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LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2015 - 16 AS 510/15
Rechtmäßigkeit der Untersagung der Zwangsvollstreckung aus Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht unzulässig, wenn nach Eintritt der Bestandskraft von Erstattungsbescheiden ein Verfahren gemäß § 44 SGB X noch nicht abgeschlossen ist.
2. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Erstattungsbescheide offensichtlich ist und deshalb mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist.
3. Bei unsicherem Ausgang des Überprüfungsverfahrens würde die Untersagung der Vollstreckung der Wertung des § 257 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung widersprechen, wonach die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, sobald der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist.
1. Die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass bei einem gesetzlich vorgesehenen und auch betriebenen, aber noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahren die Vollstreckung im Wege einer einstweiligen Anordnung dann vorläufig eingestellt werden kann, wenn der zu überprüfende Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
2. Geht es beim Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz um die Gewährung existenzsichernder Grundsicherungsleistungen, wird die Entscheidung des Gerichts (auch) auf eine Folgenabwägung gestützt werden können.
3. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die der Forderung zugrunde liegen, offensichtlich ist und deshalb klar mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist.
4. Bei unsicherem Ausgang des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X würde die Untersagung der Vollstreckung der Wertung gemäß § 257 AO widersprechen, der bei der Vollstreckung der bestandskräftigen Erstattungsforderungen Anwendung findet.
Normenkette:
AO § 257
,
SGB X § 44
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 16.06.2015 S 14 AS 229/15 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: