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LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2009 - 19 B 583/08
Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise gefördert hat. Hieran fehlt es, wenn der vom Kläger benannte Sachverständige lediglich zusätzliche Erkenntnisse liefert, nach denen in der Beweisanordnung nicht gefragt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.05.2008 S 4 R 359/05
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.05.2008 wird zurückgewiesen.

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