Gründe:
I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2008 bis 23.06.2008.
Die Antragstellerin (ASt) und ihr mit in Bedarfsgemeinschaft lebender Ehemann -ukrainische Staatsangehörige - bezogen seit
02.03.2007 Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 02.10.2007 für die Zeit bis 30.04.2008.
Im Zusammenhang mit der persönlichen Vorsprache der ASt am 27.03.2008 sah sich die Antragsgegnerin (Ag) veranlasst, die Frage
ungenehmigter Ortsabwesenheiten der ASt zu überprüfen. Mit Schreiben vom 02.04.2008 forderte sie daher die ASt auf, die Originalpassdokumente
aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen.
Unter Hinweis auf §§
60,
66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) kündigte die Ag für den Fall, dass die ASt ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, die Versagung der Leistungen an.
Auf den Fortzahlungsantrag der ASt vom 05.04.2008 hin verweigerte die Ag mit Bescheid vom 28.04.2008 die Bewilligung der Leistungen
für die Zeit ab dem 01.05.2008, weil die ASt die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Gegen diese Entscheidung erhob die ASt am 29.04.2008 Widerspruch, über den - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - noch
nicht entschieden ist.
Am 02.05.2008 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für
die Zeit ab dem 01.05.2008 in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Im Laufe des Antragsverfahrens hat die ASt beim SG Kopien ihres vollständigen Passes eingereicht, worauf die Ag den Leistungsanspruch für die Zeit ab der Nachholung der Mitwirkung
anerkannt und mit Bescheid vom 08.07.2008 Leistungen ab dem 24.06.2008 bewilligt hat.
Auf den gerichtlichen Hinweis, dass ein Anordnungsgrund nicht mehr vorliege, weil lediglich Leistungen für die Vergangenheit
im Streit stünden, hat die ASt die Auffassung vertreten, dass Leistungen nicht für die Vergangenheit begehrt würden, weil
insoweit auf den Zeitpunkt des Eilantrages, den 02.05.2008, abzustellen sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 31.07.2008 zurückgewiesen. Es fehle ein Anordnungsgrund, weil lediglich Leistungen für bereits
abgelaufene Zeiträume streitig seien. Das Erfordernis eines Anordnungsgrundes enthalte ein spezifisches Dringlichkeitselement,
das nur in die Zukunft wirke. Es sei rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume eine Dringlichkeit
angenommen werden könne; diese überhole sich jedoch in der Regel durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer
gerichtlichen Entscheidung sei nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer
Nachteil glaubhaft gemacht werde, und sich ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit
auch in der Zukunft noch fortwirke. Derartiges habe die ASt nicht glaubhaft gemacht, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass
die ASt in eine existenzielle Notlage geraten wäre, oder ihr die Kündigung der Mietwohnung bzw. eine Sperrung der Energielieferungen
drohe.
Mit der am 04.09.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die ASt geltend gemacht, dass es sich
um die Entziehung einer laufenden Leistung handle, auch wenn diese sich auf Zeiten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
beziehe. Insofern sei Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes §
86b Abs
1 Satz 1 Nr.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sei, weil der Bescheid vom 28.04.2008 rechtswidrig sei. Leistungen
seien daher antragsgemäß auch für die Zeit vom 01.05.2008 bis 24.06.2008 auszuzahlen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§
172,
173 SGG, in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist hierbei zum einen der Antrag nach §
86b Abs
1 Satz 1 Nr.2
SGG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 29.04.2008 gegen den Bescheid vom 28.04.2008 anzuordnen.
Entgegen der Auffassung der ASt kann sie jedoch allein aus dem für die Zeit bis 30.04.2008 maßgeblichen Bescheid vom 02.10.2007
keine Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 01.05.2008 herleiten. Die Bewilligungszeiträume von Leistungen nach dem SGB II
umfassen - begrenzt durch den Zeitrahmen - einen jeweils abgeschlossenen Streitgegenstand, insbesondere weil folgende Leistungszeiträume
tatsächlich und rechtlich unterschiedlichen Rahmenbedingungen unterliegen können (vgl. Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B
7b AS 14/06 R und 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R).
Im Weiteren stellt daher für die Frage, ob die Ag zur Erbringung (vorläufiger) Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2008
bis 23.06.2008 zu verpflichten ist, §
86 Abs
2 Satz 2
SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dar.
Nachdem die Ag der ASt im Anschluss an deren Antrag vom 05.04.2008 mit Bescheid vom 28.04.2004 Leistungen wegen fehlender
Mitwirkung nach §§
60,
66 SGB I verweigert hat, ist jedoch vor der Frage einer Regelungsanordnung i.S.d. §
86b Abs
2 Satz 2
SGG zu klären, ob im Rahmen des Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anzuordnen ist, denn solange der
Versagungsbescheid (i.S.d. §§
60,
66 SGB I) wirksam und gemäß §
39 Nr.1 SGB II sofort vollziehbar ist, steht er einer Leistungsbewilligung entgegen. Auch wenn allein mit einer Anfechtung eines
Versagungsbescheides kein Leistungsbegehren verbunden werden kann, sondern allenfalls die Aufhebung des ablehnenden Bescheides
zu erreichen ist, hat die Existenz eines solchen Bescheides Auswirkung auf einen Anspruch des Leistungsempfängers dergestalt,
dass - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Versagungsbescheides vorausgesetzt - ein Leistungsanspruch für die Dauer der fehlenden
Mitwirkung nicht besteht (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 12.11.2007, L 11 B 826/07 AS ER).
Auch wenn der Bescheid vom 28.04.2008 bereits deshalb offenkundig rechtswidrig ist, weil dem Bescheid selbst keinerlei Ermessenerwägungen
zu entnehmen sind, ist einstweiliger Rechtsschutz im Ergebnis nicht zu gewähren.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann
der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu
deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. Rdnr. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 9.Aufl, §
86b Rn. 41).
Eine vorläufige Regelung ist jedoch nicht geboten, weil der streitgegenständliche Leistungszeitraum (01.05.2008 bis 23.06.2008)
bereits vor Einlegung der Beschwerde abgelaufen war, so dass lediglich Leistungen für die Vergangenheit im Streit stehen.
Hierfür ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (Beschluss des Senates vom 02.03.2005 - L 11 B 51/05 SO ER) - die Dringlichkeit, d.h. die Eilbedürftigkeit der Bewilligung jedoch in aller Regel nicht zu belegen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des
Verfahrens, insbesondere auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Ist die Sache zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im o.g. Sinne dringlich, so kann eine einstweilige Anordnung
nicht ergehen, denn vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume betreffen, sind regelmäßig nicht
mehr nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es fehlen auch Anhaltspunkte, die ein Abweichen hiervon geboten erscheinen
lassen.
In Kenntnis der Überlegungen des SG wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, welche existenzielle Gefährdung der Ast durch eine Nachzahlung für vergangene
Zeiträume beseitigt werden könnte oder beseitigt werden müsste. Insoweit ist daher von einer weiteren Begründung abzusehen
und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, §
142 Abs
2 Satz 3
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.