Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bereits bezogenen Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der im Juni 1959 geborene Kläger hat von September 1974 bis September 1977 den Beruf des Maurers erlernt und war im Anschluss
daran bis Juli 1980 im erlernten Beruf, von September 1980 bis Mai 1994 als Lkw-Fahrer und zuletzt von Mai 1994 bis Dezember
2007 erneut als Maurer tätig.
Mit Antrag vom 6. Mai 2008 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese holte ein Gutachten des
Chirurgen U. vom 13. August 2008 ein, der beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen feststellte:
1. Geringe Funktionseinschränkung der LWS mit eingeschränkter Belastbarkeit bei Verschleißerkrankung mit Bandscheibenbeteiligung
ohne Nervenausfälle
2. Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten versorgt
3. Geringe Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks mit eingeschränkter Belastbarkeit bei Gicht und Verschleiß
4. Eingeschränkte Belastbarkeit beider Hüftgelenke ohne funktionelle Defizite bei beginnender Verschleißerkrankung
5. Übergewicht.
Der Kläger könne als Maurer nur unter drei Stunden täglich Arbeiten verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe noch
ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab
1. September 2007 auf Dauer. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht. Hiergegen erhob der Kläger
Widerspruch mit dem Begehren, Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten. Der Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem
Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 17. März 2009 begehrte der Kläger die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bereits
bezogenen Rente.
Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. vom 5. Mai 2009 ein, der folgende Diagnosen stellte:
1. Somatoforme Schmerzstörung
2. Wirbelsäulenverschleiß mit Funktionseinschränkung
3. Beginnender Hüftgelenksverschleiß ohne wesentliche Funktionseinschränkung
4. Beginnender Kniegelenksverschleiß ohne Funktionseinschränkung
5. Drehmanschettensyndrom an beiden Schultergelenken ohne Funktionseinschränkung
6. Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten versorgt
7. Übergewicht.
Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr zu verrichten.
Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 20. Mai 2009 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 20. August 2009).
Der nächste Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung datiert vom 26. April 2010. Die Beklagte
beauftragte hier Dr. B. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 9. Juni 2010 diagnostizierte
der Sachverständige beim Kläger ein Drehmanschettensyndrom linkes Schultergelenk mit mittelgradiger Funktionsminderung, Muskelreizerscheinungen
der Lendenwirbelsäule, pseudoradikuläre Ausstrahlung, mit endgradiger Entfaltungsstörung, ohne wesentliche sozialmedizinische
Bedeutung, eine Sehnenansatzreizung der Hüftgelenke bei beginnendem Verschleiß sowie eine Knorpelschwäche der Kniescheibe
beidseits mit endgradiger Funktionsminderung. Der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
6 Stunden und mehr verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 26. April 2010 abgelehnt, der hiergegen erhobene
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurückgewiesen.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom 14. November 2011 begehrte der Kläger erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die
Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. (Gutachten vom 28. Dezember 2011) ein, der folgende Diagnosen stellte:
1. Chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren
2. Wirbelsäulenverschleiß mit pseudoradikulärer und myofascialer Komponente
3. Beginnender Hüftgelenksverschleiß ohne wesentliche Funktionseinschränkung
4. Kniescheibengelenksverschleiß beidseits ohne Funktionseinschränkung
5. Schwerhörigkeit beidseits, hörgerätepflichtig.
Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Nicht
mehr zumutbar seien schwere Arbeiten, dauerndes Gehen, Stehen und Sitzen, Heben und Tragen von Lasten, Klettern und Steigen
auf Leitern und Gerüste, Zwangshaltungen und häufiges Bücken. Die Wegefähigkeit sei nicht rentenrelevant eingeschränkt.
Der Antrag wurde sodann mit angefochtenem Bescheid vom 19. Januar 2012 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit
der Begründung, er sei nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2012
zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und vorgetragen, er könne keine einzige Nacht ohne starke Schmerzen schlafen. Auch tagsüber habe er Schmerzen und
könne kaum gehen. Kein Schmerzmittel würde helfen. Er habe einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen RF.
Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte gemäß §
106 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - Beweis erhoben zunächst durch ein neurologisches Gutachten von Dr. P ... Der Sachverständige hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt:
1. Chronische Lumboischialgien beidseits am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung und chronifizierten Schmerzerkrankung
2. Degenerative Veränderungen der LWS
3. Keine objektivierbaren sensomotorischen Ausfälle im Bereich beider unterer Extremitäten.
Dr. P. hat sich im Hinblick auf die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung angesichts des Fehlens objektiver neurologischer
Störungen der Einschätzung von Dr. W. im Gutachten vom 28. Dezember 2011 angeschlossen. Eine psychiatrische Begutachtung sei
zu empfehlen.
Das SG hat daraufhin die Neurologin und Psychiaterin Dr. J. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Die
Sachverständige hat erklärt, auf neurologischem Fachgebiet lägen keine objektivierbaren Ausfälle vor. Auf psychiatrischem
Fachgebiet bestünden eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sowie schizoide und narzisstische Persönlichkeitszüge.
Darüber hinaus lägen beim Kläger ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei hochgradigen degenerativen Veränderungen ohne
radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen, ein Zustand nach Implantation eines SRS-Stimulators Mai 2012 sowie eine Schwerhörigkeit
beidseits mit Hörgeräteversorgung vor. Der Kläger könne noch 6 Stunden und mehr zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarkts verrichten. In Bezug auf die qualitativen Leistungseinschränkungen ist auf das Gutachten von Dr. W. verwiesen
worden. Auch sei die Schwerhörigkeit zu berücksichtigen. Insoweit werde eine HNO-ärztliche Begutachtung empfohlen.
Daraufhin hat Professor Dr. B. am 12. Juli 2013 ein HNO-ärztliches Gutachten über den Kläger erstellt. Er hat eine hochgradige
Schwerhörigkeit beidseits sowie einen Tinnitus beidseits (bei der HNO-Untersuchung klinisch nicht vorhanden) festgestellt
und dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten in leiser Umgebung ohne besondere Anforderungen
an das Hörvermögen attestiert. Nicht mehr zumutbar seien Fließbandarbeiten, Arbeiten an laufenden Maschinen bei begleitender
Lärmexposition und mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, die nervliche Belastbarkeit und mit Publikumsverkehr.
Auf Anregung von Professor Dr. B. hat das SG dann noch ein orthopädisches Gutachten von Dr. B. vom 18. November 2013 eingeholt. Dr. B. hat folgende Diagnosen genannt:
1. Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom ohne aktuelle motorische oder sensible Ausfälle
2. Aufbraucherscheinungen der Kniegelenke
3. Verdacht auf Innenmeniskusschädigung des linken Kniegelenks
4. Aufbraucherscheinungen beider Kniescheibenrückflächen
5. Subacromiales Schmerzsyndrom linke Schulter mit rezidivierenden Reizungen
6. Beidseitige angeborene Schwerhörigkeit mit beidseitigem subjektivem Tinnitus
7. Keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle
8. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
9. Narzisstische Persönlichkeitszüge.
Der Kläger sei noch in der Lage, 6 Stunden leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Nicht mehr zumutbar
seien schweres Heben und Tragen, vorgebeugte und einseitige Zwangshaltungen, ausschließliches Gehen oder Stehen, Klettern,
Besteigen von Leitern und Gerüsten. Die Wegefähigkeit sei nicht rentenrelevant eingeschränkt. Jedenfalls seien Wegstrecken
bis 1.500 m zumutbar. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Der Kläger hat hierzu erklärt, der Sachverständige könne nicht wissen, wie weit er laufen könne. Er könne ohne Pausen nicht
500 m gehen. Die Arbeitsagentur habe darauf verwiesen, er sei unvermittelbar, da er 55 Jahre alt, schwerbehindert und fast
taub sei.
Das SG hat daraufhin die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2014 abgewiesen und
zur Begründung auf die eingeholten Gutachten verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, er könne nicht 200 m
ohne Pausen laufen. Da er vor 1962 geboren sei, habe er Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, weil er in seinem Beruf
als Maurer weniger als 3 Stunden arbeiten könne. Er habe auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen mehr bei seinen Erkrankungen.
Darüber hinaus hat erneut auf seine starken Schmerzen hingewiesen.
Der Senat hat diverse aktuelle Befundberichte beigezogen und Dr. B. sowie Dr. J. um ergänzende Stellungnahme gebeten, ob sich
hieraus eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung ergibt. Dies wurde von beiden Sachverständigen verneint. Der Kläger
hat daraufhin seinen bisherigen Vortrag wiederholt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Februar 2014 und des Bescheids der
Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2012 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß
Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
7. März 2012 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem
Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI anstelle der bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§
43 Abs.
1,
240 SGB VI zu.
Gem. §
43 Abs.
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert
ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den übereinstimmenden Feststellungen sämtlicher Gerichtssachverständigen ist der Kläger noch in der Lage, zumindest leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Beim Kläger stehen die Gesundheitsstörungen
auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet und hierbei insbesondere die Erkrankungen an der Wirbelsäule im Vordergrund.
Bei der Untersuchung des Klägers durch den erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. B. zeigten sich an der Halswirbelsäule Verspannungen
mit Einschränkungen der Beweglichkeit in Bezug auf Seitwärtsneigung und Rotation bei ungestörter Fähigkeit zum Vorn- und Hintüberneigen.
Die Brustwirbelsäule war druck- und klopfschmerzfrei. Wesentliche Verspannungen konnten von Dr. B. hier nicht festgestellt
werden. Die Beweglichkeit war normgerecht. Bei der Prüfung der Lendenwirbelsäule ergab sich ein Finger-Boden-Abstand von 30
cm mit Schmerzangabe im Bereich der unteren LWS. Das Zeichen nach Laségue war beidseits nur endgradig schmerzhaft ab 80°.
Den Langsitz konnte der Kläger bei gestreckten Knien ebenso wie die Bauchlage einnehmen. Hier imponierten insbesondere Druckschmerzen
sowie eine deutlich verkürzte Oberschenkelmuskulatur.
Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass beim Kläger chronische Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule mit ebenfalls chronischen
Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule vorliegen. Objektivierbare neurologische Ausfälle konnte er jedoch nicht
feststellen. Er hat auch dargetan, dass der mittels visueller Analogskala ermittelte Schmerzscore (Einschätzung der Schmerzen
durch den Untersuchten) mit 3 von 10 keinen allzu hohen Wert erreicht hat.
Im Übrigen ergab die orthopädische Untersuchung keine wesentlichen Auffälligkeiten. An beiden Schultern zeigten sich keine
umschriebene Druck- oder Klopfschmerzhaftigkeit, keine Instabilitätszeichen und kein schmerzhafter Bogen. Die Komplexbewegungen
waren vom Kläger frei vorführbar. Ellbogen, Handgelenke und Hände waren völlig unauffällig. Die grobe Kraft war seitengleich
erhalten, die Funktionsgriffe ausnahmslos regelgerecht, die Beschwielung unauffällig.
Bei der Untersuchung der Hüftgelenke traten bei den Testungen - abgesehen von einem Bewegungsschmerz im Hüftgelenk links -
keine Schmerzen auf. Die Kniegelenke waren ergussfrei mit stabilem Kapsel-/Bandapparat und guter Bemuskelung. Die Beweglichkeit
war nur geringfügig von 140/0/0° auf 135/0/0° reduziert. Im Übrigen ergab die Untersuchung der unteren Extremitäten keine
Auffälligkeiten, das Gangbild des Klägers war unauffällig und raumgreifend. Zehenspitzen-, Hacken- und Einbeinstand waren
ohne Befund.
Aus alledem hat Dr. B. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht begründbar ist. Den Gesundheitsstörungen des Klägers kann durch qualitative
Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden. Dies gilt auch bei Mitberücksichtigung des Aktivitätsspektrums
des Klägers, der nach den Angaben von Dr. B. sich allein versorgt, Zeitung liest, kocht, den Haushalt verrichtet, Einkäufe
erledigt und auch Auto fährt.
Diese Einschätzung haben aus neurologisch-psychiatrischer Sicht Dr. J. und Dr. P. bestätigt. Dr. J. hat den Kläger als leicht
vorgealtert und ausreichend gepflegt beschrieben. Der interpersonelle Kontakt war adäquat. Der Kläger war voll orientiert
ohne kognitive-mnestische Defizite, leicht moros, aber ohne manifeste Depressivität oder Angstsymptomatik. Antrieb und Psychomotorik
waren unauffällig. Hinweise auf einen Wahn oder Halluzinationen traten nicht auf. Eine tiefergreifende psychische Störung
in Form einer depressiven Symptomatik, einer Angstsymptomatik, einer Persönlichkeitsstörung oder einer Suchterkrankung konnte
die Sachverständige nicht eruieren. Ihr fielen jedoch leichte Verdeutlichungstendenzen bei der körperlichen Untersuchung bei
deutlichem Rentenbegehren auf. In Bezug auf die vom Kläger in den Vordergrund gerückten Schmerzen hat die Sachverständige
darauf hingewiesen, dass der Kläger während der Exploration problemlos eine Stunde lang sitzen konnte. Zwar seien die Lendenwirbelsäulenbeschwerden
aufgrund der in Bezug auf das Lebensalter doch ausgeprägten degenerativen Veränderungen nachvollziehbar. Hieraus ergebe sich
auch, dass der Kläger nach wie vor als Maurer nicht mehr einsetzbar sei. Die Kriterien des ICD 10 für eine somatoforme Schmerzstörung
oder eine Somatisierungsstörung seien jedoch nicht erfüllt. Bei unauffälligem neurologischen Befund ließen sich hieraus keine
quantitativen Leistungseinschränkungen ableiten. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Ergänzt wurde das Gutachten von Dr. J. in neurologischer Hinsicht durch die Ausführungen von Dr. P., der deutlich herausgearbeitet
hat, dass beim Kläger objektive neurologische Störungen fehlen. Eine Kompression des Rückenmarks oder der lumbosacralen Nervenwurzeln
ließ sich nicht positivieren. Beim Kläger liegen keine Muskelathropien, keine vegetativen Störungen, normale Befunde in Bezug
auf Sensibilität und Koordination, eine normale grobe Kraft und eine regelgerechte Feinmotorik vor. Eine Einschränkung des
quantitativen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten lässt sich aus diesen Befund sicherlich nicht ableiten.
In HNO-ärztlicher Hinsicht imponiert allein die Schwerhörigkeit beidseits beim Kläger, die durch die Hörgeräte zumindest teilweise
kompensiert ist. Hieraus resultieren allein qualitative Leistungseinschränkungen dahingehend, dass dem Kläger keine Tätigkeiten
unter Lärmeinwirkung oder mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, z.B. am Telefon, zugemutet werden können.
An dieser Leistungseinschätzung hat sich auch durch die vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte nichts
geändert. Wie Dr. J. und Dr. B. in ihren ergänzenden Stellungnahmen ausgeführt haben, ist eine durchgreifende andere sozialmedizinische
Situation seit der letzten Begutachtung nicht eingetreten. Der Senat sah angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits
in allen in Betracht kommenden Fachgebieten begutachtet worden ist, daher keine Notwendigkeit zur Einholung eines weiteren
Gutachtens.
Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
wäre ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und keine Tätigkeit benannt werden
könnte, die der Kläger trotz seiner qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein
weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen.
Das Merkmal " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl
von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche
Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine
konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten
keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende
Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, in [...]).
Beim Kläger liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
mit der Pflicht der Benennung einer konkreten Tätigkeit vor. Die genannten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht
ungewöhnlich und schränken das für den Kläger offene Arbeitsfeld auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht übermäßig ein. Hierbei
ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Funktionalität der oberen Extremitäten des Klägers in keinerlei Hinsicht gestört
oder eingeschränkt ist. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm damit noch körperliche Verrichtungen, die in ungelernten
Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen wie etwa das Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Verpacken o.ä. (vgl. KassKomm,
SGB VI, §
43 Rn. 47).
Selbst wenn man eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen annehmen sollte, ist der Kläger jedenfalls aber noch
in der Lage, Tätigkeiten als Warenaufmacher-Versandfertigmacher zu verrichten. Hierbei handelt es sich um eine verweisungsfähige
Tätigkeit. Bei der Prüfung von Verweisungstätigkeiten im Rahmen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sind
an das Benennungsgebot nicht derart strenge Anforderungen zu stellen wie bei einer Verweisung im Rahmen der Prüfung eines
Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Hier genügt jedenfalls die Bezeichnung von Arbeitsfeldern
wie Prüfer, Montierer oder Verpacker von Kleinteilen (KassKomm-Niesel §
240 SGB VI Rn. 117, BSG; Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 57/96, in [...]).
Nach der vom Senat in das Verfahren eingebrachten berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen vom 17. Januar
2014 handelt es sich bei der Tätigkeit als Warenaufmacher - Versandfertigmacher um leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen,
überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Das Entfernen produktionsbedingter
Verschmutzungen, Einwickeln und Einpacken von Waren stellt auch keine hohen geistigen Anforderungen. Solche Tätigkeiten können
durch schlichtes Vormachen erklärt und durch schlichtes Nachmachen erlernt werden. Auf ein besonderes Hörvermögen des Klägers
kommt es daher nicht an. Nach den Feststellungen der Sachverständigen gibt es insoweit auch hinreichend Arbeitsplätze im Bundesgebiet.
Es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze, die nur betriebsintern vergeben werden.
Darüber hinaus ist der Kläger in der Lage, als Verpacker von Kleinteilen mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Nach der
in der Entscheidung des Senats vom 8.Dezember 2010, Az. L 13 R 59/08 wiedergegebenen berufskundlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2010 arbeiten Verpacker von Kleinteilen in nahezu allen Wirtschaftsbranchen.
Hierbei handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten oder einfache Anlerntätigkeiten, die keine Ausbildung oder besondere geistige
bzw. intellektuelle Fähigkeiten voraussetzen. Sie werden in der Regel am Arbeitsplatz eingewiesen. Ein Großteil der Verpackungstätigkeiten
ist körperlich eher leicht. Die Arbeiten werden entweder im Stehen oder im Sitzen überwiegend in geschlossenen Räumen verrichtet.
Wichtig sind eine beidseitige Gebrauchsfähigkeit der Hände und ein gutes Sehvermögen. Ein eingeschränktes Hörvermögen steht
derartigen Arbeiten in der Regel jedoch nicht entgegen. Telefonbedienung, Publikumsverkehr, Arbeiten auf Leitern, Treppen
und Gerüsten und Arbeiten an Maschinen können ausgeschlossen werden.
Zwar können Tätigkeiten als Verpackungshelfer auch mit Zeitdruck bzw. Schicht- oder Fließbandarbeiten verbunden sein. Wie
sich aus den in der angegebenen Entscheidung ebenfalls zitierten Tätigkeitsbeschreibungen ergibt, gibt es aber eine Vielzahl
von Verpackungstätigkeiten, die nicht in Fließbandarbeit verrichtet werden (z.B. Verpackung teurer Produktionsgüter wie Uhren,
Schmuck).
Soweit der Kläger geltend macht, auf dem Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber zu finden, der ihm eine derartige Tätigkeit anbietet,
ist er darauf hinzuweisen, dass für dieses Risiko die Rentenversicherung nicht einzustehen hat.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§
183,
193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.