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LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2009 - 19 B 582/08
Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" iS des § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Hieran fehlt es, wenn es lediglich andere Einschätzung der quantitativen Leistungsfähigkeit enthält[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.05.2008 S 14 R 4104/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.05.2008 wird zurückgewiesen.

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