere Beteiligung an einem
abgeschlossenen Verwaltungsverfahren anknüpft, noch setzt er überhaupt eine vorbestehende Rechtsbeziehung zwischen dem Auskunftsbegehrenden
und der zur Entscheidung über dieses Begehren zuständige Behörde voraus. Der Anspruch auf Informationserteilung richtet sich
nach § 7 Abs. 1 IFG gegen die Behörde, die über die gewünschten Informationen verfügungsberechtigt ist. Eine Streitigkeit
über den Informationsanspruch nach IFG entsteht damit nicht anlässlich der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung"
und die Streitigkeit hat auch ihre materiell-rechtliche Grundlage nicht im Sozialversicherungsrecht. Sie hat ihre Grundlage
unmittelbar im Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und entsteht anlässlich der Gewährung des Informationszugangs als Aufgabe
der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. Da der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch damit weder einen eindeutigen
und logisch zwingenden noch einen engen sachlichen Zusammenhang zur Beitragsentrichtung aufweist und nicht aus einem vom SGB
bestimmten öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis abgeleitet sowie durch dieses bestimmt wird, handelt es sich bei
dem Streit über diesen Anspruch nicht um eine Angelegenheit der Sozialversicherung.
Dieses Ergebnis wird durch die Bestimmungen, die das IFG zum Vorverfahren und zum Rechtsschutz enthält, bestätigt, die ausschließlich
auf die
VwGO Bezug nehmen. Der Widerspruch des Dritten hat aufschiebende Wirkung (§ 8 Abs. 2 IFG). Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig (§
9 Abs.
4 Satz 1 IFG). Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde (§ 9 Abs. 4 Satz 2 IFG).
In der Begründung zu dieser Regelung wird ausgeführt, dass das nach Satz 2 abweichend von §
68 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 VwGO vorgesehene Vorverfahren die Selbstkontrolle der Verwaltung stärken und die Verwaltungsgerichte entlasten soll. Auch betroffene
Dritte müssten zunächst Widerspruch einlegen. Zudem ging der Gesetzgeber davon aus, dass in einem in-camera-Verfahren nach
§
99 Abs.
2 VwGO, wenn eine Behörde eine als Verschlusssache (vgl. §
3 Nr.
4) eingestufte Information gemäß §
99 Abs.
1 VwGO nicht vorlege, die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage überprüft werden könne (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 16;
vgl. kritisch hierzu Steinbach/Hochheim, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der
Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006, S. 517 [523]). Diesen an der
VwGO orientierten Regelungen und Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht die Bestimmung der Klageart für das Informationsbegehren.
Vorgesehen ist hier allein die Verpflichtungsklage (vgl. hierzu Berger/Roth/Schnell, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, §
9 Rn. 10) und nicht auch die Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG). Auf die Klage des Antragstellers und des Dritten findet der 8. Abschnitt der
VwGO "Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen" Anwendung, mit der Besonderheit, dass ein Vorverfahren
ausnahmslos stattfinden muss (§ 9 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG). Der Dritte kann einstweiligen Rechtsschutz gemäß §
80 Abs.
5 VwGO erlangen (BT-Drucks. 15/4493, zu § 8 Absatz 2, S. 15). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder vollziehbar
ist. (Es dürfte darauf zu achten sein, dass der Widerspruch zuzustellen ist und die Klagefrist für die Erhebung der Verpflichtungsklage
auf Informationserteilung bzw. die Anfechtungsklage des Dritten erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnt).
Auch hier fehlt ein Bezug auf die Regelung des
SGG über den einstweiligen Rechtsschutz (§
86 b SGG), das zudem anders als andere Prozessordnungen, insbesondere anders als die
VwGO, die Bindungswirkung (§
77 SGG) nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsakte regelt.
Insgesamt hat der Gesetzgeber für das Verwaltungsverfahren auf Informationszugang sowohl mit Blick auf das VwVfG als auch auf das SGB X ergänzende und abweichende Bestimmungen getroffen. Für das Vorverfahren und das Rechtsschutzverfahren hat er jedoch ausschließlich
die
VwGO in Betracht gezogen. Dabei macht §
3 Nr. 6 Alt. 2 IFG deutlich, dass er durchaus die Bedeutung der Regelung in Bezug auf Sozialversicherungsträger gesehen hat
(BT-Drucks. 15/5606 S. 6). Dennoch ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Streitigkeiten über den allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Informationsanspruch nach §
40 Abs.
1 Satz 1
VwGO ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, wozu es keiner besonderen Zuweisung bedurfte. Eine andere
Schlussfolgerung lässt auch der Vergleich von § 9 IFG mit der entsprechenden Regelung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) nicht zu. In § 6 Abs. 1 UIG hat der Gesetzgeber zwar ausdrücklich bestimmt, dass für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben
ist. § 6 Abs. 5 UIG enthält eine entsprechende Öffnungsklausel für die Umweltinformationsgesetze der Länder. Diese Regelung geht auf die Stellungnahme
des Bundesrates zurück und wurde deswegen erforderlich, weil gleichzeitig ein Anspruch auch gegenüber privaten informationspflichtigen
Stellen geschaffen werden sollte (BT-Drucks. 15/3680 zu Artikel 1, S. 2 f.) und die Länder aufgrund der Sperrwirkung der
VwGO gehindert gewesen wären, entsprechende Streitigkeiten dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen (BT-Drucks. 15/3406, B. II. S.12).
Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung lautete § 6 UIG: "Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§
68 bis
73 der
Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist" (Entwurf eines Gesetzes
zur Neugestaltung des UIG, BT-Drucks. 15/3406), und beschränkte sich damit auf die § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG entsprechende Ausnahmeregelung.
Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme, dass der Streit um einen Anspruch auf Information nach dem IFG von der Spezialnorm
des §
51 Abs.
1 SGG erfasst wird, aus (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09 -, veröffentlicht in Juris; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 14.05.2009 - L 16 B 77/08 KR -, veröffentlicht in juris). Bei dem vorliegenden Streit handelt es sachlich inhaltlich nicht um eine Angelegenheit der
gesetzlichen Krankenversicherung (§
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG) und auch nicht um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung (§
51 Abs.
1 Nr.
5 SGG).
2. Die Beschwerde ist auch nicht deswegen begründet, weil das SG das Gericht des zulässigen Rechtswegs im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz 1
GVG ist, das den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat.
Nach §
17 Abs.
2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit - unbeschadet der Art.
14 Abs.
3 Satz 4 und Art.
34 Satz 3
GG - unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers, dass
"das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für
einen Klagegrund zulässig ist" (Begr. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,
BT-Drucks. 11/7030, S. 37). Ziel dieser Gesetzesänderung war es, in Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen
Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur
Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Bei der
Zusammenstellung der Ansprüche scheiden lediglich diejenigen aus, die offensichtlich nicht gegeben und insbesondere erkennbar
vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel erhoben worden sind, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können (Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1993 - 8 S 2554/92 -, veröffentlicht in juris). Eine Verweisung des Rechtsstreits nach §
17a Abs.
2 Satz 1
GVG ist deshalb nur dann zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für das Rechtschutzbegehren mit allen in
Betracht kommenden Gründen, unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 -, veröffentlicht in juris; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Stand: 2009, § 41 Rn. 9). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von §
17 Abs.
2 Satz 1
GVG gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag des Klägers und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der
Gesetzgeber wollte damit erklärtermaßen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige sowie praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen
(vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 36; BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 - 4 B 72/01 -, veröffentlicht in juris).
Die Neuregelung hindert das Gericht aber nicht, bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche für einen dieser Ansprüche die Zulässigkeit
des beschrittenen Rechtsweges zu verneinen. Wäre ihm das verwehrt, so wäre mit §
17 Abs.
2 Satz 1
GVG der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagenhäufung ersichtlich Tür und Tor geöffnet. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf
nehmen wollte, kann weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf entnommen werden (BGH, Urteil vom 28.02.1991
- III ZR 53/90 -, veröffentlicht in juris). Damit gilt die umfassende Sachkompetenz nur für gemischte Rechtsverhältnisse, nicht aber bei
einer Mehrheit prozessualer Ansprüche. Werden also im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere selbständige Ansprüche gemeinsam
geltend gemacht, so muss die Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges für jeden Anspruch getrennt geprüft werden. Rechtlich
zulässig ist in diesem Fall auch ein Hilfsantrag, über den bereits im Falle einer Verweisung des Hauptantrags an ein anderes
Gericht entschieden werden soll. Ausgeschlossen ist dagegen immer, die Zuständigkeit auf der Grundlage des Hilfsantrags zu
bejahen (vgl. unten 2. b).
Nach diesen Grundsätzen hat es sich beim SG nicht um das Gericht des zulässigen Rechtswegs gehandelt, da es für das geltend gemachte Informationsbegehren keine der Sozialgerichtsbarkeit
zugeordnete Grundlage gibt.
Der Kläger begehrt Auskunft über vom Insolvenzschuldner an die Beklagte geleistete Beiträge.
a) Für dieses Auskunftsbegehren bietet § 83 SGB X keine Grundlage. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die
Herkunft dieser Daten beziehen, zu erteilen. Der Kläger begehrt hier aber nicht im Hinblick auf sein Recht auf informationelle
Selbstbestimmung Auskunft über die gespeicherten, ihn selbst betreffenden Daten. Es geht ihm nicht um Kenntnis der Verarbeitung
seiner Sozialdaten und Überprüfung der Zulässigkeit der Verarbeitung und der Richtigkeit der Daten. Er benötigt als Insolvenzverwalter
vielmehr Informationen über Beitragsleistungen des Insolvenzschuldners.
b) Auch § 25 SGB X stellt keine hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch dar.
Die Akteneinsicht umfasst die Durchsicht und das Lesen der Akten sowie nach § 25 Abs. 5 SGB X das Fertigen von Abschriften, Notizen und Fotokopien. Demgegenüber möchte der Kläger - nur - Angaben über die vom Insolvenzschuldner
geleisteten Beiträge und begehrt keine Kenntnis hinsichtlich des übrigen Schriftverkehrs oder sonstigen Akteninhalts. Er verlangt
von der Behörde eine bestimmte Auskunft und hat damit die Art der von ihm begehrten Information konkretisiert. Es bedarf hier
keiner Klärung, ob ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X umfasst wird. Denn selbst wenn man in dem vorliegenden Antrag auf Auskunft einen Antrag auf Akteneinsicht (so aber in ähnlichen
Fällen LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.4.2010 - L 16 B 9/09 SV - und FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2010 - 6 K 75/09 -, veröffentlicht in Juris) nach § 25 Abs. 1 SGB X sehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger sich ausdrücklich auch
auf § 25 SGB X beriefe. Denn § 1 Abs. 3 IFG wird nicht durch § 25 SGB X als Anspruchsgrundlage verdrängt. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen zwar vor. Hiervon ausgenommen
sind aber § 29 VwVfG und § 25 SGB X. § 1 Abs. 3 IFG und § 25 SGB X stehen damit grundsätzlich nebeneinander. § 25 SGB X scheidet im vorliegenden Fall jedoch von vorneherein als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs aus, weil ein Rechtsanspruch
auf Akteneinsicht nach dieser Vorschrift auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren beschränkt ist und zudem nicht selbständig
im Klageverfahren geltend gemacht werden kann.
Nach § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Damit ist nicht nur ein hier nicht geltend
gemachtes rechtliches Interesse Voraussetzung, sondern das Recht auf Akteneinsicht nach dieser Vorschrift ist auch auf die
Dauer des Verwaltungsverfahrens beschränkt. Darüber hinaus stellt das Akteneinsichtsrecht des Verfahrensbeteiligten während
des Verwaltungsverfahrens nach § 25 SGB X § 1 Abs. 3 IFG als im isolierten Klageverfahren ausschließlich in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht in Frage. Denn die Durchsetzbarkeit
des Akteneinsichtsrechts der Beteiligten nach § 25 SGB X im isolierten Klageverfahren wird weitgehend abgelehnt, da nach §
44a Satz 1
VwGO Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen
geltend gemacht werden können. Der Rechtsgedanke dieser unmittelbar nur im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden
Norm ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Das BSG hat §
44a Satz 1
VwGO wiederholt herangezogen (BSG SozR 1500 §
144 Nr. 39; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 3 m.w.N.; Urteil vom 10.12.1992 - 11 RAr 71/91 - veröffentlicht in Juris; Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 16/03 R -, SozR 4-2500 § 36 Nr. 1; offen gelassen in Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R -, veröffentlicht in juris). Die Regelung des IFG gehen demgegenüber in jedem Fall der Bestimmung des §
44a Satz 1
VwGO vor (Schmidt-De Caluwe, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl., §
44a Rn. 139; Berger/Roth/Schnell, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 9 Rn. 10 m.N.).
Ein eigenständiges und isoliert gerichtlich durchsetzbares Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gewährt
§ 25 SGB X, ebenso wie entsprechende Regelungen in den anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen, damit nicht, so dass es als Grundlage
des hier von einem Dritten außerhalb eines Verfahrens geltend gemachten und mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs
auf Auskunft ausscheidet.
In der Rechtsprechung war allerdings anerkannt, dass auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein berechtigtes Interesse
bestehen kann, Einsicht in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen zu nehmen (BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 2 RU 24/90 - m.w.N., veröffentlicht in juris). Dieses Akteneinsichtsrecht außerhalb des Verfahrens ist dem Sozialleistungsträger zwar
nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und somit noch weniger als die Akteneinsicht nach § 25 SGB X durch das Sozialrecht auferlegt (so BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 2 RU 24/90 - ohne Aussage zur Zuständigkeit, veröffentlicht in juris). In einem Fall, in dem die Aushändigung der Versorgungsakten begehrt
wurde, wurde die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für dieses verfahrensunabhängige Akteneinsichtsrecht aber ohne nähere
Begründung bejaht (BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 42/79 -, veröffentlicht in juris). Die Frage, ob das ungeschriebene allgemeine verwaltungsrechtliche Akteneinsichtsrecht in die
Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fällt, bedarf keiner Klärung mehr, weil der Gesetzgeber im Wege der Rückausnahme für
§ 29 VwVfG und § 25 SGB X mit dem allgemeinen IFG nun einen Informationszugang und damit auch ein Akteneinsichtsrecht außerhalb laufender Verfahren
und für Nicht-Verfahrensbeteiligte geschaffen hat (BT-Drucks. 15/4493, A. II. S. 6, zu § 1 Absatz 3 S. 8), so dass es keinen
Raum mehr für das auf ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen beruhende Akteneinsichtrecht geben dürfte.
Unabhängig hiervon kann das nicht normierte Akteneinsichtsrecht, das den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht verdrängen
kann (vgl. § 1 Abs. 3 IFG), die Zuständigkeit des SG für das geltend gemachte Begehren deswegen nicht begründen, weil es lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
über das Auskunftsersuchen begründet (Krasney, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 66. Ergänzungslieferung 2010,
§ 25 SGB X, Rn. 4 f. m.w.N.). Es scheidet damit von vorneherein als Rechtsgrundlage für die auf unbedingte Auskunftserteilung gerichtete
Klage aus und käme, soweit es für dieses neben § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG noch Raum geben sollte, lediglich als Hilfsantrag in
Betracht. Ein solcher wird in der Regel ausdrücklich oder stillschweigend nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag
im Verfahren vor dem zuständigen Gericht ohne Erfolg bleibt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit ausgehend
vom Hauptantrag zu entscheiden.
Damit hat das SG zu Recht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit verneint. Das örtlich zuständige Gericht ist allerdings das Verwaltungsgericht
Hamburg nach §
52 Nr. 2 Satz 1, 2
VwGO. Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg, deren Geschäftsgebiet
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der Satzung vom 01.01.2010). Die Verweisung hinsichtlich
des örtlich zuständigen Gerichts ist zwar nicht im Beschwerdeverfahren korrigierbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 05.01.2010 - L 1 KR 318/09 B -, m.w.N., veröffentlicht in juris). Da sie insoweit für das Gericht, an das verwiesen wird, auch nicht bindend ist, kann
das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit damit unbeschadet der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Rechtswegzuweisung
an das zuständige Verwaltungsgericht Hamburg weiterverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zum BSG zu. Der Senat hält es hier im Hinblick darauf, dass die Frage der Zuständigkeit
für die Entscheidung über Auskunftsansprüche, wie sich aus den im Beschluss zitierten Entscheidungen ergibt, uneinheitlich
beantwortet wird, für notwendig mit der gem. §
17a Abs.
4 Sätze 4 und 5
GVG zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zum BSG eine höchstrichterliche Klarstellung herbeizuführen.