Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2019 - 6 U 1306/19
Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen aufgrund einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Annahme eines Minderverdienstes bei Einkünften über der gewählten Versicherungssumme Verursachung durch Ausgleich oder Abmilderung durch Personalausfälle bedingter Einbußen durch persönliche Mitarbeit
1. Ein Minderverdienst eines pflicht- oder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmers ist im Rahmen der Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV nicht anzunehmen, wenn er trotz des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit Einkünfte erzielt, welche über der von ihm gewählten Versicherungssumme liegen.
2. Der Minderverdienst eines Unternehmers ist insbesondere dann ursächlich durch das Unterlassen einer gefährdenden Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV bedingt, wenn er durch Personalausfälle verursachte Einbußen andernfalls durch seine persönliche Mitarbeit hätte ausgleichen oder zumindest abmildern können.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1
,
BKV § 3 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 14.03.2019 S 6 U 760/17
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. März 2019 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 verpflichtet, auch über die Gewährung von Übergangsleistungen ab dem 1. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Die Beklagte trägt 20 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten in erster Instanz bleibt unberührt.

Entscheidungstext anzeigen: