Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens
Gründe:
Der Kläger beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Beklagte lehnte dies ab. Im anschließenden Klageverfahren hat
das Sozialgericht Würzburg (SG) ein Gutachten gemäß §
106 SGG bei dem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr.S. eingeholt. Dieser hielt den Kläger für in der Lage, mindestens
6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Auf Antrag des Klägers hat daraufhin der Facharzt für Arbeitsmedizin und Ernährungsmedizin A. ein Gutachten gemäß §
109 SGG erstattet. Dieser hat ausgeführt, es bestehe kein relevanter Dissens zur Einschätzung des Leistungsvermögens durch den Vorgutachter.
Dem Kläger seien leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig möglich. Allerdings sei er als arbeitsunfähig i.S. des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) anzusehen bis eine ambulante Psychotherapie zu einem positiven Ergebnis führe.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2008 hat der Kläger die Klage daraufhin zurückgenommen.
Den an das SG gerichteten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch den Facharzt A. auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 26.05.2008 abgelehnt. Aus diesem Gutachten hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Allein die Tatsache,
dass der Kläger letztlich die Klage zurückgenommen habe, begründe keine Kostenübernahme auf die Staatskasse.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Sachverständige habe zusätzlich Arbeitsunfähigkeit
i.S. des
SGB V attestiert, die durch eine ambulante Psychotherapie beseitig werden könne. Dieser Aspekt habe den Kläger letztendlich überzeugt
und ihn veranlasst, das Verfahren zu beenden. Dieses Gutachten habe daher die Aufklärung des Sachverhaltes objektiv gefördert
und zur Beendigung des Rechtsstreites beigetragen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach §
109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" i.S. des §
109 Abs
1 Satz 2 Halbs 2
SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes
wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise gefördert hat. Über die endgültige Kostentragung
entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. Beschluss des Senates vom 24.04.2007 - L 20 B 82/07 R - mwN).
Im vorliegenden Fall hat das gemäß §
109 SGG eingeholte Gutachten nicht durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes
beigetragen, denn der Sachverständige gibt selbst an, es bestehe kein relevanter Dissens zur Einschätzung des Leistungsvermögens
durch Dr.S ... Neu im Rahmen des Gutachtens gemäß §
109 SGG ist lediglich die Angabe, der Kläger sei arbeitsunfähig, bis eine ambulante Psychotherapie mit positivem Erfolg beendet werde.
Die Frage der Arbeitsunfähigkeit hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung. Der Sachverständige ist auch hiernach
nicht befragt worden. Somit ergeben sich aus diesen Ausführungen keinerlei neue Erkenntnisse. Im Übrigen hat der Kläger auch
diese Ausführungen nicht umgehend zum Anlass genommen, seine Klage zurückzunehmen. Vielmehr war er erst im Laufe der mündlichen
Verhandlung hierzu bereit.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten der Begutachtung durch den Facharzt A. endgültig
zu tragen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).