Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Anforderungen an den bisherigen Beruf
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im März 1957 in der Ukraine geborene Kläger hat in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Musiklehrer absolviert und war
dort 17 Jahre im erlernten Beruf tätig. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet im Jahr 1996 war er nach einem vorausgehenden
Sprachkurs ca. 3 Jahre lang als Hilfshausmeister und dann als Tiefgaragenaufsicht/ Hausmeister in Dauernachtschicht beschäftigt.
Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld II.
Nachdem der Kläger am 27. Juni 2005 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt hatte, ersuchte die Stadt A-Stadt
mit Schreiben vom 8. Juli 2005 die Beklagte um Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen. Die Beklagte holte daraufhin ein internistisches Gutachten von Dr. H. vom 9. August 2005 ein, der beim Kläger
einen unbefriedigend eingestellten Bluthochdruck ohne bisherige Rückwirkungen auf die Arbeitsmuskulatur des Herzens, eine
Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention bei vorwiegend linksseitiger Nierenschädigung durch Nephrolithiasis
sowie bei fraglicher diabetischer Nephropathie, einen mit Tabletten schlecht eingestellten Diabetes mellitus sowie ein erhebliches
Übergewicht mit Störungen des Harnsäure- und Fettstoffwechsel feststellte und dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne belastenden Zeitdruck (Akkord), Nacht- und Wechselbedingungen sowie
ungünstige Witterungseinflüsse bescheinigte.
Mit Antrag vom 29. Oktober 2013 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte ein
internistisches Gutachten von Dr. G. vom 22. November 2013 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger einen schlecht eingestellten
Diabetes mellitus, einen Bluthochdruck, eine Niereninsuffizienz, diabetisch- und hypertensivbedingt, ein anamnestisch bekanntes
Nierensteinleiden sowie eine Übergewichtigkeit mit Gicht- und Fettstoffwechselstörung. Der Gesundheitszustand habe sich seit
2005 nicht richtungsweisend verschlechtert. Leichte Tätigkeiten ohne Akkordarbeit und Nachtschicht seien bei Schutz vor ungünstigen
Witterungseinflüssen 6 Stunden und mehr zumutbar.
Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 2. Dezember 2013 abgelehnt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden könne, noch mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er fühle sich gesundheitlich nicht in der Lage, zu arbeiten. Der
Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben mit der Bitte, die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen.
Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Internistin
und Sozialmedizinerin Dr. L ... Dr. L. hat in ihrem Gutachten vom 20. Januar 2015 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt: 1. Unzureichend therapierter Diabetes mellitus Typ II 2. Bluthochdruck 3. Kompensierte Nierenfunktionseinschränkung
bei Zystennieren beidseits und funktioneller Einzelniere rechts 4. Fettstoffwechselstörung bei Übergewichtigkeit.
Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten ohne Akkord- und Schichtarbeit
6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien Akkord- und Schichtarbeit sowie Nässe, Kälte und Zugluft. Möglich
seien etwa Tätigkeiten als Sortierer, Verpacker leichter Gegenstände, Bürobote, Lagerhelfer, Montierer, einfacher Pförtner.
Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2015 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. L. abgewiesen.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, diese jedoch
nicht begründet, sondern erklärt, dass keine Begründung erfolgen werde.
Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG zu entscheiden. Eine Stellungnahme von Seiten des Klägers ist hierzu nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Januar 2015 sowie des Bescheids der Beklagten
vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2014 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen
Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente
wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2,
1 SGB VI und auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 Abs.
1,
2 SGB VI) zu.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält (§
153 Abs.
4 SGG).
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert
sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. L. ist der Kläger noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte
Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Im Vordergrund stehen beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet. Bei der Untersuchung des Klägers
durch Dr. L. war dieser in einem guten Allgemein- bei übermäßigem Ernährungszustand. Haut und äußere Schleimhäute waren gut
durchblutet. Es zeigten sich keine generalisierten Lymphknotenschwellungen und keine sichtbaren Ödeme. Die Inspektion von
Kopf und Hals erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten. Der Thorax war symmetrisch und seitengleich belüftet bei normal
stehenden sowie normal atemverschieblichen Lungengrenzen bei vesikulärem Atemgeräusch ohne Nebengeräusche. Die im Wege der
Lungenfunktionsanalyse ermittelten Werte ergaben keine gravierenden Auffälligkeiten. Der Atemwegswiderstand lag im Normbereich,
die Einsekundenkapazität war ebenso wie die Vitalkapazität hoch normal. Eine Instabilität des Bronchialsystems war nicht nachweisbar.
Auffällig war ein erhöhter Blutdruck bei unauffälligem peripherem Pulsstatus. Im EKG zeigten sich Linkshypertrophiezeichen,
jedoch keine Hinweise auf Erregungsrückbildungs- oder Bildungsstörungen. In einem durchgeführten Belastungs-EKG ergaben sich
keine Anzeichen für Rhythmusstörungen oder Erregungsrückbildungsstörungen.
Bei der Untersuchung des Bauches imponierten beidseits druckdolente Nierenlager.
In Bezug auf den Bewegungsapparat fanden sich keine Auffälligkeiten. Das Gangbild war harmonisch. Die besonderen Gang- und
Standarten (Zehen- und Fersengang, Einbeinstand beidseits) konnte der Kläger problemlos vollführen. Alle Bewegungsabläufe
des Klägers beim Be- und Entkleiden, Lagern und Umlagern auf der Untersuchungsliege sowie Aufstehen hat die erfahrene Sachverständige
Dr. L. als flüssig beschrieben, ohne dass eine besondere Schonhaltung zu erkennen gewesen wäre.
Die Wirbelsäule des Klägers stand im Lot bei gut ausgebildeter, nicht druckschmerzhafter und nicht verspannter paravertebraler
Muskulatur. Die Funktion der Halswirbelsäule war nicht eingeschränkt, die der Brust- und der Lendenwirbelsäule mittelgradig
bei Adipositas. Der Finger-Boden-Abstand betrug 30 cm.
An den oberen Extremitäten fand sich eine normale Handbeschwielung bei seitengleich gut ausgebildeter Muskulatur und unauffälliger
Entwicklung der groben Kraft. Die Beweglichkeit der Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke war frei. Sämtliche Funktionsgriffe
(Nacken- und Schürzengriff, Faustschluss, Pinzettengriff) konnte der Kläger beidseits problemlos vorführen.
Auch an den unteren Extremitäten war die Muskulatur seitengleich gut ausgebildet ohne Ödeme oder Varikosis. Sämtliche Gelenke
waren frei beweglich ohne Deformierung, Schwellung oder Instabilität.
Die neurologische Untersuchung des Klägers erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Eigenreflexe waren seitengleich
auslösbar ohne pathologische Reflexe, Sensibilitätsstörungen nicht nachweisbar. Das Zeichen nach Laségue war beidseits negativ.
Eine Großzehenheber- oder Fußheberschwäche liegt beim Kläger nicht nachweislich vor. In psychischer Hinsicht war der Kläger
emotional schwingungsfähig bei regelgerechtem Antrieb und psychomotorischem Tempo. Hinweise auf Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen
bzw. formale oder inhaltliche Denkstörungen konnte Dr. L. nicht finden. Die Stimmungslage des Klägers war ausgeglichen.
Dr. L. hat darauf verwiesen, dass beim Kläger ein völlig unzureichend eingestellter Diabetes mellitus Typ II vorliegt, wobei
nach Einschätzung des behandelnden Internisten Dr. R. beim Kläger eine fragliche Therapieadhärenz vorhanden ist. Insoweit
besteht die Indikation zu einer Insulintherapie. Trotz der seit Jahren unzureichenden Blutzuckereinstellung sind bisher aber
keine Diabetesfolgeschäden im Bereich der Augen und der Nerven nachweisbar. Auch ist es nicht zu unkontrollierbaren Unterzuckerungen
oder komatösen Zuständen gekommen.
Der beim Kläger vorliegende Bluthochdruck ist mittlerweile im Längsschritt ausreichend medikamentös eingestellt. Es zeigte
sich im November 2013 eine leichtgradige Verdickung der Herzmuskulatur, aber eine gute Herzfunktion. Ergospirometrisch war
keine Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsbreite nachweisbar bis 50 W. Der Belastungsabbruch erfolgte wegen subjektiv
empfundener Atemnot, wobei hier nach den Ausführungen von Dr. L. noch eine erhebliche cardiale und pulmonale Reserve vorhanden
war. Die tatsächliche körperliche Belastbarkeit ist deutlich höher als die gemessene. Zur Erläuterung hat Dr. L. ausgeführt,
dass die subjektiv empfundenen Atemnot durch die bewusstseinsnahe, völlig unphysiologische Atmung mit ständigem Wechsel der
Atemtiefe und der Atemfrequenz verursacht wurde. Dessen ungeachtet war eine regelgerechte Sauerstoffaufnahme und ein regelgerechte
Zunahme des Atemminutenvolumens nachweisbar. Zwar lag in Ruhe eine leichtgradige respiratorische Partialinsuffizienz als Folge
der Verteilungsstörung bei Adipositas vor. Unter Belastung normalisierte sich jedoch der Sauerstoffpartialdruck und stieg
regelgerecht an. Leichte körperliche Tätigkeiten können damit ausgeübt werden.
In Bezug auf die Gesundheitsstörungen an der Niere hat die Sachverständige darauf verwiesen, dass insoweit nur ein leichtgradig
erhöhter Kreatininwert und eine leichtgradig eingeschränkte glomeruläre Filtrationsrate festzustellen war. Ein Eiweißmangel
oder eine Anämie sind aufgrund der Nierenfunktionseinschränkung bislang aber noch nicht nachweislich aufgetreten, Nierensteine
seit 2007 nicht mehr. Hieraus resultiert nur eine qualitative Leistungseinschränkung in Form des Ausschlusses von Arbeiten
unter dem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft.
Eine quantitative Leistungseinschränkung des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts resultiert auch
nicht aus den alle zwei Monate auftretenden Gichtanfällen, die bislang keiner konsequenten medikamentösen Therapie zugeführt
worden sind. Dauerhafte Gelenksschäden haben sich bislang hieraus nicht entwickelt. Bei der Untersuchung durch Dr. L. waren
die Harnsäurewerte aktuell normal.
Aus dieser Befundlage hat Dr. L. auch für den Senat überzeugend abgeleitet, dass sich zwar qualitative Leistungseinschränkungen
ergeben, jedoch keine quantitativen. Ein Anhalt für eine Reduzierung des Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden liegt nicht
vor. Dr. L. steht damit in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern der Beklagten, deren Gutachten der Senat im Wege des Urkundsbeweises
verwertet hat. Auch Dr. G. und Dr. H. haben im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie Dr. L. und sind zu einer sehr
ähnlichen sozialmedizinischen Bewertung gelangt. Es liegt damit kein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vor, aus
dem sich eine quantitative Leistungseinschränkung des Klägers selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts
entnehmen lässt.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von Dr. L.
aufgeführten und oben wiedergegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen, die der Senat bei seiner Prüfung zu Grunde legt,
sind nicht ungewöhnlich und schränken die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im besonderen
Maße ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die oberen Extremitäten des Klägers keinerlei Funktionsbehinderungen aufweisen.
Auch liegt kein ungewöhnlicher Pausenbedarf vor. Schließlich besteht nach Einschätzung von Dr. L., der sich der Senat anschließt,
auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit.
Zu einer weiteren Beweiserhebung sah sich der Senat nicht gedrängt. Von Seiten des Klägers wurde weder eine Verschlechterung
in seinen gesundheitlichen Verhältnissen geltend gemacht noch dargelegt, aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. L. unzutreffend
sein sollte. Eine Berufungsbegründung wurde trotz Nachfrage nicht vorgelegt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Berufung
werde nicht begründet.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig
sind (§
240 Abs.
1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden
verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend
eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
Dem Kläger steht kein Berufsschutz als Facharbeiter oder zumindest als Angelernter im oberen Bereich zu. Ein solcher wurde
zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vom Kläger geltend gemacht. Der Kläger hat zwar in seinem Heimatland eine Ausbildung zum
Musiklehrer durchlaufen. In seinem erlernten Beruf war er jedoch in der Bundesrepublik Deutschland nicht versicherungspflichtig
tätig. Hier war er stets nur mit ungelernten Hilfstätigkeiten als Hilfshausmeister und zuletzt als Parkhauswächter/Hausmeister
in einer Tiefgarage in Nachtschicht beschäftigt. Der Kläger kann damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden,
ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfte. Da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Leistungsvermögen
von 6 Stunden und mehr täglich für leichte Arbeiten vorliegt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§
183,193
SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.