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LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2013 - 11 AS 598/13
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Beteiligten haben ein Wahlrecht zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung bei einem Gerichtsbescheid, gegen den im Rahmen der §§ 105, 145 SGG keine Berufung zugelassen ist.
2. Als Auslegungsregel gilt nach § 105 Abs. 2 S. 3 SGG, wenn ein Beteiligter Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und auch noch den Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, das dann - vor dem SG - mündlich verhandelt wird.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird dann insoweit vom LSG als unzulässig/nicht statthaft verworfen.
Normenkette:
SGG § 105
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Bayreuth 29.07.2013 S 13 AS 1127/11
Tenor
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2013 - S 13 AS 1127/11 - wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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